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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

"Diebstahl" von 

Internet-Seiten etc. 

Hier: Schadenshöhe

 

Zunächst muss man immer prüfen, ob das diskrete Objekt fremder Begierde wirklich schutzwürdig ist. Das ist im Einzelnen diffizil, was nun an einer Website dem Urheberrecht unterfällt und was nicht schutzwürdig ist. Wer fremde Inhalte einfach übernimmt, muss nicht nur mit gegnerischen Unterlassungsansprüchen rechnen, sondern auch mit Anwaltskosten - eigenen und denen der Gegenseite. Doch entscheidend neben dem Umstand, dass das Urheberrecht Unterlassungsansprüche begründet, ist die Frage nach Schadensersatzansprüchen. Wie soll man den Schaden darstellen? Die Höhe des Schadens kann zu eigentlichen crux solcher Fälle werden.  

Die Übernahme fremder Inhalte auf die eigene Homepage ist auf jeden Fall eine schwerwiegende Rechtsverletzung. So hat das OLG Frankfurt für den "Diebstahl" fremder Inhalte auf der Website Schadensersatz (€ 5.100,00) zuerkannt und den Schaden nach § 287 BGB geschätzt (OLG Frankfurt/M, MMR 2004, 476). 

Password ist kein Schutz - ein kostspieliger Irrtum: Vgl. die instruktive Entscheidung des Oberlandesgericht Thüringen von 10.12.2003: Eine Urheberrechtsverletzung ist auch dann zu bejahen, wenn urheberrechtlich geschützte Fotos  zur Veröffentlichung im Internet an einen Homepagebetreiber  übermittelt werden. Rechtsanwalt Palm Das gilt selbst dann, wenn der Verletzer von der Veröffentlichung nichts erfahren hat, weil die Bilder auf einer passwortgeschützten Subdomain veröffentlicht wurden. Letztlich ist also darauf abzustellen, ob der Urheberrechtsverletzter eine Ursache gesetzt hat, dass die urheberrechtsgeschützten Inhalte veröffentlicht werden. Man kann die Tendenz der Entscheidung erkennen, dass das was auf Servern liegt, die prinzipiell durch die Öffentlichkeit - wie immer die Filter aussehen - erreichbar ist, den Urheberrechtsvorwurf begründen kann. 

 

 

Rechtsanwalt Dr. PalmZum Streit um die Marke "Zwilling" vgl. LG Mannheim -  7 O 296/01 - 30.11.2001 zur Argumentation über die Höhe des Schadensersatzanspruchs - verkürzte Darstellung der Urteilsgründe: 

Zu entscheiden ist vorliegend allein über die Höhe des Schadensersatzanspruches wegen Verletzung der Markenrechte der Klägerin im Zeitraum Mai 1997 bis Dezember 1998 (20 Monate) durch Benutzung der Domain "www.zwilling.de" durch die Beklagte Ziff. 1 als Inhaberin und den Beklagten Ziff. 2 als deren handelnder Geschäftsführer. 

Die Klägerin berechnet den ihr nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 i. V.m. Abs. 6 Markengesetz zustehenden Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie. Nach dem Grundsatz der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie kann der Inhaber des verletzten Markenrechts seinen Schaden entsprechend einer bei Abschluss eines Markenlizenzvertrags angemessenen Lizenzgebühr berechnen (BGHZ 44, 372, 380 - Meßmer-Tee II -). Der Verletzer eines Kennzeichenrechts darf nicht besser stehen, als er im Falle einer vertraglich eingeräumten Markenlizenz durch den Markeninhaber stünde. Die angemessene Lizenzgebühr ist danach zu berechnen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Dabei ist für die Schadensberechnung in Höhe der angemessenen Lizenzgebühr nicht erforderlich, dass bei rechtmäßigem Verhalten des Verletzers ein Markenlizenzvertrag auch tatsächlich zu Stande gekommen wäre. 

Hinsichtlich der Höhe erstreckt sich die Lizenzgebühr nicht nur auf die Benutzung der Marke, sondern auch auf einen mit der Marke verbundenen besonderen Ruf der Produkte. Kriterien zur Benutzung der Lizenzgebühr sind der Bekanntheitsgrad und der gute Ruf der Marke sowie das Ausmaß der Verwechslungsgefahr einschließlich der Ähnlichkeit der Produkte. Soweit durch eine Irreführung des Verkehrs ein konkreter Marktverwirrungsschaden entstanden ist, kann auch für diesen Marktverwirrungsschaden neben der entgangenen Lizenzgebühr Ersatz verlangt werden, soweit dieser Marktverwirrungsschaden nicht schon bei der Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr angemessen berücksichtigt worden ist. Regelmäßig wird dabei die Lizenzgebühr nach einem Hundertsatz der markenverletzenden Verkaufserlöse (Stücklizenz) berechnet. Diese Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie anhand einer Stücklizenz ist vorliegend verwehrt, da keine Umsätze der Beklagten mit dem markenverletzenden Zeichen mitgeteilt sind. Für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist daher nach anderen Anhaltspunkten zu suchen, anhand derer festgestellt werden kann, was vernünftige Parteien im Rahmen eines Lizenzvertrages vereinbart hätten.

