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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Ärger bei der

Darlehenszusage

einer Bank?

Unter welchen Voraussetzungen kann man sich auf Kreditversprechen von Banken verlassen? Wie ist der Fall zu entscheiden, wenn beim Kunden der Eindruck entstehen, der Kredit sei zugesagt, die Bank aber nicht bereit ist, den Kredit auszuzahlen, weil nach ihrer Auffassung kein Vertrag zustande gekommen ist? Wie haften Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen etc. die an diesem Vorgang beteiligt sind? 

Wichtig ist die Entscheidung des OLG Koblenz (Urteil vom 30.01.1992, Az.: 5 U 228/91):  Eine Kreditsachbearbeiterin einer Bankfiliale sagte einem Kunden die Bewilligung eines Darlehens fest zu und nannte sogar den konkreten Zinssatz. Daraufhin schloss der Kunde einen notariellen Kaufvertrag zum Erwerb eines Grundstücks ab.  Anschließend verweigerte die Bank die Auszahlung des Kredits. Nach ihrer Auffassung sei kein Vertrag zustande gekommen. 

Im konkreten Fall gab es keinen schriftlichen Vertrag und die Sachbearbeiterin war nicht zum Abschluss solcher Verträge bevollmächtigt. Die Bank musste trotzdem haften, weil sie sich das  Verhalten der Mitarbeiterin zurechnen lassen muss. Erweckt der Mitarbeiter  beim Kunden ein besonderes Vertrauen, indem sie den Vertragsschluss als sicher darstellt, haftet das Kreditinstitut für das enttäuschte Vertrauen. 

Das Oberlandesgericht Dresden hat in seiner Entscheidung vom 08.02. 2001 (Az: 7 U 2236/00) den Schadensersatzanspruch des Kunden näher konkretisiert:

  • Die Bank bricht grundlos die Vertragsverhandlungen ab. Verschlechtert sich allerdings die Vermögenssituation des Kunden, so ist die Bank berechtigt, den Vertrag nicht zu schließen.
  • Voraussetzung ist ein qualifizierter Vertrauenstatbestand. Der liegt dann vor, wenn die Bank den Vertragsschluss als sicher hingestellt oder den Kunden zu Vorleistungen und Investitionen veranlasst hat.

Wichtig  für die Prozessführung ist der exakte Nachweis der Verhandlungen mit der Bank. Vgl. dazu auch LG Hof (Urteil vom 07.07.1998, Az.: 13 O 132/97). Der Bankmitarbeiter soll auf Nachfrage gesagt haben, er könne den Vertrag über den Grundstückskauf unterzeichnen, da die Finanzierung gesichert sei.  Doch der Kunde verlor in diesem Fall den Prozess, weil er die  Aussage des Mitarbeiters des Kreditinstituts nicht beweisen konnte.

Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden 

 

Aufklärungspflicht eines Kreditinstitutes und Nachteile einer Finanzierung

Eine mögliche Aufklärungspflichtverletzung der Bank, die es unterlassen hat, den Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzierung durch Festkredit und Kapitallebensversicherung zu unterrichten, rechtfertigt nach dem BGH (20.05.2003 - XI ZR 248/02) keinen Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages. 

In Betracht kommt nur der Ersatz der durch die spezifische Finanzierung entstandenen Mehrkosten. Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur im Ausnahmefall verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder auf die von Experten zurückgreifen. Eine Ausnahme kann dann vorliegen, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht. Das kann der Fall sein, wenn sie einen besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft, in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt ist oder einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch weiß.

Verletzen Vermittler im Pflichtenkreis der finanzierenden Bank deren vertragsspezifische Pflichten gegenüber einem Kunden, der als Kapitalanlage eine völlig überteuerte Eigentumswohnung erwirbt, haftet die Bank, wenn sie von den Vermittleraktivitäten Kenntnis hatte (OLG Koblenz, Urt. v. 7.2.2002 – 5 U 662/00) (Verkürzte Darstellung auf die wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Vermittler, der die Vergabe eines Kredits mit dem Abschluss einer Kapitallebensversicherung zur Tilgung des Darlehens verbindet, den Kunden von sich aus darüber aufklären, welche spezifischen Vor- und Nachteile sich aus einer derartigen Kombination ergeben. Es besteht eine Haftung aus culpa in contrahendo, die inzwischen auch gesetzlich explizit geregelt ist. Eine finanzierende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen. Ausnahmsweise kann unter anderem dann eine Aufklärungspflicht zu bejahen sein, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens eine konkrete Kenntnis hat, die ihrem Kunden nicht ohne weiteres zugänglich ist, und sie diesen "Wissensvorsprung" auch erkennen kann... Sind eigene Pflichtverletzungen der Bank, die eine Vertrauenshaftung begründen würden, nicht bewiesen, muss sich die Beklagte aber darlehensbezogene Pflichtverletzungen der im Strukturvertrieb tätigen Personen gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit der "Berater" oder "Vermittler" vom Willen des Kreditinstituts gedeckt ist und darüber hinaus, dass diese Tätigkeit in ihrem Pflichtenkreis erfolgt ("Darlehensbezogenheit"). Der Kläger hatte danach einen Anspruch aus culpa in contrahendo und ist, so zu stellen, wie er ohne das (zurechenbare) schuldhafte Handeln gestanden hätte. Es spricht eine Vermutung dafür, dass der Kläger bei entsprechender Information die Verträge nicht oder so nicht abgeschlossen hätte. 

Fehlerhafte Finanzierungsberatung durch eine Bausparkasse

Vgl. auch OLG Karlsruhe - Entscheidung 11. Januar 1995 - 3 U 2/94

Führt eine Bausparkasse eine Finanzierungsberatung durch, so hat sie den Kunden vollständig und richtig zu beraten (Im Anschluss an OLG Celle, 1989-10-04, 3 U 298/88, NJW-RR 1990, 878).

Die Bausparkasse hat den Finanzierungsbedarf des Kunden gewissenhaft zu prüfen. Danach darf sie dem Kunden nur zu einer solchen Finanzierung raten, die er unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowohl kurzfristig als auch langfristig bedienen kann. Erkennt sie Umstände, die eine Finanzierung undurchführbar erscheinen lassen, muss sie den Kunden rechtzeitig, insbesondere vor dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages aufklären und von der Finanzierung abraten. Dies gilt gerade auch für eine Vor- bzw. Zwischenfinanzierung von Bausparverträgen.

Allerdings muss sich der Kunde ein hälftiges Mitverschulden an dem entstandenen Schaden zurechnen lassen, wenn er es unterlassen hat, sich vor dem Grundstückskauf eine schriftliche Finanzierungszusage der vorfinanzierten Bank geben zu lassen.

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