Kündigung
- ein Ende mit Schrecken? Zwanzig
Jahre Kündigungsschutzprozesse - Wir helfen Ihnen weiter!
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unsere Seiten zum "Allgemeinen Gleichstellungsgesetz"
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Rechtsprobleme
sind selten angenehm. Wir versuchen daher für unsere Mandanten
Lösungen zu finden, die nicht noch zusätzlichen Stress machen. Wir
bevorzugen daher auch einen unkomplizierten Kommunikationsstil und sehen keinen Sinn in Fassaden zwischen Anwalt und Mandant, wie sie anderenorts oft beobachtet werden. Vorrangig
haben wir im arbeitsrechtlichen Bereich
Wie verhalte
ich mich etwa im Fall einer Abmahnung? Gerade hier wissen viele Arbeitnehmer nicht, dass Abmahnungen sehr genau verfasst sein müssen, wenn sie nicht rechtswdrig sein sollen. Haben wir Erfahrung? Eine kleine Vorstellung davon geben wird durch
unsere "Gegnerliste". Grundsätzlich gilt, dass die Themen, die hier vorgestellt werden, mit unserer konkreten Arbeit im Zusammenhang standen, also eine Praxisbewährung durchlaufen haben.
Arbeitsrechtliche
Kündigungen sind
für die meisten Arbeitnehmer existenziell besonders einschneidend.
Arbeitgeber geraten durch Kündigungen mitunter in unangenehme
Prozesse und hohe Abfindungen können Betrieben Probleme bereiten.
In
dieser Situation kann der Anwalt nicht alle Probleme lösen, aber oft
die Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer
konstruktiv behandeln. Wichtig ist auch, dass der Anwalt die
Dimensionen kennt, die für eine Abfindung heranzuziehen sind.
Mandantenerhebungsbogen
Arbeitsrecht |
Arbeits- und Landesarbeitsgericht
Köln
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Wir versuchen
zügig einvernehmliche Lösungen zwischen den Parteien zu erzielen, wenn eine Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses nicht mehr sinnvoll erscheint. Das Schicksal
einer Kündigung hängt von vielen Momenten ab, grundsätzlich kommt
es inhaltlich darauf an, ob es eine Kündigung ist, die ihre Gründe
im Betrieb hat oder aber, ob es sich um personen- oder verhaltensbedingte
Umstände des Arbeitnehmers handelt, die seine Entlassung
rechtfertigen. Oft stehen Kündigungen auch im Zusammenhang mit Mobbing-Vorwürfen.
Bekomme ich eine Abfindung, wie hoch wird die Abfindung sein? Das
Kündigungsschutzgesetz ist aber vorrangig ein Bestandsschutz- und
kein Abfindungsgesetz, was mitunter Nichtjuristen nicht so leicht
verstehen, zumal die Praxis ja auch ganz anders auszusehen scheint.
Wie sieht ein Arbeitszeugnis
aus, das mich in meinem weiteren beruflichen Werdegang nicht behindert?
Was ist mit offenen Lohn- bzw. Gehaltsforderungen oder Urlaubsansprüchen.
Das sind einige der Fragen,
die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber relevant sind. Lassen Sie sich von uns
beraten oder vertreten. Wir vertreten Sie vor deutschen
Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten. Das sind einige der Fragen,
die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber relevant sind. Lassen Sie sich von uns
beraten oder vertreten. Wir vertreten Sie vor deutschen
Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten.
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"Die
bloße Unliebsamkeit eines Arbeitnehmers für den Arbeitgeber oder
einen Vorgesetzten ist kein Kündigungsgrund. Weder seine bloße
Unliebsamkeit noch ein sachlich berechtigter Grund für die Trennung
von einem Arbeitnehmer können Mobbingmethoden als einen "Akt der
Befreiung" rechtfertigen." (Landesarbeitsgericht Thüringen
- 5 Sa 63/04)
Mehr zum Mobbing
>>
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Kündigungsschutzklagen vom Profi
Je eher Sie in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten den Rechtsanwalt
aufsuchen, um so besser, denn die Klagefrist beträgt nur drei Wochen seit Zustellung bzw.
