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Anwaltssuche
Wie
finde ich den richtigen Anwalt? |
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"Man nennt den Beruf des Advokaten einen ehrenhaften,
einen Beruf, bei dessen Ausübung man für jeden lügt, der dafür
zahlt, verleugnend die Armut um des Lohnes des Reichen willens;
verleugnend das Recht, weil er das Unrecht verteidigt."
(William
Makepeace Thackeray, Barry Lyndon).
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Erkannt!
Landesarbeitsgericht Düsseldorf (12 Sa 827/01): "Ebenso
ist vorstellbar, dass in anwaltlichen Schreiben an die Gegenseite zwar die
Überzeugtheit von der Richtigkeit des eigenen Rechtsstandpunktes
dargestellt wird, jedoch in Wahrheit diese Überzeugung fehlt und die
Partei im internen Beratungsgespräch auf die gegenteilige Rechtslage oder
zumindest auf das Risiko, das dem eingenommenen Rechtsstandpunkt die
gerichtliche Anerkennung versagt werden könnte, hingewiesen worden ist." |
Erkannt?
"Die an pathologischen Fällen geschulten
Juristen wirken als innovationsfeindliche Oberbedenkenträger."
(Peter Huber, Vorsitzender des Deutschen Juristen-Fakultätentags, zitiert
nach Spiegel-Online, 06.07.2007). |
Krawattenfall
Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 210/12: Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und trat in einer Hauptverhandlung vor der Strafkammer als Verteidiger auf. Er trug Robe und weißes Hemd, jedoch keine Krawatte. Nach Aufforderung des Vorsitzenden Richters, eine
Krawatte anzulegen, und darauf erfolgter zweifacher Weigerung des
Beschwerdeführers wies ihn der Vorsitzende als Verteidiger zurück. Die gegen die Zurückweisung zum Oberlandesgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht im Beschluss aus, der Beschwerdeführer sei zu Recht nach § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zurückgewiesen
worden, weil er seine Pflicht verletzt habe, vor Gericht Amtstracht zu tragen. Gewohnheitsrechtlich gehöre in Bayern zur Amtstracht eine „weiße Halsbinde“. Daran habe die Regelung der Berufstracht in § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) nichts ändern können. Der Beschwerdeführer habe
eine von dieser berufsrechtlichen Bestimmung unabhängige verfahrensrechtliche Pflicht zum Tragen des Langbinders verletzt, die nach breitem Konsens und Übung der Organe der Rechtspflege noch gelte. Der Verstoß des Beschwerdeführers sei schwerwiegend und rechtfertige die Zurückweisung als Verteidiger. Die
Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Begründung unzulässig, soweit mit ihr ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG gerügt wird. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung der Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers (Art. 12 Abs. 1 GG) ist die Verfassungsbeschwerde dagegen zulässig
und auch nicht offensichtlich unbegründet. Sie genügte allerdings nicht den Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG.
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Wenn Sie Ihrem Anwalt nicht vertrauen, wem wollen Sie dann vertrauen?
"50 Prozent der Anwaltstätigkeit besteht aus
Handlungen, die Leute veranlasst zu sagen `Ich dachte, das sei eine
Tätigkeit, bei der man sich die Hände nicht schmutzig macht`." Ob
dieser irgendwo aufgelesene Spruch richtig ist, mag bestritten werden. Die Anwaltswahl sollte
jedenfalls gut gelingen. Das Schild an der Tür sagt wenig über
die Qualitäten des Rechtswahrers. Anwaltskanzleien
arbeiten nicht wie Schnellwäschereien und sind auch nicht 24 Stunden
geöffnet. Was ist eine Topkanzlei? Fachanwaltsbezeichnungen geben immerhin einen
Hinweis auf die Qualitäten des Anwalts. Die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung trotz
Fehlens nachgewiesener Spezialisierung wurde vom Bundesverfassungsgericht als
irreführende Werbung bewertet (BVerfG, 14.1.1992, 1 BvR 957/89, NJW 92, 816).
"Kennen Sie einen guten Anwalt", mag man seinen Nachbarn,
Arbeitskollegen, Chef fragen. Die Antwort lautet zumeist: "Wir hatten damals einen
Autounfall, Mietstreitigkeit, Ehescheidung - das hat der Herr Dr. X gut gemacht."
