Zum Streit um die
Marke "Zwilling" vgl. LG
Mannheim - 7 O 296/01 - 30.11.2001 zur Argumentation über die Höhe des Schadensersatzanspruchs -
verkürzte Darstellung der Urteilsgründe:
Zu entscheiden ist vorliegend allein über
die Höhe des Schadensersatzanspruches wegen Verletzung der Markenrechte
der Klägerin im Zeitraum Mai 1997 bis Dezember
1998 (20 Monate) durch Benutzung der Domain "www.zwilling.de"
durch die Beklagte Ziff. 1 als Inhaberin und den Beklagten Ziff. 2 als
deren handelnder Geschäftsführer.
Die Klägerin berechnet den ihr nach §
14 Abs. 2 Nr. 3 i. V.m. Abs. 6 Markengesetz zustehenden
Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie. Nach dem Grundsatz der
Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie
kann der Inhaber des verletzten Markenrechts seinen Schaden entsprechend
einer bei Abschluss eines Markenlizenzvertrags angemessenen Lizenzgebühr
berechnen (BGHZ 44, 372, 380 - Meßmer-Tee II -). Der Verletzer eines
Kennzeichenrechts darf nicht besser stehen, als er im Falle einer
vertraglich eingeräumten Markenlizenz durch den Markeninhaber stünde.
Die angemessene Lizenzgebühr ist danach zu berechnen, was bei
vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein
vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt
der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Dabei ist für die
Schadensberechnung in Höhe der angemessenen Lizenzgebühr nicht
erforderlich, dass bei rechtmäßigem Verhalten des Verletzers ein
Markenlizenzvertrag auch tatsächlich zu Stande gekommen wäre.
Hinsichtlich der Höhe erstreckt sich die
Lizenzgebühr nicht nur auf die Benutzung der Marke, sondern auch auf
einen mit der Marke verbundenen besonderen Ruf der Produkte. Kriterien zur
Benutzung der Lizenzgebühr sind der Bekanntheitsgrad
und der gute Ruf der Marke sowie das Ausmaß der Verwechslungsgefahr
einschließlich der Ähnlichkeit der Produkte. Soweit durch eine Irreführung
des Verkehrs ein konkreter Marktverwirrungsschaden entstanden ist, kann
auch für diesen Marktverwirrungsschaden neben der entgangenen Lizenzgebühr
Ersatz verlangt werden, soweit dieser Marktverwirrungsschaden nicht schon
bei der Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr angemessen berücksichtigt
worden ist. Regelmäßig wird dabei die Lizenzgebühr nach einem
Hundertsatz der markenverletzenden Verkaufserlöse (Stücklizenz)
berechnet. Diese Berechnung des Schadensersatzes im Wege der
Lizenzanalogie anhand einer Stücklizenz ist vorliegend verwehrt, da keine
Umsätze der Beklagten mit dem markenverletzenden Zeichen mitgeteilt sind.
Für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist
daher nach anderen Anhaltspunkten zu suchen, anhand derer festgestellt
werden kann, was vernünftige Parteien im Rahmen eines Lizenzvertrages
vereinbart hätten.
Zu Unrecht legt allerdings die Klägerin
der Berechnung dessen, was ein vernünftiger Lizenzgeber verlangen und ein
vernünftiger Lizenznehmer bezahlen würde, die Tarife
der VG Bild-Kunst zu Grunde. Die Tarife geben keinen Anhalt dafür,
was vernünftige Vertragsparteien bei einer vertraglichen Einräumung
einer Gestaltung für eine angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der
Domain-Adresse "www.zwilling.de" vereinbart hätten. Den Tarifen
liegt ausweislich der Anlage K 2 das Einspeisen von Werken der bildenden
Kunst und der Fotografie in das Internet oder andere Netzwerke zu Grunde.
Die Benutzung der Marke als Domain-Adresse ist damit nicht vergleichbar,
die Benutzung des Zeichens "www.zwilling.de" als Domain-Adresse
lenkt gerade im vorliegenden Fall die Aufmerksamkeit des
Internet-Benutzers auf die Beklagten und ihre geschäftliche Tätigkeiten
und ist damit etwas grundlegend anderes als die Wiedergabe von bildender
Kunst im Internet.
Dass die Benutzung des Domain-Namens "Zwilling" einen
wirtschaftlichen Wert darstellt, ergibt sich bereits daraus, dass ein Link
auf die Internet-Seite der Klägerin ausgehend von der Domain-Adresse der
Beklagten "www.zwilling.de" die Klägerin ca. 100,00 DM/Monat
kosten würde.
