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Private Company Limited
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Shares
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I.
Das Recht der Limited
1. Gründungsverfahren
Die britische "Limited" erscheint auf den ersten Blick als
das Gegenstück zur deutschen GmbH. Oft hört man in diesen Tagen
davon, eine "Limited" in Großbritannien zu gründen, um mit
dieser Auslandsgesellschaft dann in Deutschland tätig zu sein, ohne in
Großbritannien eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Die „private
limited company by shares“, kurz „Ltd“, ist eine Gesellschaftsform
mit beschränkter Haftung aus dem englischen Rechtssystem. Die Möglichkeit
der Gründung einer Gesellschaft im Ausland, die im Inland ihre Geschäftstätigkeit
ausübt und dort auch rechtsfähig ist, ist vor allem durch die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg eröffnet
worden. Auslandsgesellschaften, die in ihrem Gründungsstaat keinerlei
Geschäftstätigkeit entfaltet haben, wurden vor dieser Rechtsprechung in
Deutschland nicht anerkannt und konnten im Inland auch keine
Zweigniederlassungen gründen. |
Die EuGH-Entscheidungen in den
Fällen "Centros" (Urteil vom 09.02.1999, Rs. C-212/97) und
"Überseering" (Urteil vom 05.11.2002, Rs. C-208/00) haben
ergeben, dass die im EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, die Rechts- und
Parteifähigkeit von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten
anzuerkennen. Dem hat sich auch der Bundesgerichtshof gebeugt. Erst vor
kurzem hat der EuGH in der Rechtssache "Inspire Art" (Urteil vom
30.09.2003, Rs. C-167/01) klargestellt, dass es keinen Missbrauch
darstellt, wenn ein Unternehmen zur Umgehung der nationalen Gründungsvorschriften
ein ausländisches Unternehmen gründet und eine Zweigniederlassung im
Inland die vollständigen Geschäfte führt. Für den EuGH hat die
Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union offensichtlich
herausragende Bedeutung.
Vor allem im Internet sind zahlreiche Anbieter zu finden, die die
Gründung
einer "Limited" gegen Honorar vermitteln. Die Preise reichen von
180 bis 700 Euro, Aufpreise für so genannte "Blitzgründungen"
innerhalb von 24 Stunden mögen dazu kommen.
Insgesamt wird die britische "Limited" als günstige
Alternative zur deutschen GmbH gehandelt. Keiner der Gründer muss die
britische Staatsbürgerschaft haben, und die Formblätter für die Gründung
sind leicht zugänglich. Oft wird dabei aber übersehen, dass die Gründung
einer "Limited" auch Pflichten
mit sich bringt und nicht unerhebliche Folgekosten
entstehen.
"Limited" oder "Ltd." ist die Abkürzung für die so
genannte Private Company Limited by Shares, die der GmbH ähnlich und wie
diese eine Kapitalgesellschaft ist.
Trotzdem darf das Wort Limited bei der Firmierung nicht mit dem Begriff
„GmbH“ ins Deutsche übersetzt werden, damit die gravierenden
Unterschiede zwischen beiden Rechtsformen nicht zu verwischen. Die Gründungsdauer
beträgt circa ein bis zwei Wochen, und der Gang zum Notar ist nicht
erforderlich. Der Name der Gesellschaft kann grundsätzlich frei gewählt
werden, er muss aber das Wort "limited" einschließen. Ein
gesetzlich vorgeschriebenes Mindest- oder Höchstkapital gibt es nicht.
Hinsichtlich des Kapitals der "Limited" wird zwischen dem
Nominalkapital und dem einbezahlten Kapital unterschieden. Das einbezahlte
Kapital bezieht sich auf die Anteile (= shares), die tatsächlich an die
Gesellschafter ausgegeben wurden, und die dafür erbrachte Einlage.
Die
Einlage kann nicht nur durch Barzahlung, sondern auch durch
Dienstleistungen und Warenlieferungen erbracht werden. Die Höhe des
gesamten Kapitals ist durch Satzung frei bestimmbar. Für die Haftung der
Gesellschafter kommt es aber nur auf die Höhe der jeweils erbrachten
Einlage an. Deren Haftung ist also auf die Höhe der übernommenen Anteile
beschränkt. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Für die Haftung ist
das Nominalkapital dagegen nicht maßgebend. Es besteht außerdem keine
Verpflichtung, die Anteile in der vollen Höhe des Nominalkapitals
auszustellen. Den Vorteilen bei der Gründung einer Limited stehen
zahlreiche Pflichten und Kosten gegenüber, die im weiteren Verlauf des
Lebens der Gesellschaft schon nach englischem Recht entstehen.
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2. Pflichten einer Limited nach britischem Recht
Eine "Limited" muss zumindest einen "Director"
(Vorstand/Geschäftsführer) und außerdem einen "Company
Secretary" (Schriftführer der Gesellschaft) bestellen.