Übergabe der Kündigung und mitunter ist es sinnvoll, diese Zeit noch zu
außergerichtlichen Klärungen zu nutzen, die eher erschwert werden können, wenn Sie erst
am letzten Tag des Ablaufs der Klagefrist erscheinen.
Wir vertreten Mandanten insbesondere vor den
Arbeitsgerichten in Bonn, Siegburg und Köln. Doch auch für den Fall, dass für
Ihren Fall ein weiter entferntes Gericht zuständig ist, sind wir gerne bereit, Sie dort
zu vertreten. Wir haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertreten und
kennen auch gerade im Raum Bonn - Köln diverse Unternehmen
einschließlich deren Abfindungspraxis. Gerade im Bereich
"Telekommunikation" können wir die Gepflogenheiten der
Branche und deren Praxis im Bereich des Arbeitsrechts gut
einschätzen. |
Zu den
wesentlichen Änderungen im Kündigungsschutzgesetz ab dem 01.01.2004
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Ein
Betrieb kann bis zu zehn
Beschäftigte haben, ohne dass Kündigungsschutz besteht. Auf
Betriebe und Verwaltungen mit mehr als zehn
Arbeitnehmern findet das Kündigungsschutzgesetz uneingeschränkt auf jeden Arbeitnehmer
Anwendung.
Dies gilt nur für Beschäftigungsverhältnisse
ab dem 01.01.2004. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kleinbetrieben mit bis
zehn Beschäftigten, die nach der bisherigen Regelung Kündigungsschutz genießen, gibt es
keine Veränderungen, d.h. es gilt folgende Regelung: Betriebe, die vor dem 01.01.2004
fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt hatten, bleiben
Kleinbetriebe, für die das Kündigungsschutzgesetz selbst dann nicht
gilt, wenn die Arbeitnehmer nach dem 01.01.2004 durch Neueinstellungen eine
Beschäftigungszahl von bis zu zehn Arbeitnehmern
erreichen.
Ab den 01.01.2004
neu eingestellten Arbeitnehmern wird bei
einer Betriebsgröße bis zu zehn Beschäftigten
der Kündigungsschutz dauerhaft entzogen (Schwellenwert). Auf Betriebe und Verwaltungen mit zehn und weniger Arbeitnehmern findet das
Kündigungsschutzgesetz nur auf Arbeitnehmer Anwendung,
welche am 31.12.2003 bereits in einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmern
beschäftigt waren und zum Kündigungszeitpunkt noch mindestens 5,25 der Alt-Arbeitnehmer
beschäftigt werden. Die ab dem 01.01.2004 beschäftigten Arbeitnehmer werden nicht bei
der Beschäftigtenzahl berücksichtigt. Wären etwa sechs Mitarbeiter
schon am 31.12.2003 tätig gewesen, dann haben sie Kündigungsschutz
nach der alten Regelung (= fünf Mitarbeiter überschritten). Bei
der Berechnung des Schwellenwerts nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist
der gekündigte Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts auch dann mit zu berücksichtigen,
wenn Kündigungsgrund die unternehmerische Entscheidung ist, den
betreffenden Arbeitsplatz nicht mehr neu zu besetzen.
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Wie
werden Teilzeitkräfte wie Mini-Jobber
oder 400 Euro-Kräfte beim
Schwellenwert berücksichtigt ?
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten
Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5
und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75
zu berücksichtigen, sagt das Gesetz.
Was gilt bei einem Betriebsübergang?
Nach einem Betriebsübergang ist hinsichtlich der
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes die Arbeitnehmeranzahl
im übernehmenden Betrieb im Rahmen des § 23 KSchG maßgeblich
(nicht rechtskräftige Entscheidung des Thüringer LAG). |
Bei betriebsbedingten
Kündigungen wird die Sozialauswahl nunmehr auf drei Kriterien
begrenzt,
die sich bereits in der Rechtsprechung kristallisiert haben: Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung soll es künftig
neben der bisherigen Kündigungsschutzklage zusätzlich ein Verfahren für eine einfache
und kostengünstige vorgerichtliche Klärung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
geben:
Der gekündigte Arbeitnehmer kann danach wählen, ob er
wie bisher - Kündigungsschutzklage erhebt oder stattdessen die gesetzliche
Abfindung in Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr nimmt.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt und den Arbeitnehmer im
Kündigungsschreiben auf den Abfindungsanspruch hinweist.