Die Kammer schätzt
auf dieser Grundlage den Schadensersatz der Klägerin nach § 287 ZPO
auf 600,00 DM/Monat. Der Schätzung liegt zu Grunde, dass die Beklagten
selbst mit Schreiben vom 20.05.1997 die Domain an viele Firmen und
Freiberufler sowie Privatpersonen in der Weise vermarktet hätte, dass sie
für die Schaltung eines Links ca. 100,00 DM/Monat verlangt hätte. Die
durch die Benutzung des markenverletzenden Zeichens "www.zwilling.de"
als Domain-Adresse auf diese Homepage der Beklagten geführten Nutzer des
Internets könnten danach über einen durch die Beklagten eingerichteten
Link (für ca. 100,00 DM/Monat) auf eine weitere Homepage der jeweiligen
Firmen/Freiberufler/Privatpersonen geführt werden. Die Kammer meint, dass
vernünftige Vertragsparteien im Rahmen eines Lizenzvertrages in dem Fall,
in dem bereits ein bloßer Link 100,00 DM kosten würde, für die
ausschließliche Benutzung der Domain einen dreifachen Preis, mithin
300,00 DM/Monat, vereinbart hätten. Vernünftige Parteien hätten
erkannt, dass die exklusive Nutzung der Domain durch Einräumung einer
Lizenz an einem entsprechenden Markenrecht mehr Wert gewesen wäre, als
lediglich der doppelte Preis für einen weiterführenden Link. Sie hätten
jedoch auch erkannt, dass der Preis - ohne Berücksichtigung der
Bekanntheit der Marke "Zwilling" - nicht mehr als das Dreifache
des Preises für einen Link hätte betragen dürfen.
Dieser Ausgangspreis von 300,00 DM ist vorliegend wegen Benutzung der
bekannten Marke "Zwilling" und der damit verbundenen Ausnutzung
der Wertschätzung und des guten Rufes sowie unter Berücksichtigung der
Marktverwirrung zu verdoppeln. Vernünftige Parteien hätten bei einem
Abschluss eines Markenlizenzvertrages zur Bezeichnung der Internetadresse
www.zwilling.de durch die bekannte Marke "Zwilling" eine
deutlich höhere Markenlizenz vereinbart, als bei einer unbekannten Marke,
deren Ruf nicht ausgebeutet werden kann und mit der suchende
Internetnutzer nicht auf die Adresse aufmerksam gemacht werden können.
Eine Verdoppelung des Preises scheint einerseits angemessen, andererseits
aber auch ausreichend. Bei einer vertraglichen Einräumung hätte damit
ein vernünftiger Lizenzgeber 600,00 DM/Monat für die Benutzung der
bekannten Marke "Zwilling" als Domain-Adresse "www.zwilling.de"
verlangt, die ein vernünftiger Lizenznehmer auch gewährt hätte.
Zu Unrecht meinen die Beklagten, die Klägerin
müsse sich ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, da sie das Angebot
vom 20. 5. 1997 {Anlage K 7 aus 7-0- 383/98) mit einem kostenlosen Verweis
oder der Schaltung eines Links auf die anderweitige Domain-Adresse der Klägerin
für DM 100,-/Monat nicht angenommen habe. Die Klägerin
war nicht verpflichtet zur Verminderung ihres Schadens einen
Nutzungsvertrag mit den Verletzern ihrer Markenrechte abzuschließen.
Vernünftige Vertragsparteien hätten
demnach für eine zwanzig monatige Nutzung eine Lizenzgebühr von
12.000,00 DM (20 x 600,00 DM) vereinbart.
Entgegen der Auffassung der Klägerin
steht dieser jedoch kein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch
zu. Soweit die Klägerin Mehrwertsteuer in Höhe von 3.200,00 DM (zukünftig:
MwSt.) geltend macht, hat sie hierauf keinen Anspruch. Zwar berechnet die
Klägerin ihren Schadensersatzanspruch wegen Markenverletzung nach den
Grundsätzen der Lizenzanalogie, tatsächlich macht sie jedoch keinen
Zahlungsanspruch auf Grund eines Vertrages, sondern einen gesetzlichen
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten geltend. Hierauf steht der Klägerin
keine MwSt. zu.
Die folgende Erwägung des
Gerichts macht deutlich, wie schwer es ist, einen Schaden durch solche
Handlungen überhaupt zu konkretisieren:
Soweit die Klägerin ihren
Schadensersatzanspruch hilfsweise darauf stützt, dass ca. 1% der Besucher
der Domain "www.zwilling.de" Waren von der Klägerin im Wert von
durchschnittlich lediglich 20,00 DM gekauft hätten, wenn diese unter der
Domain "www.zwilling.de" den Internet-Auftritt der Klägerin
vorgefunden hätten, können die genannten Zahlen keine Schätzungsgrundlage
für die Kammer nach § 287 ZPO sein. Die Klägerin
begründet weder, warum Waren im Wert von 20,00 DM gekauft worden wären,
noch warum 1% der Besucher entsprechende Waren gekauft hätten.
Auf das Bestreiten des Beklagten, dass im November 1998 389.448 Besucher
die Internet-Domain-Adresse "www.zwilling.de" besucht hätten,
kommt es daher nicht an. |