| Lizenzanalogie  Bei
      der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf
      abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger
      Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte,
      wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten.
      Wir beobachten, dass hier mitunter Schadensersatzansprüche geltend
      gemacht werden, die dieses Prinzip verlassen. Diese Schadensberechnung
      beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte
      anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer
      ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte.
      Damit läuft die Lizenzanalogie auf die Fiktion eines Lizenzvertrages der
      im Verkehr üblichen Art hinaus. Allerdings hat derjenige, der die Rechte
      Dritter verletzt, keinen Anspruch darauf, dass im Wege der Lizenzanalogie
      die günstigsten und billigsten Angebote zugrunde gelegt werden.
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