Der neue, im Gesetz festgeschriebene Anspruch
auf eine Abfindung ist also an mehrere Voraussetzungen gebunden. Zunächst
ist Voraussetzung, dass es sich bei der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung um eine
Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse handelt, d. h. es muss
eine betriebsbedingte Kündigung sein. Der Anspruch setzt außerdem den schriftlichen Hinweis des Arbeitgebers voraus,
dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der
Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage
eine Abfindung beanspruchen kann. Der Abfindungsanspruch entsteht also nicht ohne eine
entsprechende Erklärung des Arbeitgebers (§ 1a Abs. 1 KSchG).
Die Höhe der Abfindung
beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses. Als Monatsverdienst gilt dabei, was dem Arbeitnehmer bei der für
ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis
endet, an Geld und Sachbezügen zusteht. Bei der Ermittlung der Dauer des
Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs
Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden (§ 1a Abs. 2
KSchG).
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Mir
wird während eines Kündigungsschutzprozesses erneut gekündigt. Was mache ich jetzt? Hat ein Arbeitgeber innerhalb weniger Tage zwei Kündigungen gegen
den Arbeitnehmer ausgesprochen, genügt es, wenn im Klageantrag der Kündigungsschutzklage
nur die erste Kündigung aufgeführt und die zweite Kündigung in der Klagebegründung
lediglich erwähnt wird, sofern eindeutig ist, dass sich die Klage auch gegen die zweite
Kündigung wendet.
Das ist ein Ausnahmefall und sollte nicht dazu verleiten,
nicht gegen eine zweite Kündigung zu klagen.
Nach dem BGH (Urt. v. 11. Februar 1999 - IX ZR 14/98 - OLG
Oldenburg, LG Oldenburg) gilt etwa:
a) Ein Rechtsanwalt handelt fahrlässig, wenn er eine
Kündigungsschutzklage nur gegen eine zweite Kündigung
erhebt, obwohl er Anhaltspunkte dafür hat, dass dem Mandanten möglicherweise zuvor schon
einmal gekündigt worden ist.
b) Verletzt der Mandant schuldhaft seine
Informationspflicht und wird das Informationsverschulden mitursächlich für den letztlich
durch eine anwaltliche Fehlleistung eingetretenen Schaden, kann der Schadensersatzanspruch
durch Mitverschulden gemindert sein.
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Einige wichtige generelle Hinweise zum Kündigungsschutz - Form
und Zugang
Seit Mai 2000 fordert § 623 BGB für alle Arten der
Kündigung die Einhaltung der Schriftform.
Übrigens: Eine Kündigung per E-mail oder
SMS entspricht nicht den Formvorschriften des
§ 623 BGB. Auch die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per Telefax ist unwirksam
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Az.: 10 Sa 475/03). Das Kündigungsschreiben muss
eigenhändig unterschrieben und dem Arbeitnehmer im Original übergeben werden.
Falsche Anschrift schützt nicht vor Kündigung
Arbeitnehmer
sind durch die Angabe falscher Anschriften nicht vor der Kündigung
geschützt. Der Empfänger eines Kündigungsschreibens kann sich nicht
auf eine verspätete Postzustellung berufen, wenn er diese selbst zu
vertreten hat (Bundesarbeitsgericht BAG 2 AZR 366/04). Der Mitarbeiter
müsse sich dann so behandeln lassen, als habe der Arbeitgeber die
entsprechenden Fristen gewahrt. Das gilt allerdings nur dann, wenn der
Arbeitgeber alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit
seine Kündigung den Adressaten erreicht.
