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Internationales 

Wirtschaftsrecht

 

 

 

 

 

Hier präsentieren wir einige Probleme von Gesellschaften im internationalen Zusammenhang und sonstige internationale Rechtsphänomene, die für Unternehmen wichtig sind.  
Rechts- und Parteifähigkeit eines amerikanischen Unternehmens

Eine nach amerikanischem Recht wirksam gegründete Gesellschaft ist in Deutschland rechts- und parteifähig. Dies gilt selbst dann, wenn sie ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik hat. Voraussetzung für ihre Anerkennung als rechts- und parteifähig ist dann allerdings, dass sie sich zumindest geringfügig wirtschaftlich in den USA betätigt.

Bei der Klägerin handelte es sich um eine 1998 in San Francisco gegründete Gesellschaft nach kalifornischem Recht. Der Präsident der Firma lebt allerdings in Nürnberg, wo die Gesellschaft auch ihren Verwaltungssitz hat. Der Präsident ist Inhaber der 1998 unter anderem für Computersoftware eingetragenen Marke „GEDIOS“.

Die Beklagte ist Inhaberin der 1999 eingetragenen Marke „GeDIOS“ und bietet hierunter ein Informationssystem für Handels- und Devisengeschäfte an. Die Klägerin sieht in der Benutzung der Bezeichnung "GeDIOS" durch die Beklagte eine Verletzung ihres Firmenrechts. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung in Anspruch genommen.

Die Beklagte hielt die Klage für unzulässig, da die Klägerin nicht parteifähig sei. Das Berufungsgericht sah das genau so und wies die Klage als unzulässig ab. Da der Verwaltungssitz der Klägerin in Deutschland liege, sei sie selbst dann nicht rechts- und parteifähig, wenn sie nach kalifornischem Recht wirksam gegründet worden sei. Auf die Revision der Klägerin entschied der BGH, dass die Klage zulässig ist.

So sah es das Gericht: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin parteifähig. Eine in Übereinstimmung mit US-amerikanischen Vorschriften in den USA wirksam gegründete, dort rechts- und parteifähige und noch bestehende Gesellschaft ist in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig unabhängig davon rechts- und parteifähig, wo sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz befindet.

Dies schloss das Gericht aus Art. XXV Abs.2 5 S.2 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika. Diese Vorschrift hat Vorrang vor den Regeln des deutschen internationalen Gesellschaftsrechts. Nach ihr gelten Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt.

Einer Gesellschaft ist lediglich dann die Anerkennung nach Art. XXV Abs.2 5 S.2 des deutsch-amerikanischen Handelsvertrages zu versagen, wenn sie zu den Vereinigten Staaten über die bloße Gründung hinaus keine tatsächlichen, effektiven Beziehungen ("genuine link") unterhält und ihre geschäftlichen Aktivitäten allein in der Bundesrepublik Deutschland entfaltet. Für die Anerkennung reicht es aber aus, dass die Gesellschaft irgendwelche geschäftlichen Aktivitäten in den USA entwickelt. Im Streitfall verfügt die Klägerin über einen Telefonanschluss in den USA, der eingehende Anrufe an einen Anrufbeantworter oder einen Servicedienst weiterleitet. Diese technischen Einrichtungen lassen ohne weiteres darauf schließen, dass die Klägerin ihre wirtschaftliche Tätigkeit auch in den USA entfaltet. Außerdem hat die Klägerin in San Francisco einen Lizenzvertrag über ihre Marke geschlossen. Dies reicht für die Annahme eines "genuine link" aus.

Auch das ist ein Schritt in die richtige Richtung zu einem rechtlich konziseren Europa: 

Die Bundesregierung hat am 19.01.2005 den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EG-Verordnung über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz) beschlossen. „Künftig werden sehr viele Entscheidungen deutscher Gerichte in den übrigen EU-Mitgliedstaaten vollstreckt werden können. Beispielsweise kann sich ein Gläubiger ein Versäumnisurteil als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen lassen. Damit kann er etwa in Spanien unmittelbar in dortiges Schuldnervermögen vollstrecken, ohne das bislang erforderliche zeit- und kostenaufwändige Vollstreckbarerklärungsverfahren durchlaufen zu müssen. Das dürfte die Zahlungsmoral heben und die finanzielle Liquidität gerade von kleinen und mittleren Betrieben mit grenzüberschreitendem Geschäftsradius sichern,“ erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die neue EG-Vollstreckungstitel-Verordnung wird ab dem 21. Oktober 2005 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (außer Dänemark) gelten. Die Verordnung erfasst vorerst nur Titel über Geldforderungen, die vom Schuldner anerkannt oder nicht bestritten worden sind. Sie werden auf Antrag des Gläubigers in dem Staat, in dem er seinen Titel erlangt hat, auf einem vereinheitlichten Formblatt als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt. Der notwendige Schuldnerschutz wird ebenfalls in diesem Staat und nicht wie bisher im Vollstreckungsstaat geleistet.

Der jetzt vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf enthält die erforderlichen Ausführungsbestimmungen für die neue EG-Verordnung. Geregelt wird insbesondere das Verfahren zur Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel und die Vollstreckung von Europäischen Vollstreckungstiteln aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Inland. Als europäische Vollstreckungstitel kommen neben den bereits erwähnten Versäumnisurteilen insbesondere auch Vollstreckungsbescheide, Anerkenntnisurteile sowie Prozessvergleiche in Frage. Darüber hinaus erfasst die Verordnung auch die praktisch bedeutsamen Urkunden der Notare und Jugendämter.

Prag Laterna Magica Verkehr

Prag 

Zur Vereinfachung der Anerkennung und Vollstreckung der deutschen und österreichischen Urteile in Zivil- und Handelssachen in Tschechien vgl. die EG-Verordnung Nr. 44/2001. Danach entfaltet eine in einem Mitgliedstaat ergangene Gerichtsentscheidung in den anderen Mitgliedstaaten dieselbe Wirkung, wie in dem Staat, in dem sie erlassen wurde. Das gilt aber nur für solche Fälle, die nach der Verordnung entstanden sind. Im Fall von Tschechien also Urteile aufgrund solcher  Klagen, die nach dem 1.05.2005 erhoben wurden. Am 21.01.2005 trat die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen in Kraft.
BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 - VIII ZR 163/01: Hat sich bei Versteigerungen im Groß- oder Zwischenhandel zwischen den Beteiligten im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die Übung entwickelt, dass der Käufer die Ware sofort übernimmt, der Verkäufer jedoch erst anschließend seine Rechnung stellt und der Käufer diese Rechnung vom Ort seiner Niederlassung aus bargeldlos begleicht, so ist mangels einer entgegenstehenden Parteivereinbarung oder eines abweichenden Handelsbrauchs Erfüllungsort für die Kaufpreisschuld der Ort der Niederlassung des Käufers. Dies gilt, soweit das Internationale Privatrecht auf deutsches materielles Recht verweist, auch im grenzüberschreitenden Verkehr.
Zur Gründung von Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen in Deutschland >>
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