Home
Übersicht
| |
Zweigniederlassungen
ausländischer Unternehmen |
|
Sie wollen sich in
Deutschland im Rahmen eines ausländischen Unternehmens selbstständig
wirtschaftlich betätigen. Schildern Sie uns - am besten per E-Mail - ihre
Geschäftsidee ggf. mit Business Plan
und wir können Ihnen ein Konzept erstellen.
Erwerbstätigkeit
ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die auf die
Erzielung von Gewinn gerichtet ist oder für die ein Entgelt vereinbart
oder üblich ist oder für die eine Genehmigung für die Beschäftigung
als Arbeitnehmer oder eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist, §
12 I DVAuslG.
Will man keine eigenständige Firma wie etwa eine GmbH
gründen, sondern nur - untechnisch gesprochen - eine
Repräsentanz bestehen im Prinzip bestehen drei
Varianten: Sie gründen ein Tochterunternehmen
mit eigener Rechtsform oder gründen eine Niederlassung,
die entweder eine selbständigen
Zweigniederlassung oder eine unselbständige
Zweigniederlassung sein kann. Wenn sie sich für Gründung
eines Tochterunternehmens entscheiden, entsteht ein vom Mutterunternehmen
rechtlich selbständiges Unternehmen. Dabei sind die für die jeweilige
Rechtsform (z.B. Aktiengesellschaft (AG) oder GmbH) geltenden gesetzlichen
Bestimmungen zu beachten. Als ausländischer Unternehmer müssen sie
die deutschen Vorschriften für die Gründung, Gewerbeanmeldung und
Handelsregistereintragung einhalten. Das notwendige Kapital kann ohne
Beschränkungen nach Deutschland eingeführt werden. Soll lediglich eine
Niederlassung gegründet werden, kann das als selbständige oder
unselbständige Zweigniederlassung (Betriebsstätte) geschehen. |
Am einfachsten ist die
Einrichtung einer Betriebsstätte. Eine solche unselbständige Zweigstelle liegt vor, wenn das
Unternehmen in seiner äußeren Einrichtung von der Hauptniederlassung
nicht unterschieden ist - Kriterien sind: keine gesonderte Buchführung,
in der Regel kein gesondertes Bankkonto oder der Leiter der Zweigstelle
nicht mit relevanten Zuständigkeiten ausgestattet ist.
Die selbständige
Zweigniederlassung ist komplexer geregelt, sie hat zwar keinen
eigenen rechtlichen Status als Person, ist aber eintragungspflichtig. Für
die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung einer beschränkt
haftenden Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland
in das Handelsregister gelten die §§ 13 d Abs. 1 und Abs. 2, 13 e, 13 g
HGB. Eine selbständige Zweigniederlassung ist eine vom Hauptgeschäft räumlich
getrennte Niederlassung. Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von
einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der
Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes
der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der
Zweigniederlassung anzumelden.
Es
müssen Nachweise vorgelegt werden, dass die ausländische Firma im
Ausland tatsächlich existiert, was darauf hinausläuft eine Handelsregistereintragung
nebst beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Der Leiter des ausländischen
Unternehmens muss die selbständige Zweigniederlassung zum Handelsregister
anmelden. Im Fall der Bevollmächtigung muss ein Notar die
Unterschrift beglaubigen. Dann kann auch ein Notar im Ausland machen oder
es läuft über die deutschen Auslandsvertretung. Schließlich ist eine Gewerbeanmeldung
notwendig.
Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes hat
die Anmeldung unverzüglich mit einer beglaubigten Abschrift seiner
Eintragungen, soweit sie nicht ausschließlich die Verhältnisse anderer
Niederlassungen betreffen, an das Gericht der Zweigniederlassung
weiterzugeben. Damit entsteht ein weiterer dauerhafter
Unternehmensmittelpunkt, er eine gewisse Selbständigkeit besitzen muss,
d.h. eine eigene Leitung, getrennte Buchführung und Bilanzierung sowie
eigenes Betriebskapital (Vgl. §§ 13 ff HGB). |
Eine
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 AufenthG kann man zur Ausübung
einer selbstständigen Tätigkeit erhalten, wenn - ein übergeordnetes
wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis
besteht, - die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft
erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch
Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Die
Aufenthaltserlaubnis ist zunächst auf drei Jahre befristet und kann
anschließend in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis übergehen, wenn
die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht wurde und der
Lebensunterhalt gesichert ist.