Das
BAG wies damit die Klage eines Analysten aus Bayern ab. Dem Arbeitgeber
sei während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses die richtige
Anschrift des Mitarbeiters nicht bekannt gewesen. Der Arbeitnehmer
habe, nachdem er von der Kündigungsabsicht erfuhr, vielmehr erneut
die Anschrift einer Wohnung angegeben, aus der er schon vor Beginn des
Arbeitsverhältnisses ausgezogen war. Unter dieser Adresse konnte die
Kündigung daher nicht zugestellt werden. |
Rechtsprechung
aktuell: Kündigung auch wirksam bei Rückgabe des Schriftstücks
Eine
Kündigung ist auch dann wirksam, wenn der Mitarbeiter sie nur gelesen
und anschließend wieder zurückgegeben hat. Landesarbeitsgericht
(LAG) Mainz. Das geltende Recht verlange zwar, dass eine Kündigung
dem Mitarbeiter in schriftlicher Form zugehen müsse, befanden die
Richter. Diese Voraussetzung sei aber bereits erfüllt, wenn der Beschäftigte
die Gelegenheit gehabt habe, die Kündigung zu lesen. Sie müsse nicht
in seinem endgültigen Besitz bleiben (Az.: 7 Ta 36/05). Das Gericht
lehnte es damit ab, einem Mitarbeiter Prozesskostenhilfe zu
bewilligen. Die Richter erkannten in dessen geplanter Kündigungsschutzklage
keine ausreichenden Erfolgsaussichten. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger
die schriftliche Kündigung mit dem Hinweis übergeben, er solle das
Schriftstück durchlesen und es unterschreiben. Das Original werde ihm
später zugesandt. Da dies nicht geschah, argumentierte der Kläger,
die Kündigung sei wegen eines Formfehlers unwirksam. Das LAG war
anderer Ansicht. Zwar sei eine nur mündlich ausgesprochene Kündigung
unwirksam. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Dem Kläger
habe eine schriftliche Kündigung vorgelegen. |
Wer muss
kündigen? Der Unterzeichner der Kündigungserklärung muss
berechtigt sein zu kündigen Dies ist bei einer Einzelhandelsfirma der
Chef, bei der GmbH der Geschäftsführer, bei der Aktiengesellschaft
der Vorstand. Daneben kann auch der Personalchef oder Leiter der
Personalabteilung kündigungsberechtigt sein. Ein Prokurist,
Abteilungsleiter, Ehepartner etc. ist nicht generell kündigungsberechtigt!
Kündigt eine nichtkündigungsberechtigte
Person - auch der Rechtsanwalt sollte nicht kündigen - für das
Unternehmen, so muss der Kündigungserklärung eine
eigenhändig unterzeichnete Vollmacht des Kündigungsberechtigten
beigelegt sein. Anderenfalls kann der Gekündigte die Kündigung nach
§ 174 BGB unverzüglich zurückweisen. Unverzüglich bedeutet binnen weniger
Tage. Eine Zurückweisung nach Wochen oder erst im Prozess ist
generell zu spät. Folge der unverzüglichen Zurückweisung: Die Kündigung
ist mangels ordnungsgemäßer Unterschrift unwirksam.
Weder der Arbeitnehmer noch der
Arbeitgeber müssen in ihrer Kündigungserklärung grundsätzlich die Gründe
für die Kündigung angeben, wenn nicht gerade ein einschlägiger
Tarifvertrag eine zwingende Begründungspflicht vorsieht. Der
Arbeitnehmer kann jedoch, falls ihm außerordentlich gekündigt wurde,
vom Arbeitgeber verlangen, dass ihm unverzüglich die Kündigungsgründe
schriftlich mitgeteilt werden. Eine weitere gesetzliche Ausnahme
besteht bei der Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen nach
Ablauf der Probezeit. In diesem Fall müssen in der Kündigungserklärung
die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, angegeben werden. Es
gibt Ausnahmen von der Befreiung vom Begründungszwang, die sich etwa
in Tarifverträgen des Öffentlichen Dienstes finden. Insbesondere bei
außerordentlichen Kündigungen müssen Kündigungsgründe auch tatsächlich
benannt werden. In diesen Fällen kann aufgrund der Regelung des
Tarifvertrages der Begründungszwang Wirksamkeitsvoraussetzung für
die Kündigung sein.
