Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Kunst und Recht

Kunstförderung

Kunstfreiheit

Kunstfreiheit Kunstförderung

"Esra" von Maxim Biller

Im Jahr 2003 erschien der Roman "Esra" von Maxim Biller. Er erzählt detailreich die Liebesbeziehung zwischen Esra und dem Ich-Erzähler, dem Schriftsteller Adam. Auf Klage der ehemaligen Freundin des Autors und deren Mutter, die sich in den Romanfiguren wieder erkennen und geltend machten, das Buch stelle eine Biographie ohne wesentliche Abweichung von der Wirklichkeit dar, verboten die Gerichte dem Verlag die Veröffentlichung und Verbreitung des Romans. Das BVerfG, 1 BvR 1783/05 vom 13.6.2007 bestätigte das und entwickelte einige neue Grundsätze zum Thema "Kunstfreiheit": Bei dem gerichtlichen Verbot eines Romans als besonders starkem Eingriff in die Kunstfreiheit prüft das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidungen mit der verfassungsrechtlichen Kunstfreiheitsgarantie auf der Grundlage der konkreten Umstände des vorliegenden Sachverhalts. 

Interessant ist dabei dieser Ansatz: "Die Kunstfreiheit verlangt für ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, eine kunstspezifische Betrachtung. Daraus folgt insbesondere eine Vermutung für die Fiktionalität eines literarischen Textes. Die Kunstfreiheit schließt das Recht zur Verwendung von Vorbildern aus der Lebenswirklichkeit ein. Zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft, und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht eine Wechselbeziehung. Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung besonders geschützte Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen."

Die Frage ist, ob es möglich ist, das Verhältnis von Wirklichkeit und Verfremdung zu bestimmen. Der Ansatz impliziert eine künstlerische Theorie, die nicht durch Art. 5 Abs. 3 GG vorgegeben ist. 

Kein Schadensersatz bei Sturz in Kunstausstellung

Die Klägerin hatte im September 2003 eine Ausstellung in der Münchner Pinakothek der Moderne besucht. Die Ausstellung war gut besucht, weil es sich um einen eintrittsfreien Sonntag handelte. Um entgegenkommenden Besuchern auszuweichen, war die Klägerin an der Außenwand entlang gegangen und mit dem linken Fuß auf eine dort verlaufende etwa 15 cm breite in den Boden versenkte Lüftungsrinne getreten. Sie war dabei umgeknickt und hatte sich den linken Außenknöchel gebrochen.  Mit der Klage verlangte sie Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen dieser Verletzung. Sie war der Auffassung, der Freistaat Bayern habe seine Verkehrssicherungspflicht durch die besondere Art und Weise der Rauminstallation des Kunstwerks verletzt. Der Freistaat wies jede Verantwortung für den tragischen Unfall zurück. Es seien alle gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten worden. Das Amtsgericht München gab dem Freistaat Bayern Recht. Es habe seit der Eröffnung der Pinakothek der Moderne bei über zwei Millionen Besuchern nur diesen einzigen Verletzungsfall gegeben. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei nicht erkennbar.  Auf die Berufung der Klägerin hin bestätigte das Landgericht München I diese Entscheidung des Amtsgerichts. Zwar sei durch das am maßgeblichen Ort ausgestellte Kunstwerk eine von der üblichen Ausstellungssituation abweichende Lage dadurch geschaffen worden, dass Besucher entlang der Außenwand laufen mussten. Doch sei die Vertiefungsrinne des Lüftungsgitters deutlich farblich abgesetzt. Von einem Museumsbesucher könne in diesem speziellen Fall besondere Achtsamkeit verlangt werden, wenn er wie hier bei erhöhtem Publikumsaufkommen mit Hindernissen rechnen müsse (LG München I Az.: 34 S 1591/05).

