Rechts-
und Parteifähigkeit eines amerikanischen Unternehmens
Eine
nach amerikanischem Recht wirksam gegründete Gesellschaft ist in
Deutschland rechts- und parteifähig. Dies gilt selbst dann, wenn sie
ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik hat. Voraussetzung für ihre
Anerkennung als rechts- und parteifähig ist dann allerdings, dass sie
sich zumindest geringfügig wirtschaftlich in den USA
betätigt.
Bei der Klägerin handelte es sich um eine 1998 in San Francisco gegründete
Gesellschaft nach kalifornischem Recht. Der Präsident der Firma lebt
allerdings in Nürnberg, wo die Gesellschaft auch ihren Verwaltungssitz
hat. Der Präsident ist Inhaber der 1998 unter anderem für
Computersoftware eingetragenen Marke „GEDIOS“.
Die
Beklagte ist Inhaberin der 1999 eingetragenen Marke „GeDIOS“
und bietet hierunter ein Informationssystem für Handels- und
Devisengeschäfte an. Die Klägerin sieht in der Benutzung der Bezeichnung
"GeDIOS" durch die Beklagte eine Verletzung
ihres Firmenrechts. Sie hat die Beklagte deshalb auf
Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung in Anspruch genommen.
Die
Beklagte hielt die Klage für unzulässig, da die Klägerin nicht parteifähig
sei. Das Berufungsgericht sah das genau so und wies die Klage als unzulässig
ab. Da der Verwaltungssitz der Klägerin in Deutschland liege, sei sie
selbst dann nicht rechts- und parteifähig, wenn sie nach kalifornischem
Recht wirksam gegründet worden sei. Auf die Revision der Klägerin
entschied der BGH, dass die Klage zulässig ist.
So
sah es das Gericht: Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts ist die Klägerin parteifähig.
Eine in Übereinstimmung mit US-amerikanischen Vorschriften in den USA
wirksam gegründete, dort rechts- und parteifähige und noch bestehende
Gesellschaft ist in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig unabhängig
davon rechts- und parteifähig, wo sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz
befindet.
Dies
schloss das Gericht aus Art. XXV Abs.2 5 S.2 des Freundschafts-, Handels-
und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika. Diese Vorschrift hat Vorrang vor den
Regeln des deutschen internationalen
Gesellschaftsrechts. Nach ihr gelten Gesellschaften, die gemäß
den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen
Gebiet errichtet sind, als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr
rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt.
Einer
Gesellschaft ist lediglich dann die Anerkennung nach Art. XXV Abs.2 5 S.2
des deutsch-amerikanischen Handelsvertrages zu versagen, wenn sie zu den
Vereinigten Staaten über die bloße Gründung hinaus keine tatsächlichen,
effektiven Beziehungen ("genuine link") unterhält und ihre
geschäftlichen Aktivitäten allein in der Bundesrepublik Deutschland
entfaltet. Für die Anerkennung reicht es aber aus, dass die Gesellschaft
irgendwelche geschäftlichen Aktivitäten in den USA entwickelt. Im
Streitfall verfügt die Klägerin über einen Telefonanschluss in den USA,
der eingehende Anrufe an einen Anrufbeantworter oder einen Servicedienst
weiterleitet. Diese technischen Einrichtungen lassen ohne weiteres darauf
schließen, dass die Klägerin ihre wirtschaftliche Tätigkeit auch in den
USA entfaltet. Außerdem hat die Klägerin in San Francisco einen Lizenzvertrag
über ihre Marke geschlossen. Dies reicht für die Annahme eines "genuine
link" aus. |