Die Erfüllung
der ersten und zweiten Voraussetzung ist in der Regel gegeben, wenn eine Investition
von mindestens 1 Mio. € getätigt wird oder mindestens zehn Arbeitsplätze
geschaffen werden. Weiterhin
richtet sich die Beurteilung der oben genannten Voraussetzungen
insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee,
den unternehmerischen Erfahrungen, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den
Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem
Beitrag für Innovation und Forschung in der Bundesrepublik. Somit können
beispielsweise beabsichtigte erhebliche Investitionen und bzw. oder die
glaubhaft zu machende Schaffung oder Sicherung einer erheblichen Zahl von
Arbeitsplätzen oder die nachhaltige Verbesserung der Absatz- oder
Marktchancen ansässiger Unternehmen, aber auch die Errichtung eines
Fertigungsbetriebes für technisch hochwertige oder besonders umweltverträgliche
Produkte zur Begründung ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse
begründen. Auch die Förderung von Import- und Exportbeziehungen mit
spezifischen Marktkenntnissen des betreffenden Landes kann ein solches übergeordnetes
wirtschaftliches Interesse begründen.
Bei reinen
am regionalen Verbrauch orientierten Einzelhandels- oder
Dienstleistungsunternehmen ist regelmäßig wegen deren insgesamt
geringerer wirtschaftlicher Bedeutung überwiegend die Annahme eines übergeordneten
wirtschaftlichen Interesses zu verneinen. Allerdings bietet das alternativ
zu prüfende besondere örtliche Bedürfnis Möglichkeiten, versorgungs-
oder sonstige kommunalpolitische Gründe in der Entscheidung zu
berücksichtigen. Dann kommt es auf die Gewerbestruktur des betreffenden
Standortes im Hinblick auf die Über- bzw. Unterversorgung im Blick auf
die geplante Tätigkeit an.
Sollte
der Antragsteller älter als 45 Jahre
sein, muss er darüber hinaus über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
Bei der Prüfung werden die örtlich zuständigen fachkundigen Körperschaften
(Industrie- und Handelskammern), die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen
Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden
beteiligt. Wenn es schnell gehen soll, muss man bei Antragstellung möglichst
umfangreiche Angaben zur geplanten Tätigkeit präsentieren.
Top
|
Zum Visa-Verfahren: Hält
sich der zukünftige Geschäftsführer im Ausland auf, dann muss er dort
bei der zuständigen deutschen Vertretung einen gut vorbereiteten Antrag
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einreichen. Der Antrag
sollte mit Hilfe eines Rechtskundigen bzw. Anwalts gestellt werden.
Dabei ist eine aussagekräftige Begründung notwendig, warum ein öffentliches
Interesse Deutschlands an dem Geschäftsvorhaben besteht. Neben dem
amtlichen Vordruck mit Foto ist ein Lebenslauf mit entsprechenden
Formularen zum Werdegang einschließlich deutscher Übersetzung
vorzulegen. Unabdingbar ist ein Businessplan mit der projektierten Geschäftstätigkeit
und den Auswirkungen auf den deutschen Markt etc. (Siehe oben). Wir sind
gerne bereit für Sie entsprechende Begleitschreiben zu verfassen, um den
Kontext des Geschäfts im Blick auf die hiesigen Bestimmungen ausführlich
zu erläutern.
|
Wer aus beruflichen Gründen
in das Bundesgebiet einreisen will, dem kann zu diesem Zweck für die
Dauer von bis zu drei Monaten jährlich ein Geschäftsvisum
mit Verlängerungsmöglichkeit erteilt
werden.
Staatsangehörige folgender Staaten bedürfen für
Aufenthalte bis zu drei Monaten keiner Aufenthaltsgenehmigung:
Andorra, Argentinien, Australien (sowie Kokosinseln,
Norfolkinseln, Weihnachtsinseln), Belgien, Bolivien, Brasilien, Brunei,
Chile, Costa Rica, Dänemark,
Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich (einschl. Französisch
Guyana, Französisch Polynesien, Guadeloupe, Martinique, Neukaledonien, Réunion,
St. Pierre und Miquelon), Griechenland, Guatemala, Honduras, Irland,
Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kolumbien, Korea (Republik Korea),
Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Mexiko, Monaco,
Neuseeland (einschl. Cook-Inseln, Niue, Tokelau), Niederlande und Niederländische
Antillen und Aruba, Norwegen, Österreich, Panama, Paraguay, Polen,
Portugal einschl. Macau, San Marino, Schweden, Schweiz und Liechtenstein,
Singapur, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien - einschl. Spanische
Hoheitsgebiete in Nordafrika (mit Ceuta und Melilla), Tschechische
Republik, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika
(einschl. Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam, Puerto
Rico), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie
Kanalinseln, Insel Man und Bermuda, Zypern.
|
Angaben
ohne Gewähr
Top
|
|