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Kunst

Urheberrecht

Happening

Beuys und die Folgen

Das Landgericht Düsseldorf hat im Jahre 2010 zum Thema Happening und Urheberrecht entschieden: Auch eine während einer Live-Fernsehsendung improvisierte künstlerische Aktion - Happening - ist urheberschutzfähig, sofern die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht wird. Der Werkbegriff des § 2 UrhG ist ebenso wie der Kunstbegriff im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG weit zu verstehen. Der Kunstbegriff muss Raum lassen für neue Kunstformen, die die Grenzen zu den herkömmlichen Kunstgattungen überschreiten. Dieser letztere Aspekt ist von der Verfassungsdogmatik zu Art. 5 Abs. 3 GG schon frühzeitig erarbeitet worden. 

Nach dem LG Düsseldorf kann es im Ergebnis offen bleiben, ob ein Werk der bildenden Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG vorliegt, da die Aufzählung in § 2 Abs. 1 UrhG nicht abschließend ist. Ein Fotograf, der von einer solchen Aktion während der Live-Fernsehsendung (von der keine Aufzeichnung existiert) Fotografien angefertigt hat und diese nunmehr ausstellt, hat ohne Einwilligung des Künstlers oder des Rechtsnachfolgers eine Umgestaltung im Sinne von § 23 UrhG verwertet und damit in den Zuweisungsgehalt des Urheberrechts eingegriffen. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus einer möglichen Miturheberschaft des Fotografen gemäß § 8 UrhG, da dieser nicht als Miturheber anzusehen ist. Alleiniger Urheber ist, wer die Idee, Choreografie und die Ausführungsanweisungen für das Happening gibt. Entscheidend sei, wer die schöpferischen Beiträge leistet. Dazu zählen nicht bloße Anregungen, Ideen oder eine Gehilfenschaft. 

Wirken mehrere Personen bei der Erschaffung eines Werkes zusammen, so ist derjenige Urheber, der einen eigenschöpferischen Beitrag leistet. Durch das bloße Ausführen von Hilfstätigkeiten ohne eigenen Gestaltungsspielraum fehlt es an dem für eine Zusammenarbeit im Sinne von § 8 UrhG erforderlichen schöpferischen Charakter.

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