Manchmal passt es, manchmal nicht. Anwälte gelten bei Laien oft als Alleswisser. Die
autoritäre Prägung von Mandanten, die den Vater suchen, rechnen dem Anwalt Kompetenzen
zu, die er bei rationaler Betrachtung nicht haben kann. Gesetzesflut und
Kommentierungswahn erweitern das Rechtssystem in unüberschaubarer Weise. Anwälte
navigieren durch Rechtsmaterien, die es gestern noch nicht gab. Anwälte sind zumeist in
der Lage, sich kurzfristig in Rechtsgebiete einzuarbeiten, wenn es der Fall erfordert.
Auch der Anfänger, der oft mehr Zeit hat und Engagement zeigt, muss keine falsche Wahl
des Rechtssuchenden sein. Anfänger, die nie zuvor spezielle
Rechtsmaterien kennen gelernt haben, werden gegen ausgewiesene Profis oft den
Kürzeren ziehen.
Anwaltssuche bleibt oftmals Glückssache. Listen führen
Rechtsanwaltskammern, Anwaltsvereine oder private Anbieter. Die Aufnahmekriterien für
diese Listen sind vielfältig. Die "500 besten Anwälte" sind trotz des
"Focus-Berichts" schwer zu ermitteln. Häufig sind Selbstbeschreibungen das
fragwürdige Qualitätssiegel des Rechtsvertreters. Zuverlässig wären nur persönliche
Erfolgsstatistiken. Wer mehr als die Hälfte seiner Mandate erfolgreich führt, ist nach
dem Gesetz der großen Zahl bereits überdurchschnittlich. Erfolgsstatistiken gibt es
indes nicht, weil diese Anwaltswerbung verboten ist. Am ehesten sind Gerichte, Kollegen
und Versicherungen berufen, anwaltliche Qualitäten einzuschätzen. Aber die werden solche
Erkenntnisse nicht öffentlich machen. Interne Informationen aus dem Zentrum der
Rechthaber und ihrer Freunde mögen die wertvollsten sein, sind regelmäßig nicht
erreichbar.
Da unsere Kanzlei seit nunmehr ca. 18 Jahren besteht, dürfen wir zumindest
feststellen, dass wir zahlreiche Rechtsgebiete aus eigener, insbesondere prozessualer
Erfahrung kennen. Insofern können wir unsere Vorabeinschätzungen von Fällen
regelmäßig auf vergleichbare Fallgestaltungen stützten. Wir übernehmen keine Fälle,
wenn wir uns nicht kompetent halten und werden Sie dann gerne an einen fachkundigen
Kollegen weiter verweisen. |
Die Werbung eines
Rechtsanwaltes für den Pauschalbetrag von 20,- Euro einschließlich
MWSt. außergerichtlich zu beraten, soll seit der zum 01.07.2006
erfolgten Änderung des § 34 RVG nicht gegen das Verbot der
Unterschreitung gesetzlicher Gebühren verstoßen. Das mag so sein,
wenn aber der durchschnittliche Ecksatz für eine Beratungsstunde
wiederum statistisch mit 150,- Euro angegeben wird, fragt man sich, ob
solche Angebote nicht auch bereits per se eine Aussage über die
Qualität der Beratung beinhalten könnten. Diese Frage lässt
sich auch an Rechtsschutzversicherungen richten, die großflächig
ihre Dumping-Angebote über das Netz verteilen. Da kann man sich für
Beträge unter 10,- Euro ständig beraten lassen. In den meisten
Fällen dürften die tatsächlichen Kosten, die anwaltliche Beratungen
auslösen, gar nicht so verschieden sein. |
FAQ zu
beruflichen Besonderheiten, Qualifikationen von Rechtsanwälten:
Was sind Spezialisten, Fachanwälte, Rechtsanwälte mit
Sonderqualifikationen, Rechtbeistände? Was heißt eigentlich Interessen- und
Tätigkeitsschwerpunkte bei Anwälten?
Einschlägig
ist hier die Berufsordnung (BORA) (Auszug):
§ 7 Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte
(1) Unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen dürfen
als Teilbereiche der Berufstätigkeit nur Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte
benannt werden. Insgesamt sind nicht mehr als fünf Benennungen zulässig, davon
höchstens drei Tätigkeitsschwerpunkte. Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sind
jeweils als solche zu bezeichnen.
(2) Interessenschwerpunkte darf nur benennen, wer besondere Kenntnisse auf
dem benannten Gebiet nachweisen kann, die im Studium, durch vorherige Berufstätigkeit,durch
Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden.Tätigkeitsschwerpunkte darf
nur benennen, wer zusätzlich auf dem benannten Gebiet nach der Zulassung seit mindestens
zwei Jahren in erheblichem Umfang tätig gewesen ist.
