Bei der
Beurteilung der Bedeutung einer Angelegenheit ist der Besonderheit der
Angelegenheit und der besonderen Umstände Rechnung zu tragen, die
gerade für die Bedeutung dieser Angelegenheit ausschlaggebend sind.
Abzustellen ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten auf die drohenden
Punkte im Verkehrszentralregister, Voreintragungen, ein drohendes
Fahrverbot oder sogar ein Fahrerlaubnisentzug und etwaige
Schadensersatzansprüche. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist bei der
Bemessung einer billigen Gebühr auch die Bedeutung der Angelegenheit
für den Betroffenen zu beachten, dessen persönliche Lebensumstände
daher eine besondere Rolle spielen können. Droht ein Fahrverbot oder
wegen Voreintragungen im Bundeszentralregister die Entziehung der
Fahrerlaubnis, ist es daher nach unserer Auffassung in jedem Fall
angemessen, neben der Grundgebühr auch die Verfahrens- und die
Terminsgebühren mit der Mittelgebühr anzusetzen.
Aber auch, wenn in
Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ein Fahrverbot droht,
ist der Ansatz der Mittelgebühr bei der Rechtsanwaltsvergütung
vertretbar. In Verkehrsordnungswidrigkeitenangelegenheiten ist bei
umfangreicher Tätigkeit oder überdurchschnittlicher Bedeutung die
Mittelgebühr auch zu überschreiten, wenn ein Fahrverbot infrage
steht oder Eintragungen in der „Verkehrssünderkartei“, die
bedeutsam für den Verlust der Fahrerlaubnis werden können.
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