Home
Übersicht
| |
Zu
einigen Klauseln in Grundstückskaufverträgen
Tipps für den Grundstückskauf
Kosten
Grundstückserwerb
|
|
Grundstückskauf |
Allgemein Mit Abschluss des Kaufvertrages ist der Käufer noch nicht
Eigentümer, sondern erst wenn beide Seiten erfüllt haben.
Der Kaufvertrag wird
erst durch die sogenannte Auflassung
erfüllt. Sie ist die zur Übereignung eines Grundstücks erforderliche Einigung zwischen
Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang an einem Grundstück (§
925 BGB). Die
Auflassung ist ein dinglicher bzw. sachenrechtlicher Vertrag - Verkäufer und Käufer sind
sich darüber einig, dass das Eigentum übergeht. Sobald die Auflassungsvormerkung
im Grundbuch eingetragen ist, ist das Grundstück gesperrt. Deshalb sollte der
Verkäufer eine Auflassung erst dann bewilligen, wenn die Zahlung des Kaufpreises
gesichert ist.
|
Notarielle
Unterwerfungsklausel Mit einer
notariellen Unterwerfungsklausel unterwirft sich der Eigentümer der sofortigen
Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück (= dingliche Unterwerfung). Darüber
hinaus übernimmt der Eigentümer sowie ggf. Darlehensnehmer bzw. andere
Mitverpflichteter üblicherweise die persönliche Haftung für die Zahlung
eines Geldbetrages. |
Aufhebung
der Gemeinschaft Jedem
Bruchteilseigentümer steht ein quotenmäßiger Anteil am Gesamteigentum zu, über den er
frei verfügen kann und der rechtlich selbstständig ist. Die Bruchteilsgemeinschaft kann
durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes entstehen. Miteigentum
ist ein Unterfall des Bruchteilseigentums. Die Parteien schließen das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer
aus und lassen das ins Grundbuch eingetragen.
Ein wichtiger
Grund im Sinne des § 749 Abs. 2 S. 1 BGB ist gegeben, wenn die
Fortsetzung der Gemeinschaft für den die Aufhebung begehrenden Miteigentümer unzumutbar
ist und er den einen wichtigen Grund darstellenden Umstand nicht überwiegend allein
herbeigeführt hat (BGH, Urt. v. 05.12.1994 - II ZR 268/93).
Wichtige
Gründe: ordnungsgemäße gemeinschaftliche Nutzung unter
Berücksichtigung aller Umstände nicht möglich, schwere Vertrauenskrise.
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt bei Grundstücken im
Regelfall dann durch Teilungsversteigerung
(§ 753 BGB).
Aktuell:
Haben
die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Immobilie als Altersruhesitz
gemeinsam erworben und gleichzeitig das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu
verlangen, auf Dauer ausgeschlossen, ist ihnen bei einem Scheitern der Lebensgemeinschaft
der Einwand des Fortfalls der Geschäftsgrundlage entzogen (BGH, Urteil vom 6. Oktober
2003 - II ZR 63/02 - OLG Frankfurt/Main, LG Wiesbaden).
§ 749 BGB
Aufhebungsanspruch
(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der
Gemeinschaft verlangen.
(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch
Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl
verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird,
die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die
Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird,
ist nichtig.
§ 751 BGB
Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der
Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine
Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die
Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt,
so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen,
sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
|
|
Kaufpreisfälligkeit
bei fehlender Genehmigung
Haben die Parteien eines
Grundstückskaufvertrages in Kenntnis der Genehmigungsbedürftigkeit (hier: nach der
Grundstücksverkehrsordnung) für die Hinterlegung des Kaufpreises nicht die Erteilung der
Genehmigung, sondern eine Zeit nach dem Kalender
bestimmt, so kommt schon darin deutlich zum Ausdruck, dass die Fälligkeit der
Hinterlegung nicht von der Erteilung der Genehmigung abhängen, sondern gegebenenfalls
schon während des Schwebezustandes eintreten sollte ( BGH, Urt. v. 20.11.1998 - V ZR
17/98).
Der BGH weist allerdings weiterhin darauf hin, dass die Genehmigungsbedürftigkeit
des Kaufvertrages und der mit ihr bis zur Erteilung oder Versagung der Genehmigung
verbundene Schwebezustand es nicht ausschließe, dass die Vertragsparteien für die Dauer
des Schwebezustandes Leistungspflichten vereinbaren. Nach Auffassung des BGB können sie
vereinbaren, dass der Kaufpreis schon vor Erteilung der erforderlichen Genehmigung zu
hinterlegen und/oder zu verzinsen ist, weil hierdurch die endgültige Erfüllung der
Pflicht zur Grundstücksübertragung und zur Zahlung des Kaufpreises nicht vorweggenommen
werde. Eine derartige Regelung kann immer dann angenommen werden kann, wenn die Parteien
in Kenntnis der Genehmigungsbedürftigkeit für die Fälligkeit bzw. Hinterlegung des
Kaufpreises nicht den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung,
sondern eine Zeit nach dem Kalender bestimmen. |
Einsicht
in das Grundbuch Wenn in
Grundstücksverträgen der Vermerk steht, dass der Notar das Grundbuch nicht eingesehen
hat, sollte man eher darauf bestehen, dass der Notar das Grundbuch einsieht und eine
beglaubigte Abschrift des Grundbuches zum Vertragsbestandteil macht. Wichtig: Als Käufer
sollte man sich zusichern lassen, dass das Grundstück altlastenfrei
ist - die Entsorgung bzw. der Abbruch kann teurer werden als der Kauf des Grundstücks.
