Beuys
und die Folgen
Das Landgericht Düsseldorf hat im Jahre 2010 zum Thema
Happening und Urheberrecht entschieden: Auch eine während einer
Live-Fernsehsendung improvisierte künstlerische Aktion - Happening -
ist urheberschutzfähig, sofern die erforderliche Schöpfungshöhe
erreicht wird. Der Werkbegriff des § 2 UrhG ist ebenso wie der
Kunstbegriff im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG weit zu verstehen. Der
Kunstbegriff muss Raum lassen für neue Kunstformen, die die Grenzen
zu den herkömmlichen Kunstgattungen überschreiten. Dieser letztere
Aspekt ist von der Verfassungsdogmatik zu Art. 5 Abs. 3 GG schon frühzeitig
erarbeitet worden.
Nach dem LG Düsseldorf kann es im Ergebnis offen
bleiben, ob ein Werk der bildenden Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4
UrhG vorliegt, da die Aufzählung in § 2 Abs. 1 UrhG nicht abschließend
ist. Ein Fotograf, der von einer solchen Aktion während der
Live-Fernsehsendung (von der keine Aufzeichnung existiert) Fotografien
angefertigt hat und diese nunmehr ausstellt, hat ohne Einwilligung des
Künstlers oder des Rechtsnachfolgers eine Umgestaltung im Sinne von
§ 23 UrhG verwertet und damit in den Zuweisungsgehalt des
Urheberrechts eingegriffen. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung
des Gerichts auch nicht aus einer möglichen Miturheberschaft des
Fotografen gemäß § 8 UrhG, da dieser nicht als Miturheber anzusehen
ist. Alleiniger Urheber ist, wer die Idee, Choreografie und die Ausführungsanweisungen
für das Happening gibt. Entscheidend sei, wer die schöpferischen
Beiträge leistet. Dazu zählen nicht bloße Anregungen, Ideen oder
eine Gehilfenschaft.
Wirken mehrere Personen bei der Erschaffung eines
Werkes zusammen, so ist derjenige Urheber, der einen eigenschöpferischen
Beitrag leistet. Durch das bloße Ausführen von Hilfstätigkeiten
ohne eigenen Gestaltungsspielraum fehlt es an dem für eine
Zusammenarbeit im Sinne von § 8 UrhG erforderlichen schöpferischen
Charakter.
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