| Beuys
          und die Folgen Das Landgericht Düsseldorf hat im Jahre 2010 zum Thema
          Happening und Urheberrecht entschieden: Auch eine während einer
          Live-Fernsehsendung improvisierte künstlerische Aktion -  Happening -
          ist urheberschutzfähig, sofern die erforderliche Schöpfungshöhe
          erreicht wird. Der Werkbegriff des § 2 UrhG ist ebenso wie der
          Kunstbegriff im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG weit zu verstehen. Der
          Kunstbegriff muss Raum lassen für neue Kunstformen, die die Grenzen
          zu den herkömmlichen Kunstgattungen überschreiten. Dieser letztere
          Aspekt ist von der Verfassungsdogmatik zu Art. 5 Abs. 3 GG schon frühzeitig
          erarbeitet worden.  Nach dem LG Düsseldorf kann es im Ergebnis offen
          bleiben, ob ein  Werk der bildenden Kunst  gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4
          UrhG vorliegt, da die Aufzählung in § 2 Abs. 1 UrhG nicht abschließend
          ist. Ein Fotograf, der von einer solchen Aktion während der
          Live-Fernsehsendung (von der keine Aufzeichnung existiert) Fotografien
          angefertigt hat und diese nunmehr ausstellt, hat ohne Einwilligung des
          Künstlers oder des Rechtsnachfolgers eine Umgestaltung im Sinne von
          § 23 UrhG verwertet und damit in den Zuweisungsgehalt des
          Urheberrechts eingegriffen. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung
          des Gerichts auch nicht aus einer möglichen Miturheberschaft des
          Fotografen gemäß § 8 UrhG, da dieser nicht als Miturheber anzusehen
          ist. Alleiniger Urheber ist, wer die Idee, Choreografie und die Ausführungsanweisungen
          für das Happening gibt. Entscheidend sei, wer die schöpferischen
          Beiträge leistet. Dazu zählen nicht bloße Anregungen, Ideen oder
          eine Gehilfenschaft. 
            Wirken mehrere Personen bei der Erschaffung eines
          Werkes zusammen, so ist derjenige Urheber, der einen eigenschöpferischen
          Beitrag leistet. Durch das bloße Ausführen von Hilfstätigkeiten
          ohne eigenen Gestaltungsspielraum fehlt es an dem für eine
          Zusammenarbeit im Sinne von § 8 UrhG erforderlichen schöpferischen
          Charakter.
          
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