Eine solche Position findet sich im deutschen Recht nicht wieder. Der
Company Secretary hat in erster Linie die Verantwortung für formelle
Aufgaben, wie etwa die Erstellung diverser gesetzlich
vorgeschriebener Listen. Hierzu gehört auch die Überwachung der
Einhaltung ordnungsgemäßer Verfahren bei der Versammlung der Direktoren
beziehungsweise Gesellschafter oder die Unterzeichnung des Annual Returns
(eine jährliche Übersicht über die gehaltenen Gesellschaftsanteile).
Zudem sind die meisten "Limiteds" verpflichtet, "Auditors"
(Wirtschaftsprüfer) zur Überprüfung der einzureichenden Bilanzen zu
bestellen. Wenig bekannt ist hier, dass das britische
Gesellschaftsregister bei Verstößen gegen Veröffentlichungspflichten
streng vorgeht.
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Jährlich müssen die "Limiteds" den Bericht der
Direktoren, eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und ein Testat
des Abschlussprüfers einreichen.
Wenn beispielsweise Jahresabschlüsse
nicht fristgerecht eingereicht werden, können Bußgelder bis zu 1.000
engl. Pfund verhängt werden. Wird auf die Mahnungen des
Gesellschaftsregisters nicht reagiert wird, kann die "Limited"
zwangsweise aus dem Register gelöscht werden. |
Das vorhandene Vermögen
geht in dem Fall an die britische Krone über, übrigens auch bei
Briefkastenfirmen, die ausschließlich in Deutschland tätig sind. |
Darüber hinaus benötigt die Limited ein "Registered
Office", das dem Gesellschaftsregister zu melden ist und
in dem Listen der Gesellschafter, Protokollbücher und weitere Dokumente
zu lagern sind. Das Registered Office hat in Großbritannien seinen Sitz,
um den dortigen Behörden die ständige Möglichkeit der Einsichtnahme in
die Geschäftsunterlagen zu gewährleisten. Weiter stellt sich bei einem
Auseinanderfallen von Gründungssitz und Ort des Geschäftsbetriebes immer
wieder die Frage, wie die rechtlichen Verhältnisse im jeweiligen Fall
tatsächlich sind. Dies gilt insbesondere für die Haftungsbeschränkung.
So ist es keinesfalls sicher, dass die deutschen Gerichte eine persönliche
Haftungsbeschränkung des Gesellschafters und/oder Geschäftsführers
anerkennen, wenn eine Unterkapitalisierung vorliegt. Hier ergeben sich
viele Rechtsfragen, die längst nicht ausreichend beantwortet sind.
Die persönliche Haftung des Direktors kann aus der Verletzung
gesetzlicher Pflichten oder sonstiger Sorgfaltspflichten resultieren. Sofern ein
Direktor im Vertrag nicht eindeutig klarstellt, dass er als Vertreter der
Limited handelt, kann es zu seiner persönlichen
Haftung kommen. Schwerwiegendes Fehlverhalten im Zusammenhang
mit der Insolvenz eines Unternehmens kann die Haftung
des Direktors unter misfeasance, wrongful trading oder
fraudulent trading nach sich ziehen. Die persönliche Haftung des
Direktors kann sich auch auf die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
oder Umsatzsteuer erstrecken, sofern betrügerische Vereitelung der
Zahlungspflichten im Spiel ist. Es bleiben somit erhebliche
Rechtsunsicherheiten. Der teilweise hoch gelobte Vorteil – kein
Mindestkapital bereitstellen zu müssen – kann sich damit eher als
Nachteil erweisen.
Für den good will nicht zu unterschätzen
ist auch im Vergleich zur GmbH das eher negativere Image der Limited bei
potentiellen Geschäftspartnern. Der Geschäftspartner oder Gläubiger
einer ausländischen Gesellschaft wie der "Limited" wird sich im
Zweifel genau über deren Kreditwürdigkeit informieren. Diese muss sich
als ausländische Rechtsform das Vertrauen des deutschen Marktes erst
verdienen. Insbesondere in Bezug auf Haftungsfragen ist zu beachten, dass
die meisten Limiteds kein oder kein nennenswertes Kapital ausgegeben
haben. Von dem Nominalkapital sollte
man sich nicht beeindrucken lassen, da ja die Haftung der Gesellschafter
auf die Höhe der übernommenen Anteile beschränkt ist. Vor Geschäftsaufnahme
mit einer Limited bzw. einer in Deutschland im Handelsregister
eingetragenen Zweigniederlassung einer Limited sollte überdies darauf
geachtet werden, ob die Limited im britischen Gesellschaftsregister noch
eingetragen oder nicht schon gelöscht ist. Denn bei den in Großbritannien
eingetragenen Kapitalgesellschaften herrscht eine große Fluktuation, zum
Beispiel wegen Insolvenzen oder Vergleichsverfahren. Die
Zweigniederlassung einer Limited wird im Gegensatz zu einer
Zweigniederlassung einer deutschen Firma nicht automatisch aus dem
Handelsregister gelöscht, wenn die Hauptniederlassung erlischt.