Übergang LG München I/OLG München 

Theaterregisseure müssen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Az: VI ZR 332/04) das Publikum nicht vor Knalleffekten warnen. Ein Theaterbesucher hatte das Land Hessen auf Schmerzensgeld verklagt, weil er  im Staatstheater Wiesbaden durch den lauten Knall einer Schreckschusspistole einen Hörschaden erlitten habe. Der Kläger - der seit 1997 unter Ohrgeräuschen, also einem Tinnitus litt - sei mit dem Theaterbesuch ein Risiko eingegangen, dessen Folgen er selbst tragen müsse. 
Der Roman „Esra" von Maxim Biller bleibt nach einer Entscheidung des BGH (Az.: VI ZR 122/04) verboten. Entscheidend ist, dass die darin dargestellten Personen nicht genügend verfremdet seien. Die Privatsphäre der betroffenen Klägerinnen sei verletzt.
Der falsche Picasso

Ein  Kunstsammler sah bei einem Kunsthändler ein Bild, auf dem er  Dora Maar von Pablo Picasso gemalt, zu erkennen glaubte. Er zahlte schon mal 256.000 Euro an, während der Händler das Bild und andere für die Echtheit des Bildes, ließ aber den Anzahlungsbetrag offen. Als der Betrug nach Prüfung klar wurde, zahlte der Händler lediglich ca. 10.200 Euro zurück.

Das OLG Karlsruhe stellte in einer  Entscheidung die fehlende Differenz im Vermögen des inzwischen wegen Betrugs verurteilten Händlers sicher. Das OLG glaubte dem geprellten Kläger. Insbesondere der Umstand, dass der betrogene Käufer am Tag vor der Reise zu dem Händler 256.000 Euro abgehoben habe, sprach für das Gericht dafür, dass er eine Anzahlung in dieser Höhe geleistet habe (17 U 32/04 - 2. November 2004).

Bilder schauen dich an - Kunst und Recht

Rechtsprechung und Texte zu Kunst und Recht, 

Kunstfreiheitsgarantie, Kunstförderung, 

Kulturverfassung, Zensur etc.

 

Anachronistische Zensur

Januar 2005: Scharfe Zensur bleibt ein Thema. Ein Gericht in Athen hat den österreichischen Karikaturisten Gerhard Haderer zu sechs Monaten Haft verurteilt, weil er religiöse Gefühle verletzt habe. Stein des Anstoßes war der Karikaturenband "Das Leben von Jesus". Das Verfahren, das vermutlich noch in die Berufung geht, wurde durch eine Anzeige der orthodoxen Kirche Griechenlands ausgelöst. Die Athener Staatsanwaltschaft ließ alle Bücher beschlagnahmen. 

Die Kunst der Trauerrede

Trauerreden zu halten ist eine Kunst und kein Gewerbe. Deshalb muss eine Trauerrednerin keine Gewerbesteuern zahlen. Das Niedersächsische Finanzgericht (Aktenzeichen: 2 K 2/03) gab der Klage der Meisterin der letzten Worte gegen das Finanzamt statt. Entscheidend sei, dass die Reden individuell gestaltet wurden und daher sei die Frau künstlerisch bzw.  freiberuflich tätig. Sie unterliegt damit nicht der Gewerbesteuerpflicht. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Rednerin in einem Jahr ca. 450 Trauerreden gehalten hat.  Auch diese hohe Zahl von Reden bedeutet nach Auffassung des Gerichts nicht,  dass Aufbau und Inhalt "automatisiert" seien. Im Jahre  1987 hatte der Bundesfinanzhof in einem Fall anders entschiedenen, in dem der  Trauerredner jeweils dieselbe Rede vorgetragen hatte und nach Auffassung der Richter einer  gewerblichen Arbeit nachgegangen sei.

Volontariat Filmbranche - Schutz für Auszubildende

§ 78a BetrVG, der einen besonderen Schutz für Auszubildende vorsieht, die Mitglieder des Betriebsrats oder der Auszubildendenvertretung sind, gilt nicht in jedem Fall für Volontäre in einem Unternehmen der Filmbranche. Ein Volontariat in der Filmbranche ist kein Ausbildungsverhältnis i.S.v. § 78a BetrVG, wenn nach dem Inhalt des Vertrages die Erbringung der Arbeitsleistung und nicht die Aus- und Fortbildung im Vordergrund steht und kein tarifvertragliches oder zwischen den Unternehmen abgestimmtes Ausbildungskonzept existiert.

