Die Kündigung gegenüber einer Frau während der
Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die
Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen
nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser
Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu
vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt
wird. Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder
die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem
Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum
Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen,
ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung
bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund
angeben.
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem
Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch
acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen.
In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig
erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den
Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle.
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