Zu Unrecht legt allerdings die Klägerin der Berechnung dessen, was ein vernünftiger Lizenzgeber verlangen und ein vernünftiger Lizenznehmer bezahlen würde, die Tarife der VG Bild-Kunst zu Grunde. Die Tarife geben keinen Anhalt dafür, was vernünftige Vertragsparteien bei einer vertraglichen Einräumung einer Gestaltung für eine angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Domain-Adresse "www.zwilling.de" vereinbart hätten. Den Tarifen liegt ausweislich der Anlage K 2 das Einspeisen von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie in das Internet oder andere Netzwerke zu Grunde. Die Benutzung der Marke als Domain-Adresse ist damit nicht vergleichbar, die Benutzung des Zeichens "www.zwilling.de" als Domain-Adresse lenkt gerade im vorliegenden Fall die Aufmerksamkeit des Internet-Benutzers auf die Beklagten und ihre geschäftliche Tätigkeiten und ist damit etwas grundlegend anderes als die Wiedergabe von bildender Kunst im Internet. Dass die Benutzung des Domain-Namens "Zwilling" einen wirtschaftlichen Wert darstellt, ergibt sich bereits daraus, dass ein Link auf die Internet-Seite der Klägerin ausgehend von der Domain-Adresse der Beklagten "www.zwilling.de" die Klägerin ca. 100,00 DM/Monat kosten würde.

Die Kammer schätzt auf dieser Grundlage den Schadensersatz der Klägerin nach § 287 ZPO auf 600,00 DM/Monat. Der Schätzung liegt zu Grunde, dass die Beklagten selbst mit Schreiben vom 20.05.1997 die Domain an viele Firmen und Freiberufler sowie Privatpersonen in der Weise vermarktet hätte, dass sie für die Schaltung eines Links ca. 100,00 DM/Monat verlangt hätte. Die durch die Benutzung des markenverletzenden Zeichens "www.zwilling.de" als Domain-Adresse auf diese Homepage der Beklagten geführten Nutzer des Internets könnten danach über einen durch die Beklagten eingerichteten Link (für ca. 100,00 DM/Monat) auf eine weitere Homepage der jeweiligen Firmen/Freiberufler/Privatpersonen geführt werden. Die Kammer meint, dass vernünftige Vertragsparteien im Rahmen eines Lizenzvertrages in dem Fall, in dem bereits ein bloßer Link 100,00 DM kosten würde, für die ausschließliche Benutzung der Domain einen dreifachen Preis, mithin 300,00 DM/Monat, vereinbart hätten. Vernünftige Parteien hätten erkannt, dass die exklusive Nutzung der Domain durch Einräumung einer Lizenz an einem entsprechenden Markenrecht mehr Wert gewesen wäre, als lediglich der doppelte Preis für einen weiterführenden Link. Sie hätten jedoch auch erkannt, dass der Preis - ohne Berücksichtigung der Bekanntheit der Marke "Zwilling" - nicht mehr als das Dreifache des Preises für einen Link hätte betragen dürfen. Dieser Ausgangspreis von 300,00 DM ist vorliegend wegen Benutzung der bekannten Marke "Zwilling" und der damit verbundenen Ausnutzung der Wertschätzung und des guten Rufes sowie unter Berücksichtigung der Marktverwirrung zu verdoppeln. Vernünftige Parteien hätten bei einem Abschluss eines Markenlizenzvertrages zur Bezeichnung der Internetadresse www.zwilling.de durch die bekannte Marke "Zwilling" eine deutlich höhere Markenlizenz vereinbart, als bei einer unbekannten Marke, deren Ruf nicht ausgebeutet werden kann und mit der suchende Internetnutzer nicht auf die Adresse aufmerksam gemacht werden können. Eine Verdoppelung des Preises scheint einerseits angemessen, andererseits aber auch ausreichend. Bei einer vertraglichen Einräumung hätte damit ein vernünftiger Lizenzgeber 600,00 DM/Monat für die Benutzung der bekannten Marke "Zwilling" als Domain-Adresse "www.zwilling.de" verlangt, die ein vernünftiger Lizenznehmer auch gewährt hätte.

Zu Unrecht meinen die Beklagten, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, da sie das Angebot vom 20. 5. 1997 {Anlage K 7 aus 7-0- 383/98) mit einem kostenlosen Verweis oder der Schaltung eines Links auf die anderweitige Domain-Adresse der Klägerin für DM 100,-/Monat nicht angenommen habe. Die Klägerin war nicht verpflichtet zur Verminderung ihres Schadens einen Nutzungsvertrag mit den Verletzern ihrer Markenrechte abzuschließen.

Vernünftige Vertragsparteien hätten demnach für eine zwanzig monatige Nutzung eine Lizenzgebühr von 12.000,00 DM (20 x 600,00 DM) vereinbart. 

Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dieser jedoch kein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch zu. Soweit die Klägerin Mehrwertsteuer in Höhe von 3.200,00 DM (zukünftig: MwSt.) geltend macht, hat sie hierauf keinen Anspruch. Zwar berechnet die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch wegen Markenverletzung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, tatsächlich macht sie jedoch keinen Zahlungsanspruch auf Grund eines Vertrages, sondern einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten geltend. Hierauf steht der Klägerin keine MwSt. zu.

Die folgende Erwägung des  Gerichts macht deutlich, wie schwer es ist, einen Schaden durch solche Handlungen überhaupt zu konkretisieren: 

Soweit die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch hilfsweise darauf stützt, dass ca. 1% der Besucher der Domain "www.zwilling.de" Waren von der Klägerin im Wert von durchschnittlich lediglich 20,00 DM gekauft hätten, wenn diese unter der Domain "www.zwilling.de" den Internet-Auftritt der Klägerin vorgefunden hätten, können die genannten Zahlen keine Schätzungsgrundlage für die Kammer nach § 287 ZPO sein. Die Klägerin begründet weder, warum Waren im Wert von 20,00 DM gekauft worden wären, noch warum 1% der Besucher entsprechende Waren gekauft hätten. Auf das Bestreiten des Beklagten, dass im November 1998 389.448 Besucher die Internet-Domain-Adresse "www.zwilling.de" besucht hätten, kommt es daher nicht an. 

Internet-Recht

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