(3) Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung im Sinne des § 9 Abs. 1 dürfen
Interessen und Tätigkeitsschwerpunkte auch für die Berufsausübungsgemeinschaft als
solche benannt werden, wenn einer oder mehrere der dort tätigen Rechtsanwälte dazu nach
den Absätzen 1 und 2 berechtigt sind.
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Das
Bundesverfassungsgericht zu dem Thema "Anwaltsleistungen und
Internet"
Ein Fachanwalt für Familienrecht bot Beratungen in
einem Internetauktionshaus an. Zwei "Beratungen bis 60 Minuten in
familien- und erbrechtlichen Fragen" begannen mit Startpreisen
von 1 € beziehungsweise 75 € und um einen
"Exklusivberatungsservice (fünf Zeitstunden)" mit einem
Startpreis von 500 €. Die Rechtsanwaltskammer erteilte dem
Beschwerdeführer eine Rüge, da die Versteigerung anwaltlicher
Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen gegen das
Berufsrecht verstoße. Das Anwaltsgericht bestätigte die Rüge. Der
Anwalt legte erfolgreich Verfassungsbeschwerde ein. Das
Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt sei.
Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung dürfen
Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt
sachlich unterrichten, soweit die Werbung nicht auf die Erteilung
eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Die Versteigerung
anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann
nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden. Zwar
kommt mit dem Meistbietenden ein Mandatsvertrag zustande, jedoch zielt
die Werbung des Rechtsanwalts - schon mangels Kenntnis vom
potentiellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf und weil der Aufruf
der Internetseite des Auktionshauses vom Willen des Rechtsuchenden abhängt
- nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall. Ein Verbot
der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem
Internetauktionshaus kann auch nicht nach Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts auf die Bewertung als eine unsachliche
Werbung gestützt werden. Die Art und Weise der Informationsübermittlung
ist bei Versteigerungen in einem Internetauktionshaus dadurch
gekennzeichnet, dass nur derjenige, der die entsprechende
Internetseite aufruft, davon Kenntnis nimmt. Die
Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt
regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit
unvorbereitet auf. Auch die Wiedergabe der angebotenen
Beratungsleistungen mit einem niedrigen Startpreis oder dem aktuellen
Höchstgebot ist nicht irreführend. Für eine Beeinträchtigung schützenswerter
Gemeinwohlbelange ist nichts ersichtlich. Die Versteigerung von
Beratungsleistungen über ein Internetauktionshaus deutet weder auf
eine Vernachlässigung von anwaltlichen Berufspflichten hin noch gefährdet
dies die ordnungsgemäße Berufsausübung. Die gebührenrechtliche
Bestimmung, wonach die Vergütung anhand gesetzlich festgelegter
Kriterien vom Rechtsanwalt zu bestimmen ist, wird bei einer
Versteigerung nicht konterkariert. Dem Rechtsanwalt steht es frei,
eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung zu
treffen. Nichts anderes geschieht bei einer Versteigerung. Eine
Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus
verstößt auch nicht gegen das Verbot, das dem Rechtsanwalt
untersagt, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu
zahlen. Die dem Auktionshaus zu zahlende Provision wird nicht für die
Vermittlung eines Auftrages geschuldet; denn das Internetauktionshaus
stellt lediglich das Medium für die Werbung der Anbieter zur Verfügung.
Seine Leistung durch das Überlassen einer Angebotsplattform ist
vergleichbar mit den Leistungen der herkömmlichen Werbemedien. |
Zum Rechtsbeistand:
Nach dem Rechtsberatungsgesetz darf Rechtsberatung zum Schutz der
Allgemeinheit nur von bestimmten Personen erteilt werden.
Neben den Rechtsanwälten sind
dies auch rechtskundige Bürger, beschränkt auf bestimmte Rechtsgebiete, die ihre
Kenntnisse auch aus langjähriger Praxis beziehen und nach einer Prüfung als
Rechtsbeistand von den Landgerichten zugelassen werden.
Sie werden regelmäßig vom
zuständigen Amtsgericht überprüft.
Vgl. das Rechtsberatungsgesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 21a des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2072):
Artikel 1
§ 1 [Behördliche Erlaubnis]
(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der
Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener
Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und
nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen
betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.
Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:
1. Rentenberatern,
2. Versicherungsberatern für die Beratung und außergerichtliche
Vertretung gegenüber Versicherern
a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von
Versicherungsverträgen,
b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im
Versicherungsfall,
3. Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung
der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche,
4. vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahrnehmung der Aufgaben
als Versteigerer erforderlich ist,
5. Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von
Forderungen (Inkassobüros),
6. Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung
auf dem Gebiet dieses Rechts; eine für das Recht eines der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union erteilte Erlaubnis erstreckt sich auf das Recht der Europäischen
Gemeinschaften.
Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung
ausgeübt werden.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für
den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende
Sachkunde besitzt und ein Bedürfnis für die Erlaubnis besteht. Eine Bedürfnisprüfung
findet nicht statt, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist.
(3) Erstreckt sich eine vor dem 10. September 1994 erteilte Erlaubnis nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 auch auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften, ist die
Erlaubnis nachträglich auf die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen Rechts
zu beschränken. Dies gilt nicht, wenn das ausländische Recht das Recht eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist. Ist dem Erlaubnisinhaber eine gesonderte
Erlaubnis zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Gemeinschaft
aufgrund nachgewiesener Sachkunde erteilt worden, so ist diese nicht zu widerrufen.
(4) Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie
bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich
hält. Der am Verfahren beteiligte Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis soll bei der
Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverständnis
mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. Sein Antrag auf Gewährung von
Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn infolge einer Verweigerung der Mitwirkung der
Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt werden kann. Der Bewerber ist auf diese
Rechtsfolge hinzuweisen.
(5) Gerichte und Behörden dürfen personenbezogene Daten, die für die
Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens aus
der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung
zuständigen Behörde übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des
Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das
Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn
besondere gesetzliche Verwendungsregelegungen entgegenstehen.
Zum 01.11.1981 wurde der Beruf der Vollrechtsbeistände
"geschlossen". Erlaubnisse nach dem RBerG
werden seitdem nur noch für bestimmte Sachbereiche erteilt. |
Wenn der Anwalt zweimal klingelt...
Das LG Bonn (3 O 251/00
- 18.12.2000) zu der Frage, wie man einen
anwaltlichen Tätigkeitsbereich definiert:
1. Die Rechtsgebiete Familien- und Eherecht bilden einen
einheitlichen anwaltlichen Tätigkeitsbereich, so dass die Formulierung "Familien-
und Eherecht" auch nur als einheitlicher Interessenschwerpunkt im Sinne von § 7 BORA
zu werten ist.
2. Anwaltliche Werbung durch
Zeitungsinserate mit einem drucktechnisch hervorgehobenen, generellen und
uneingeschränkten Hinweis "Auf Wunsch Hausbesuche" verstößt nach Form und
Inhalt, mangels sachlicher Unterrichtung, gegen § 43 b BRAO.
Der beklagte Rechtsanwalt hatte ein
Zeitungs-Inserat folgenden Wortlauts geschaltet:
Rechtsanwalt
Interessenschwerpunkte:
Strafrecht - Straßenverkehrsrecht
Familien- und
Eherecht - Mietrecht - Kaufrecht
Auf Wunsch Hausbesuche |
Wegen dieser Zeitungsanzeige ist der
Rechtsanwalt von Mitbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen worden, weil in dem
Inserat mit sechs Interessenschwerpunkten geworben werde, obwohl nach § 7 Absatz 1 BORA
lediglich fünf Benennungen erlaubt seien. Daneben verstoße auch das Anbieten von
Hausbesuchen sowohl gegen das sich aus § 28 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BRAO ergebende
grundsätzliche Verbot auswärtiger Sprechtage als auch gegen die Regelung des § 43 b
BRAO. Die Klage hatte hinsichtlich des Klageantrags zu 2 Erfolg.
Da es sachgerecht erscheine, die in dem
Zeitungsinserat verwendete Formulierung "Familien- und Erbrecht' als die Bezeichnung
bloß eines einzigen Interessenschwerpunktes gelten zu lassen, vertritt das LG Bonn die
Auffassung, dass die aufgeführten Interessenschwerpunkte die zulässige Anzahl von fünf
Nennungen (§ 7 Abs. 1 BORA) nicht übersteigt und damit unbedenklich sei. Die
Rechtsgebiete Familien- und Eherecht würden in aller Regel einen einheitlichen
anwaltlichen Tätigkeitsbereich bilden. Darüber hinaus würde ein Rechtsanwalt, der
außer Familien- und Eherecht mehrere weitere Interessenschwerpunkte hat, unzumutbar
benachteiligt, wenn man die hier erörterte Begriffsverknüpfung bei insgesamt nur fünf
möglichen Nennungen nicht als einheitlichen Interessenschwerpunkt werten würde, oder von
ihm verlangen würde, einen der Teilbereiche zu verschweigen.
