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Probleme der
Mehrstaatigkeit
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Nachteile und Mehrstaatigkeit
Seit Jahren befassen wir uns mit dem Interesse von Mandanten, mehrere Staatsangehörigkeiten zu erlangen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Einbürgerungsbewerber zum Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit seine ausländische Staatsangehörigkeit aufgeben
muss, wie es in § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG geregelt ist. Entscheidend im Hinblick auf das Vorliegen besonders schwieriger Bedingungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG ist nach der Rechtsprechung, ob die Belange des Einbürgerungsbewerbers so schwer wiegen, dass sie eine Durchbrechung des Prinzips der Vermeidung von Mehrstaatigkeit rechtfertigen.
Das ist anzunehmen, wenn
1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge besitzt.
Ob der Einbürgerungsbewerber
seine bisherige Staatsangehörigkeit mit seiner Einbürgerung in den
deutschen Staatsverband kraft Gesetzes verliert, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechtspraxis seines jeweiligen
Heimatstaates. Das us-amerikanische Recht beispielsweise kennt diverse
Gründe für Mehrstaatigkeit, aber hier besteht grundsätzlich das
Risiko des Verlustes der Staatsangehörigkeit, wenn man die deutsche
Staatsangehörigkeit annimmt. Die einem Ausländer bei der Aufgabe
seiner Staatsangehörigkeit zum Zweck der Einbürgerung drohenden
erheblichen Nachteile können sich aus dem Recht des Herkunftsstaates
und aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben.
Jedenfalls muss der Ausländer die drohenden Nachteile darlegen.
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Erhebliche wirtschaftliche Nachteile - Geschäftstätigkeit - Beruf
Von der Voraussetzung der Aufgabe der Staatsangehörigkeit bzw. dem Verlust wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn dem
Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Diese Regelung soll verhindern, vom Einbürgerungsbewerber zu verlangen, die Einbürgerung
in den deutschen Staatsverband durch Hinnahme erheblicher Nachteile zu „erkaufen“.
Unter erheblichen Nachteilen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG versteht
der Gesetzgeber solche, die „deutlich über das normale Maß hinausreichen“. Der Begriff des „erheblichen Nachteils“ ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RuStAG soll verhindern, dass sich Einbürgerungsbewerber ihre Einbürgerung in den
deutschen Staatsverband unter Hinnahme erheblicher Nachteile gleichsam „erkaufen“ müssen.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG setzt nach der Rechtsprechung einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil unmittelbar bei der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit voraus. Ein bloßes Arbeitsplatzangebot unter der Bedingung, dass der Einbürgerungsbewerber
auch künftig die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes besitzt, stellt keinen solchen Nachteil dar; wegen der noch fehlenden Annahme des Angebots durch den Einbürgerungsbewerber fehlt es vielmehr an einer bereits verwirklichten Geschäftsbeziehung. Es handelt sich um bloße Karrierechancen, die
zukunftsbezogen und bezüglich ihres tatsächlichen Verlaufs ungewiss sind, und daher keinen Nachteil bei der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit darstellen können.
Berücksichtigungsfähig sind Nachteile, die nach der aktuellen Rechtsprechung „bei“, also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen würden. Das kann zum Beispiel die erwartbare,
kurzfristige Folge einer Entlassung sein. Die Gefährdung geschäftlicher Beziehungen im ausländischen Staat durch das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit kann den Tatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erfüllen, jedoch darf es sich nicht lediglich um bloße Erwerbschancen handeln, sondern die
Nachteile müssen sich auf eine bestimmte bereits verwirklichte Geschäftsbeziehung beziehen und nach Grund und Höhe konkret drohen. Wirtschaftliche bzw. berufliche Nachteile müssen mithin einen nachweisbaren Konkretisierungsgrad aufweisen. |
Erhebliche Nachteile - Erbrecht
Besonders deutlich wird das in Konstellationen, in denen das Erbrecht eine Rolle spielt. Zu den erheblichen Nachteilen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG können Erbrechtsbeschränkungen gehören. Die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit kommt regelmäßig erst nach Eintritt des Erbfalles in Betracht. Bis zum Eintritt des Erbfalls besteht lediglich eine Erwerbschance.