|
Gliederung des Grundbuchs
Aufschrift (Deckblatt):
In der Aufschrift sind der Bezirk des Amtsgerichtes und die Nummer des Grundbuchblattes
eingetragen.
Bestandsverzeichnis:
Hier ist das Grundstück entsprechend dem Kataster - unter Angabe der laufenden Nummer,
Gemarkung, Karte (Flur und Flurstück), Größe, Nutzungsart und den Abteilungen I, II und
III aufgeführt.
Abteilung I führt den Eigentümer des Grundstückes und die Grundlage der Eintragung,
also den Erwerbsgrund auf.
Abteilung II enthält die Lasten und Beschränkungen des Grundstückes wie Vorkaufsrechte,
Grunddienstbarkeiten, Nacherben, Dauerwohn- und Nutzungsrechte, Reallasten, Nießbrauch
und Zwangsversteigerungsvermerke.
Abteilung III enthält die Grundpfandrechte, das sind Grundschulden, Hypotheken und
Rentenschulden.
Auch zu berücksichtigen ist das Baulastenverzeichnis.
Baulasten sind gegenüber der Bauaufsichtsbehörde
öffentlich-rechtlich gesicherte Erklärungen zu einem ein Grundstück betreffenden Tun,
Dulden oder Unterlassen. Durch die Eintragung in das Baulastenverzeichnis werden
bauordnungsrechtlich relevante Regelungen so gesichert, dass sie ohne Zustimmung des
Bauaufsichtsamtes nicht rückgängig gemacht werden können. Baulasten sind beispielsweise
- Zufahrt zu einem Grundstück über ein Nachbargrundstück
- Abstandsflächen, die auf dem Nachbargrundstück liegen,
dürfen nicht überbaut werden
- notwendige Stellplätze werden auf Fremdgrundstücken
nachgewiesen.
|
Maklercourtage
im Kaufvertrag In einem notariellen
Kaufvertrag zwischen Grundstücksverkäufer und Käufer ist eine Provisionsvereinbarung
aufgenommen, in der der Käufer sich verpflichtet, die Provision an den Makler zu zahlen
und dem Makler ein direkter unmittelbarer Zahlungsanspruch gegenüber dem Käufer zustehen
soll. Der Käufer sieht in dieser Klausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung und lehnt
die Zahlung der Provision ab. Es fehle an einer wirksamen Vereinbarung.Das Oberlandesgericht Hamm hat den Provisionsanspruch des
Maklers bestätigt. Bei der Provisionsklausel im Kaufvertrag handelt es sich nicht nur um
eine möglicherweise unbeachtliche Geschäftsbedingung im Sinne von § 1
AGBGB. Auch wenn
gleiche oder ähnliche Klauseln in notariellen Kaufverträgen gebräuchlich seien und dies
darauf zurückzuführen sei, dass Notare in den von ihnen entworfenen Verträgen
Muster- und Standardformulierungen wählten, so spreche dies nicht ohne weiteres für eine
formularmäßige Klausel im Sinne von § 1 AGBGB. Durch einen formularmäßigen Gebrauch
solcher notariellen Klauseln werde der Individualcharakter der Vereinbarung noch
nicht in Frage gestellt. Das sei allerdings dann anders, wenn der Verkäufer diese Klausel
in einer Vielzahl von Verträgen verwenden würde und dem Maklerkunden diese Klausel als
Vertragsbedingung vorgebe (Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.01.1999 - 18 U 142/98).
|
Kosten Neben dem Kaufpreis eines Grundstücks kommen auf den Käufer noch
weitere Ausgaben zu: 3,5 Prozent Grunderwerbssteuer, Kosten für den notariellen
Kaufvertrag und die Grundbucheintragung. Darüber hinaus können anfallen:
- Bewertung des Grundstücks
- Erschließungskosten
-
Vermessungskosten
-
Bodengutachten
-
Maklergebühren
-
Finanzierungskosten
Beim Kauf eines Grundstücks fallen regelmäßig
Nebenkosten von 5 bis 10 % des notariell beurkundeten Kaufpreises an.
|
Top |
|