Im Ergebnis zeigt sich, dass eine ungeprüfte Wahl
von ausländischen Rechtsformen nicht ratsam ist. Eine solche
Entscheidung sollte nur nach Durchführung einer Beratung über die
rechtlichen Besonderheiten der Limited sowie über das jeweilige
Rechtssystem des anderen Mitgliedstaates, dem die Gesellschaft während
ihres Bestehens unterliegt, getroffen werden.
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Manchester,
Civil Justice Centre |
II. Inhalt der Handelsregisteranmeldung
Die Handelsregisteranmeldung einer Zweigniederlassung einer ausländischen
Gesellschaft zum deutschen Registergericht muss folgende Angaben
enthalten:
1. Zur inländischen Zweigniederlassung
• die Errichtung der Zweigniederlassung (§13 e Abs. 2 Satz 1 HGB),
• die Firma der Zweigniederlassung (§13 d Abs. 2 HGB),
• die Anschrift der Zweigneiderlassung (§13 e Abs. 2 Satz 3 HGB i.V.m.
§ 24 Abs. 3 HRV),
• den Gegenstand der Zweigneiderlassung (§13 e Abs. 2 Satz 3 HGB),
• die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit
der Zweigniederlassung die Gesellschaft zu vertreten und ihre Befugnisse (§13
e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 HGB),
2. Zur ausländischen Gesellschaft
• die Firma und den Sitz der Gesellschaft (§ 13 Abs. 3 HGB i.V.m. §
10 Abs. 1 GmbHG),
• die Rechtsform der Gesellschaft (§13 e Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 HGB),
• das Register bei dem die Gesellschaft geführt wird und die Nummer des
Registereintrags (§13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 HGB),
• den Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft (vgl. § 13 Abs. 3
HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG),
• die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer, zum Beispiel Allein-
oder Gesamtvertretungsmacht, gegebenenfalls Zulässigkeit von Insichgeschäften
und Mehrfachvertretung (§13 g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 4 GmbHG),
• die Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft (§ 13 Abs. 3 HGB i.V.m.
§ 10 Abs. 1 GmbHG),
• der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (§13 Abs. 3 HGB
i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG),
• etwaige Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft (vgl. §13
Abs. 3 HGB i.V.m. §10 Abs. 2 GmbHG),
• Angaben über etwaige Sacheinlagen und den Betrag der Stammeinlage,
auf den sich die Stammeinlage bezieht, sofern die Anmeldung in den ersten
zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
ihres Sitzes erfolgt (§13 g Abs. 2 Satz 3 HGB i.V.m. § 5 Abs. 4 GmbHG).
III. Sprache der Anmeldung
Die Handelsregisteranmeldung hat in deutscher Sprache (§ 8 FGG, § 184
GVG) und in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 HGB) zu erfolgen. In der
Praxis wird empfohlen die Handelsregisteranmeldung
zweisprachig zu erstellen, um sicherzustellen, dass die ausländischen
Geschäftsführer den Inhalt der von ihnen zu unterzeichnenden Anmeldung
auch verstehen (§ 5 Abs. 2 BeurkG).
IV. Notwendige Anlagen der
Handelsregisteranmeldung
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus einem anderen
Mitgliedsstaat der Europäischen Union (zum Beispiel eine englische "private limited company"), die in Deutschland eine Zweigniederlassung
errichten will, hat dem Registergericht folgende Unterlagen vorzulegen:
• einen Nachweis über das Bestehen der ausländischen Gesellschaft, zum
Beispiel durch einen Auszug aus dem ausländischen Handelsregister oder
eine Gründungsurkunde (§ 13 e Abs. 2 Satz 2 HS 1 HGB),
• einen Nachweis der Genehmigung, wenn der Gegenstand des Unternehmens
oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inland der staatlichen
Genehmigung bedarf (§13 e Abs. 2 Satz 2 HS 2 HGB),
• die Satzung der Gesellschaft in öffentlich beglaubigter Abschrift (§
13 g Abs. 2 Satz 1 HGB) ,
• eine Legitimation der Geschäftsführer der Gesellschaft, zum Beispiel
einen Gesellschafterbeschluss oder einen sonstigen Bestellungsakt, sofern
die Bestellung nicht bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten ist (§ 13
g Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG).
V. Steuerliche Behandlung der zugezogenen Limited
Die weggezogene Limited beendet in England ihre Ansässigkeit sowohl für
Zwecke des Doppelbesteuerungsabkommens
Deutschland-Großbritannien als auch für nationale englische
Steuerzwecke.
Eine Limited, die nach englischem Steuerrecht über den Sitz in Großbritannien
ansässig ist und gleichzeitig nach deutschem Steuerrecht über den Ort
ihrer Geschäftsleitung auch in Deutschland ansässig ist, ist
abkommensrechtlich als in Deutschland ansässig anzusehen. In Deutschland
unterliegt ihr nach den deutschen Gewinnermittlungsvorschriften
ermittelter Gewinn der Körperschaftssteuer (25 %) und der Gewerbesteuer.
Als unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft ist die Limited nach den von Deutschland
abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen abkommensberechtigt.
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