Das folgt der Regel, dass nur Nachteile berücksichtigungsfähig sind , die „bei“, also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen. Zumindest wurde es in einer Entscheidung so gesehen, dass der Anspruchsteller wenigstens darlegen müsse, dass
beispielsweise aufgrund des hohen Alters der Eltern ein Erbfall in näherer Zukunft zu erwarten ist. Immerhin ist zu vergegenwärtigen, dass die Eltern den Kläger enterben könnten. |
Erhebliche Nachteile - Gewissen
Interessant sind die Überlegungen in einer Entscheidung des VG Karlsruhe aus dem Jahre 2017. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonders schwierigen Bedingungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Eine Durchbrechung des Prinzips der Vermeidung von Mehrstaatigkeit aufgrund eines mit der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit verbundenen Gewissenkonflikts ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Befürchtung, bei Staatsangehörigen des Herkunftslandes an Ansehen zu verlieren, oder die Verbundenheit zum Heimatland vermögen keinen Gewissenskonflikt auszulösen, der eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigt.
Es handelte sich um einen Gewissenskonflikt im Zusammenhang mit dem Bosnienkrieg. Grundsätzlich gilt die Regel, dass politische Motivationen keine Berücksichtigung finden, um die Mehrstaatigkeit zu eröffnen.
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Entlassungshindernisse
Mitunter knüpfen Staaten Bedingungen an die Entlassung aus ihrem Staatsverband, wenn eine solche überhaupt vorgesehen ist. Wenn die Entlassung "regelmäßig" verweigert wird, ist das ein nicht zu beseitigendes
Entlassungshindernis. Zu berücksichtigen sind auch Konstellationen, wenn die Entlassungsbemühungen für den Einbürgerungsbewerber oder Dritte, namentlich für im Heimatstaat lebende Angehörige des Bewerbers, mit Gefahren verbunden sind, insbesondere solchen, vor denen das Grundrecht auf Asyl schützen soll
Volljährigkeit
Das VG Berlin hat sich 2017 mit der Frage von Entlassungshindernissen befasst. Soweit ein ausländischer Staat verlangt, dass eine Person, die die Entlassung begehrt, volljährig ist, stellt dieser Umstand nach dem Gericht eine abstrakt zumutbare Entlassungsbedingung dar. Die Umstände, dass minderjährige Einbürgerungsbewerber lange auf die Einbürgerung warten müssen, dass Familienangehörige bereits in den deutschen Staatsverband eingebürgert sind oder dass die minderjährigen Einbürgerungsbewerber in Deutschland aufgewachsen und weitgehend in das deutsche Gesellschaftsleben integriert sind, reichen für die Annahme einer besonderen Belastungssituation nicht
aus. Denn das mit der Altersbeschränkung verbundene Entlassungshindernis wirke sich regelmäßig nur vorübergehend und nicht dauerhaft und gravierend aus, wenn den Betroffenen nach Erreichen der Volljährigkeitsschwelle die staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidungsfreiheit gewährt wird |
Wer muss die vorbezeichneten negativen Folgen darlegen und beweisen?
Für das Entstehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlicher Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig. Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, entstehende Nachteile gegebenenfalls durch zumutbare Maßnahmen abwenden oder begrenzen zu können |
Die notwendige Gewissheit über die
Rechtslage können sich die Einbürgerungsbehörden - von den Fällen
abgesehen, in denen eine gesicherte und allseits bekannte Praxis des
Herkunftsstaates besteht - nur verschaffen, indem sie die diplomatische
Vertretung des Heimatstaates um Auskunft ersuchen, die gegebenenfalls
ihrerseits die Weisung der vorgesetzten Dienststelle einholen kann. Nur
auf diese Weise ist sichergestellt, dass der Heimatstaat des Bewerbers
diesen nach seiner Einbürgerung nicht weiterhin als seinen Staatsangehörigen
in Anspruch nimmt und das Anliegen des Gesetzes, Mehrstaatigkeit aus Gründen
der Rechtssicherheit möglichst zu vermeiden, nicht verfehlt wird. |
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