Kunstrecht Recht und Kunst im öffentlichen Raum

Köln Domplatz, Samstag 17.09.2005, Aktion von George Brecht "Motor Vehicle Sundown", eröffnet vom Direktor des Museum Ludwig, Kaspar König 

Kunst im öffentlichen Raum ist ein heikles Kapitel, der "Wirkbereich" der Kunst ist gegenüber dem "Werkbereich" nicht grundsätzlich weniger geschützt, aber Rechte Dritter und andere hochrangige Schutzgüter können hier erhebliche Probleme auslösen. 

***

Attentat auf die Attentäterin in effigie

Goedart Palm   19.01.2004 für das Online-Magazin "Telepolis"

Der israelische Botschafter Zvi Mazel attackiert in Schweden ein Kunstwerk

Die Installation: Das Foto einer lächelnden Palästinenserin treibt in einem Boot mit der Aufschrift "Schneewittchen" in blutrotem Wasser, umspielt von den Klängen einer Bach-Kantate. Bei der Frau handelt es sich um die Selbstmordattentäterin [1] Hanadi Dschadarat, die vor einigen Monaten in Haifa 21 Menschen in den Tod mitriss. Der israelische Botschafter in Schweden, Zvi Mazel, konnte diesen Anblick im Historischen Museum in Stockholm nicht länger ertragen. Er warf mehrere Scheinwerfer auf das Boot und versuchte es anschließend aus dem Wasser zu holen. Augenzeugen zufolge soll er sich sehr heftig erregt, ja wie "irrsinnig getobt" haben.

Das Attentat auf die Attentäterin in effigie könnte ein Interpretationsversehen sein. "Das war kein Kunstwerk. Es war eine Ungeheuerlichkeit, eine obszöne Verzerrung der Realität", erläuterte der Botschafter seine Tat. Dass Kunstwerke eine Ungeheuerlichkeit sind, spricht nicht gegen sie. Dass Kunstwerke die Realität - welche überhaupt? - umformen, ist ihr Geburtsrecht. Dem Botschafter zufolge glorifiziert das Werk jedoch Selbstmordattentäter. Fürwahr ist Schneewittchen doch ein Symbol der Unschuld, die in ihrer Schönheit strahlt und alle Mittel heiligt: "Weiß wie Schnee, rot wie Blut (!) und schwarz wie Ebenholz." Sollte diese motivische Überblendung ein provokatives Kalkül des Künstlers gewesen sein, die Attentäterin zur erhabenen Unschuld zu erhöhen?

Das sieht der Künstler freilich fundamental anders. Der gebürtige Israeli, Dror Feiler, will laut Selbstinterpretation mit seinem plakativen Werk  Schneewittchen und der Irrsinn der Wahrheit [2] demonstrieren, wie die Hilflosigkeit Menschen zu furchtbaren Taten anstiften kann. Das klingt politisch sehr korrekt, aber jene empörten Israelis, die jetzt seine Ausbürgerung fordern, nehmen ihm diese Gesinnung nicht ab. Und liegen nicht ohnehin Welten zwischen künstlerischen Absichten und Werken?

Der Künstler verweist auf den Hintergrund seiner Arbeit: Die palästinensische Attentäterin hatte kurz vor ihrer Tat erlebt, wie ihr Bruder von israelischen Soldaten erschossen wurde. So ganz füllt dieses Motiv allerdings auch nicht das Format des Werks. Ist das unschuldige Schneewittchen (Selbstmordattentäterin) von der bösen Königin (Israel) vergiftet worden, um selbst böse zu werden? Oder ist die Wahrheit Irrsinn und Gift, das zuvor unschuldige Menschen explodieren lässt? Und wer ist überhaupt der Prinz? Der Künstler selbst? Solche "offenen Kunstwerke" lassen sich variantenreich interpretieren, bis sich jeder seinen eigenen Reim darauf macht und alle schließlich des Streitens müde sind. Doch so weit sind wir hier noch nicht.