Demgegenüber wertet das Gericht den
drucktechnisch besonders hervorgehobenen, generellen und
uneingeschränkten Hinweis "Auf Wunsch Hausbesuche", als unvereinbar mit § 43 b
BRAO. Der Hinweis könne dahingehend verstanden werden, dass die
Festlegung des jeweiligen Beratungsorts in das Belieben des Mandanten gestellt sei.
Eine derart anlockend und anbiedernd
erscheinende Werbung sei aber der Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege (§ 1
BRAO) unwürdig. Zudem könne, würde der Beklagte sich danach verhalten, der Zustand
eintreten, dass keine grundsätzliche Gewähr mehr besteht, den zugelassenen Anwalt in der
Regel an seinem Kanzleisitz zu erreichen, was § 28 BRAO gerade verhindern will. Kurzkommentar:
Die
Anzeige mag unseriös sein und regelmäßig werden Anwälte am
leichtesten unter der Adresse des Kanzleisitzes erreichbar sein, aber
andererseits wird wohl jeder Anwalt auch schon mal einen Hausbesuch
gemacht haben, wenn es etwa dem Fall dient (Ortsbesichtigung) oder bei
gebrechlichen Mandanten. |
Gerne lesen wir:
"Jeder Jurist ist ein
Künstler!" - Ein Gespräch mit dem Beuysschüler Johannes Stüttgen |
DEFO: Ich
würde gerne über den Satz von Joseph Beuys sprechen, dass jeder Mensch ein Künstler
sei. Ich persönlich kann diese Empfindung nicht teilen. Besonders während des Studiums
der Rechtswissenschaft ergeben sich sehr wenige Möglichkeiten künstlerisch tätig zu
werden-. Welche Möglichkeiten gibt es, dies selbst zu erfahren? Stüttgen: Künstler ist man
erst in dem Moment, wo man das Vorgegebene neu begründet und neu bestimmt. Gerade in
ihrem Beruf, liegt es außerordentlich nahe Künstler zu sein. Zum Beispiel ein Richter,
der nicht auf seinem eigenem Freiheitssinn aufbaut, der keinen Sinn für den anderen
Menschen hat, die Dinge nicht richtig beurteilen kann, wie will er zu einem vernünftigen
Urteil kommen. Also das ist für mich schon sehr künstlerisch. |
Liste
von Künstlern, Schriftstellern und Musikern, die Juristen waren oder sind bzw. zumindest
zeitweise Jura studiert haben:
Paul Cézanne, Gustave
Flaubert (hasste das Jurastudium - 1844
abgebrochen, aus dem Jahre 1842
dieses Zitat: "Die Rechtswissenschaften bringen mich um und verblöden
mich... ich scheiße auf die Rechtswissenschaften. Das ist mein 'Delenda
Carthago'."), Johann Wolfgang von Goethe,
Friedrich von Schiller, Christian Dietrich Grabbe, Heinrich Heine, E.T.A.
Hoffmann, Novalis,
Friedrich Schlegel.
Kierkegaard
hegte die allerdings nicht ausgeführte Absicht, Rechtswissenschaften zu
studieren, dafür aber Peter Handke,
Georges Rodenbach (Rechtsanwalt),
Julio Iglesias (schließlich doch
noch fertig diplomiert Jahrzehnte nach dem ursprünglichen Studienabbruch)
Klaus Staeck,
Ernst Toller (Student,
aber Revolutionär und Schriftsteller im Hauptberuf), Witold Gombrowicz
(Zitat: "The
son followed the father as far as law studies (he attended Warsaw
University from 1922 to 1927 and graduated as master of law) but later
admitted to having no interest: "I didn't go to the lectures. My
valet, who was more distinguished than I, went instead." Pius XII.
(Pacelli) hatte sogar in Jura nach der Priesterweihe promoviert. Filippo
Tommaso Emilio Marinetti promovierte
als Jurist, kam aus einer erfolgreichen Rechtsanwaltsfamilie und
sollte dem nacheifern.
Demnächst
mehr.
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"Wenn es keine
schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen", meinte
Charles Dickens. |
Anwaltswerbung in Aachen
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