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Rechtsanwaltskanzlei Abwicklung |
Abschied von Justitia
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Ist ein
Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen
Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum
Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Der
Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines
Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens
jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, dass
schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.
Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln.
Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs
Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Der
Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für
Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Ihm stehen die
anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte.
Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der
Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer
Rechte in anderer Weise gesorgt hat. Der
Abwickler führt die Tätigkeit eigenverantwortlich. Er haftet aber ab
dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Das gilt nicht nur für eigene
Fehler, sondern auch für Haftungstatbestände, die noch vom
Vorgänger herrühren, aber noch noch hätten korrigiert werden
können. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen
eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet,
Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für
Rechnung der Erben geltend zu machen. Die Bestellung kann widerrufen
werden. |
Der Vertretene (der ausgeschiedene
Rechtsanwalt bzw. die Erben) darf nach dem
Gesetz die Tätigkeit des Vertreters nicht
beeinträchtigen. Was gilt wegen der Kosten? Er hat dem von Amts wegen bestellten
Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die
Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. Können
sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über
die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete
Sicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des
Vertreters die Vergütung fest. Der Vertreter ist befugt,
Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung
zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die
Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge (allerdings nicht für die
Auslagen). € 100,00
Stundensatz sind wohl üblich, wobei man auch
Begrenzungen auf € 3.000,00 pro Monat zuzüglich
Mehrwertsteuer kennt.
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