Herrschaft über die Zeichen

Der Botschafter fühlte sich jedenfalls nicht allein durch die Reizfarbe "Rot" zu seinem protokollwidrigen Verhalten provoziert. Nun mag man so viel spontane Erhitzung einem Diplomaten nicht so recht glauben. Und in der Tat: Mazel soll der Zeitung "Haaretz" gegenüber erklärt haben, er habe keineswegs aus spontaner Wut gehandelt. Es sei ein geplanter Protestakt gewesen. Das macht die Angelegenheit nun ästhetisch kompliziert. Denn sollte es beim Botschafter auch ein polit-künstlerischer Akt gewesen sein, eine aufmerksamkeitsheischende Performance, die ihre Mittel nicht weniger präzise wählte als der Schneewittchen-Künstler seine eigenen? Spiegelt sich nicht das militärische Vergeltungsschema in diesem inszenierten Angriff auf die Kunst wieder? Und überhaupt hat doch erst die Aktion des - in den Augen des Künstlers - "zügellosen Hooligan" das Blutsee-Kunstwerk zu dem gebracht, was es jenseits dieses Polit-Spektakels aus eigener Kraft kaum je erreicht hätte: Globale Aufmerksamkeit jenseits der Umzirkelung von Galerien und Museen.

Denn hier geht es längst nicht nur um Kunst bei der Frage, wen man trifft, wenn man das Kunstwerk trifft. Ariel Sharon heißt die Tat jedenfalls im Schulterschluss mit seinen Ministern gut. Das schwedische Außenministerium insistiert dagegen auf einer Entschuldigung des Diplomaten. Für Sharon ist des Botschafters inszenierte Kunst der Kunstzerstörung ein Zeichen gegen den wachsenden Antisemitismus. Das Kunstwerk ist also so notwendig wie unwichtig, um den Eklat zu produzieren und die Herrschaft über die Zeichen zu erlangen. Israels ehemaliger Botschafter in der Türkei, Alon Liel, erläutert die psycho-hygienische Austauschbeziehung zwischen provokanter Kunst und provokanten Reaktionen durchaus plausibel: "Wir haben einfach nicht genug Gelegenheit, unsere Wut über die schrecklichen Selbstmordanschläge rauszulassen." Ob die Lösung des Wutstaus und die Aufmerksamkeit für den präzedenzlosen Bilderstreit nun fatale oder heilsame Wirkungen für den Israel-Palästina-Konflikt hat, wissen wir nicht. Wir erleben aber zumindest einen der glückhaften Momente der Kunst, nicht wie üblich in ihrem eigenen selbstbezüglichen System politisch völlig folgenlos verrechnet zu werden und kaum je die nächste Vernissage zu überleben. Der Botschafter und der Künstler haben in ihrer unvorhergesehenen Kooperation synästhetische Qualitäten bewiesen, die unseren zeitgenössischen Begriff von Kunst auf das Vorzüglichste bedienen.

Denn nur solange Kunstwerke Fragen stellen, die nicht beantwortet werden, bleiben sie Kunst - wobei es jedem Zuschauer nun freigestellt ist zu entscheiden, ob hier der Kunstprofi oder der Politiker die eindringlichere Form der Kunst gefunden hat. Alexander Demandt hat in seiner instruktiven Zeitreise durch die Geschichte des Vandalismus den möglichen Endpunkt dieser Historie so markiert:

"Wird Gewalt gegen Kultur zur Form von Kultur, so ist mit der Kunst auch der Vandalismus am Ende. Die Hoffnung aber scheint mir verfrüht."

Der undiplomatische Vandalismus von Stockholm ist ein solches Kunstwerk der Provokation, in dem die Rollen von Provokateur und Provoziertem zerlaufen und ineinander übergehen. Die Kunst liebt diese Ambivalenzen. Aber die Politik befasst sich nun mit dieser originellen Aktion wieder anhand ihres tradierten wie bleiernen Formenkanons. Die Museumsleitung hatte die Arbeit eigens im Blick auf eine internationale Konferenz in Stockholm aufgestellt, die sich Ende Januar mit dem Thema  Verhinderung von Völkermord [3] befassen soll. Die Schweden wollen ihr Kunstwerk weiterhin in diesem Kontext präsentieren und drängen auf Abbitte des Botschafters. Das israelische Außenministerium droht dagegen an, diese Konferenz zu boykottieren. Diese Politik ist die Fortsetzung der Kunst mit schlechteren Mitteln.

Links  

[1] http://www.heise.de/tp/deutsch/special/ost/15777/1.html

[2] http://www.makingdifferences.com/site/calendar.php?lang=en&id=20

[3] http://www.preventinggenocide.com/

Telepolis Artikel-URL des Originalartikels:

http://www.telepolis.de/deutsch/special/auf/16563/1.html

Städtisches Kunstmuseum Bonn

Top

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019