| BGH vom 26. November 2008 -
          XII ZR 65/07: Kindergartenbeiträge können, schon da sie regelmäßig
          anfallen, keinen Sonderbedarf (§
          1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) begründen. Als Mehrbedarf ist nach dem
          Bundesgerichtshof der Teil des Lebensbedarfs anzusehen, der regelmäßig
          während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt,
          dass er mit den Regelsätzen nicht zu erfassen, andererseits aber
          kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden
          Unterhalts berücksichtigt werden kann. Der Senat ist bisher
          allerdings davon ausgegangen, dass der Beitrag für den halbtägigen
          Kindergartenbesuch grundsätzlich keinen Mehrbedarf eines Kindes begründet.
          Der halbtägige Besuch eines Kindergartens sei heutzutage die Regel,
          so dass es sich bei dem hierfür zu zahlenden Beitrag um Kosten
          handele, die üblicherweise ab Vollendung des dritten Lebensjahres
          eines Kindes anfielen. Nun hat der BGH die Auffassung aufgegeben, dass
          diese Kosten durch die Sätze der Düsseldorfer Tabelle jedenfalls bis
          Dezember 2007 gedeckt seien. Dass das genannte Leistungsspektrum den
          Kindergartenbeitrag bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung
          eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung einschließt, kann
          danach nicht festgestellt werden. Das ergibt sich zunächst aus der
          Regelsatzverordnung, die Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze
          bestimmt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RSV ist Grundlage der Bemessung der
          Regelsätze der aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
          abzuleitende Eckregelsatz. Dieser setzt sich aus der Summe bestimmter,
          in § 2 Abs. 2 RSV aufgeführter Verbrauchsausgaben zusammen. Die
          betreffende Auflistung enthält indes keine Position, unter die der
          Kindergartenbeitrag gefasst werden könnte. Zwar erstreckt sich die
          Einkommens- und Verbrauchsstichprobe unter anderem auch auf
          Dienstleistungen der Kindergärten, Kinderhorte, Krippen, Spielgruppen
          und andere Kinderbetreuungseinrichtungen (vgl. Gliederungspunkt U/03
          der Hinweise des Statistischen Bundesamts zur Einkommens- und
          Verbrauchsstichprobe). Die Auswertung der Ein-kommens- und
          Verbrauchsstichprobe, die § 2 RSV vorschreibt, bezieht sich aber nur
          auf die regelsatzrelevanten Erhebungen. Hierzu gehören
          Kindergartenbeiträge nicht. 
          
            Das sächliche Existenzminimum und dem
          folgend der Mindestbedarf eines Kindes beinhalten deshalb nicht die für
          den Kindergartenbesuch aufzubringenden Kosten. Für den Betreuungs-
          und Erziehungsbedarf des Kindes, der über den existentiellen
          Sachbedarf hinaus notwendiger Bestandteil des familiären
          Existenzminimums ist (BVerfGE 99, 216 ff. = FamRZ 1999, 285, 287 f.,
          290), sind vielmehr zusätzliche Mittel zu veranschlagen. Die dem
          System der Bedarfsfestlegung immanente Abgrenzung dieses Bedarfs von
          demjenigen des sächlichen Bedarfs betrifft nicht nur den für ein
          Kind aufzubringenden Mindestunterhalt, sondern auch den bei günstigeren
          Einkommensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen
          geschuldeten höheren Unterhalt. Auch den Mindestunterhalt übersteigende
          Unterhaltsbeträge decken grundsätzlich keinen wesensverschiedenen
          Aufwand ab, sondern zielen aufgrund der abgeleiteten Lebensstellung
          des Kindes auf eine Bedarfsdeckung auf höherem Niveau. Danach ist die
          Annahme aber nicht gerechtfertigt, in höheren Unterhaltsbeträgen
          seien Kosten für den Besuch eines Kindergartens teilweise enthalten. Für
          den Mehrbedarf des Klägers haben beide Elternteile anteilig nach
          ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen (Senatsurteil
          vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152, 1154). Vor der
          Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen ist bei jedem Elternteil
          grundsätzlich ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen
          Selbstbehalts abzuziehen. Durch einen solchen Abzug werden bei
          erheblichen Unterschieden der vergleichbaren Einkünfte die sich
          daraus ergebenden ungleichen Belastungen zugunsten des weniger
          verdienenden Elternteils relativiert. 
            
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