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Ärger
bei der Darlehenszusage einer Bank? |
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Unter welchen
Voraussetzungen kann man sich auf Kreditversprechen
von Banken verlassen? Wie ist der Fall zu entscheiden, wenn beim Kunden der Eindruck
entstehen, der Kredit sei zugesagt, die Bank aber nicht bereit ist, den Kredit
auszuzahlen, weil nach ihrer Auffassung kein Vertrag zustande gekommen ist?
Wie haften Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen etc. die an diesem Vorgang
beteiligt sind? |
Wichtig
ist die Entscheidung des OLG Koblenz (Urteil vom 30.01.1992, Az.: 5 U 228/91):
Eine
Kreditsachbearbeiterin einer Bankfiliale sagte einem Kunden die Bewilligung eines
Darlehens fest zu und nannte sogar den konkreten Zinssatz. Daraufhin schloss der Kunde
einen notariellen Kaufvertrag zum Erwerb eines Grundstücks ab. Anschließend verweigerte die Bank die
Auszahlung des Kredits. Nach ihrer Auffassung sei kein Vertrag zustande gekommen.
Im
konkreten Fall gab es keinen schriftlichen Vertrag und die Sachbearbeiterin war nicht zum
Abschluss solcher Verträge bevollmächtigt. Die Bank musste trotzdem haften, weil sie
sich das Verhalten der Mitarbeiterin zurechnen lassen muss. Erweckt der
Mitarbeiter beim Kunden ein besonderes Vertrauen, indem sie den Vertragsschluss als
sicher darstellt, haftet das Kreditinstitut für das enttäuschte Vertrauen.
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Das Oberlandesgericht Dresden hat in seiner
Entscheidung vom 08.02. 2001 (Az: 7 U 2236/00) den Schadensersatzanspruch
des Kunden näher konkretisiert:
- Die Bank bricht grundlos die Vertragsverhandlungen
ab. Verschlechtert sich allerdings die Vermögenssituation des Kunden, so ist die
Bank berechtigt, den Vertrag nicht zu schließen.
- Voraussetzung ist ein qualifizierter Vertrauenstatbestand.
Der liegt dann vor, wenn die Bank den Vertragsschluss als sicher hingestellt oder den
Kunden zu Vorleistungen und Investitionen veranlasst hat.
Wichtig für die Prozessführung ist
der exakte Nachweis der Verhandlungen mit der Bank. Vgl. dazu auch LG Hof (Urteil vom
07.07.1998, Az.: 13 O 132/97). Der Bankmitarbeiter soll auf Nachfrage gesagt haben, er
könne den Vertrag über den Grundstückskauf unterzeichnen, da die Finanzierung gesichert
sei. Doch der Kunde verlor in diesem Fall den Prozess, weil er die Aussage des
Mitarbeiters des Kreditinstituts nicht beweisen konnte. |
Oberlandesgericht Dresden
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Aufklärungspflicht
eines Kreditinstitutes und Nachteile einer Finanzierung Eine mögliche Aufklärungspflichtverletzung der Bank, die es
unterlassen hat, den Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzierung durch
Festkredit und Kapitallebensversicherung zu unterrichten, rechtfertigt nach dem BGH
(20.05.2003 - XI ZR 248/02) keinen Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückabwicklung des
Darlehensvertrages.
In Betracht kommt nur der Ersatz der durch die spezifische
Finanzierung entstandenen Mehrkosten. Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und
Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über
das finanzierte Geschäft nur im Ausnahmefall verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon
ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen
verfügen oder auf die von Experten zurückgreifen. Eine Ausnahme kann dann vorliegen,
wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des
Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin
hinausgeht. Das kann der Fall sein, wenn sie einen besonderen Gefährdungstatbestand für
den Kunden schafft, in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt ist oder einen
konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch weiß.
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Verletzen
Vermittler im Pflichtenkreis der finanzierenden
Bank deren vertragsspezifische Pflichten gegenüber einem
Kunden, der als Kapitalanlage eine völlig überteuerte Eigentumswohnung
erwirbt, haftet die Bank, wenn sie von
den Vermittleraktivitäten Kenntnis hatte (OLG Koblenz, Urt. v. 7.2.2002
– 5 U 662/00) (Verkürzte Darstellung auf die wesentlichen rechtlichen
Gesichtspunkte)
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs muss der Vermittler, der die Vergabe eines Kredits mit dem Abschluss einer
Kapitallebensversicherung zur Tilgung des Darlehens verbindet, den Kunden
von sich aus darüber aufklären, welche spezifischen Vor- und Nachteile
sich aus einer derartigen Kombination ergeben. Es besteht eine Haftung aus
culpa in contrahendo, die inzwischen
auch gesetzlich explizit geregelt ist. Eine finanzierende Bank ist grundsätzlich
nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken
der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu
warnen. Ausnahmsweise kann unter anderem dann eine Aufklärungspflicht zu
bejahen sein, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens
eine konkrete Kenntnis hat, die ihrem Kunden nicht ohne weiteres zugänglich
ist, und sie diesen "Wissensvorsprung" auch erkennen kann...
Sind eigene Pflichtverletzungen der
Bank, die eine Vertrauenshaftung begründen würden, nicht bewiesen, muss
sich die Beklagte aber darlehensbezogene Pflichtverletzungen der im Strukturvertrieb
tätigen Personen gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.
Entscheidend ist, dass die Tätigkeit der "Berater" oder
"Vermittler" vom Willen des Kreditinstituts gedeckt ist und darüber
hinaus, dass diese Tätigkeit in ihrem Pflichtenkreis erfolgt
("Darlehensbezogenheit"). Der Kläger hatte danach einen
Anspruch aus culpa
in contrahendo und ist, so zu stellen, wie er ohne das
(zurechenbare) schuldhafte Handeln gestanden hätte. Es spricht eine
Vermutung dafür, dass der Kläger bei entsprechender Information die
Verträge nicht oder so nicht abgeschlossen hätte. |
Fehlerhafte
Finanzierungsberatung durch eine Bausparkasse
Vgl. auch OLG Karlsruhe - Entscheidung 11. Januar 1995
- 3 U 2/94
Führt eine Bausparkasse eine
Finanzierungsberatung durch, so hat sie den Kunden vollständig
und richtig zu beraten (Im Anschluss an OLG Celle, 1989-10-04, 3 U 298/88,
NJW-RR 1990, 878).
Die Bausparkasse hat den Finanzierungsbedarf des Kunden
gewissenhaft zu prüfen. Danach darf sie dem Kunden nur zu einer solchen
Finanzierung raten, die er unter Berücksichtigung
seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowohl kurzfristig als auch
langfristig bedienen kann. Erkennt sie Umstände, die eine
Finanzierung undurchführbar erscheinen lassen, muss sie den Kunden
rechtzeitig, insbesondere vor dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages
aufklären und von der Finanzierung abraten. Dies gilt gerade auch für
eine Vor- bzw. Zwischenfinanzierung von Bausparverträgen.
Allerdings muss sich der Kunde ein hälftiges
Mitverschulden an dem entstandenen Schaden zurechnen lassen,
wenn er es unterlassen hat, sich vor dem Grundstückskauf eine schriftliche
Finanzierungszusage der vorfinanzierten Bank geben zu lassen.
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