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Kündigung

Meinungsfreiheit

Amtsgericht Gummersbach - Gerichtstag Siegburg

Amtsgericht Gummersbach - der Gerichtstag des Arbeitsgerichts Siegburg für diesen Sprengel wird hier abgehalten

Arbeitgeber zu beschimpfen ist keine gute Idee. Aber welche Kritik ist zulässig? Grundsätzlich gilt, dass bei der Konkretisierung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 1 BGB) das Grundrecht des Arbeitnehmers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) hinreichend zu beachten ist. Der Grundrechtsschutz bezieht sich sowohl auf den Inhalt als auch auf die Form von Äußerungen. Selbst polemische oder verletzende Formulierungen entzögen einer Äußerung noch nicht den Schutz der Meinungsfreiheit (Landesarbeitsgericht Hamm  2012; BAG 2004).

Doch selbst bei Äußerungen, die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, muss differenziert werden. Werden diffamierende und ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte oder Kollegen nur in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen abgegeben, so kann unter Umständen die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ebenso wie die ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt sein. Denn vertrauliche Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre ist Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet (BAG  2009). Der Arbeitnehmer darf regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen werden nicht nach außen getragen und der Betriebsfrieden nicht gestört bzw. das Vertrauensverhältnis nicht zerstört. Hebt der Gesprächspartner später die Vertraulichkeit auf, geht dies rechtlich nicht zu Lasten des Arbeitnehmers. Diesen Schutz der Privatsphäre und der Meinungsfreiheit kann der Arbeitnehmer lediglich dann nicht in Anspruch nehmen, der selbst die Vertraulichkeit aufhebt, so dass die Gelegenheit für Dritte, seine Äußerung zur Kenntnis zu nehmen, ihm zurechenbar wird. Das gilt beispielsweise in dem Fall, in dem er eine Mitteilung an eine - vermeintliche - Vertrauensperson richtet, um einen Dritten zu treffen.  

Im Übrigen ist nicht nur im Arbeitsrecht zu unterscheiden, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil handelt. Ein Arbeitnehmer kann sich nach dem Bundesarbeitsgericht für bewusst falsche Tatsachenbehauptungen nicht auf sein Recht auf Meinungsfreiheit aus Art 5 Abs 1 GG berufen, da solche Behauptungen nicht vom Schutzbereich des Grundrechts umfasst sind. Anderes gilt nur für Äußerungen, die ein Werturteil enthalten oder in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen. Handelt es sich bei einem Werturteil um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht nach der Rechtsprechung die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. Erweist sich das in einer Äußerung enthaltene Werturteil als Formalbeleidigung oder Schmähkritik, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten. Mehrdeutige Äußerungen dürfen wegen eines möglichen Inhalts nicht zu nachteiligen Folgen führen, ohne dass eine Deutung, die zu einem von der Meinungsfreiheit gedeckten Ergebnis führen würde, mit schlüssigen, überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden ist. Gilt für Meinungsäußerungen, insbesondere im öffentlichen Meinungskampf, eine Vermutung zu Gunsten der freien Rede, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise. Ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung anzusehen ist, beurteilt sich nach dem Gesamtkontext, muss also vom Gericht interpretiert werden. 

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.

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