So ist dies insbesondere bei der Kündigung von Auszubildenden nach §
15 Berufsbildungsgesetz. Hier muss der Ausbilder stets die Kündigungsgründe
deutlich nachvollziehbar in der Kündigung darlegen.
Wenn das Kündigungsschutzgesetz
Anwendung findet, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim
Arbeitsgericht erhoben werden. Anderenfalls hat eine Kündigungsschutzklage, die sich auf
die Sozialwidrigkeit der Kündigung beruft, keinen Erfolg mehr. Diese Klagen sind rein
statistisch betrachtet, relativ unaufwändig. Laut "STERN" endeten im Jahre 2001
von insgesamt rund 600 000 Arbeitsgerichtsverfahren nur sieben Prozent mit einem Urteil.
Mehrheitlich dürfte es in diesen Verfahren ohne Urteil eine Abfindung gegeben haben.
Ein
Blick in das Gesetz:
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§
626
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann
von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis
zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht
zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur
innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung
maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der
Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund
unverzüglich schriftlich mitteilen.
Hinweis:
Diese
Gründe können aber in den Prozess eingeführt werden, wobei aber
ein Schadensersatzrisiko wegen Nichtnennung der Gründe für den
Kündigenden bestehen kann. Zu
Problemen der fristlosen Kündigung >> |
§ 622 BGB
Kündigungsfristen
bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines
Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder
zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die
Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
|
1. |
zwei
Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, |
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2. |
fünf Jahre bestanden
hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, |
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3. |
acht
Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, |
|
4. |
zehn Jahre bestanden
hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, |
|
5. |
zwölf
Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, |
|
6. |
15 Jahre bestanden
hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, |
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7. |
20
Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. |
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten,
die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht
berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für
die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen
gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen
können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen
Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht
tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen
vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz
1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
|
1. |
wenn ein Arbeitnehmer
zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das
Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; |
|
2. |
wenn der Arbeitgeber
in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung
Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. |
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten
Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30
Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als
der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den
Arbeitgeber.
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|
Wenn
Sie bei einer Kündigung der Auffassung sind, die Sozialauswahl sei nicht korrekt gewesen, müssen Sie das substantiiert begründen:
Gemäß einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt (AZ.: 9 Ca 2236/03)
muss der betroffene Arbeitnehmer die jeweiligen Kollegen mit Namen und Funktion
nennen - eine pauschale Kritik am Auswahlverfahren reicht nicht aus, um die eigene
Kündigung abzuwenden.
Mehr
zur Sozialauswahl >>
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Aufhebungsverträge
Wir beraten auch in den Fällen, in denen Ihr Arbeitgeber statt einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag anbietet. Hier ist besonders
sorgfältig zu entscheiden, ob die Vertragsunterzeichnung einen Vorteil mitbringt. Dafür
sind Prozessrisiken, eventuelle Sperrzeiten des Arbeitsamtes und potenzielle Abfindungen
abzuschätzen.
Näheres auf unseren Seiten finden Sie hier
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Was
gilt eigentlich, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet? Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für
Betriebe, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die
Kündigung eines Arbeitnehmers in einem Kleinbetrieb kann daher nur in seltenen
Ausnahmefällen nach "Treu und Glauben" unwirksam sein.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 2 AZR 672/01))
befasste sich mit dem Fall eines Kundendienstmonteurs in einem Elektrofachhandel. Neben
ihm beschäftigte der Arbeitgeber noch einen Lagerarbeiter, einen Auslieferungsfahrer und
einen als Monteur und Verkäufer beschäftigten Kollegen. Als dem Kläger aus
betrieblichen Gründen gekündigt wurde, war nach seiner Ansicht das gebotene Mindestmaß
an sozialer Rücksichtnahme verletzt.
Das BAG entschied, dass ein Schutz
gekündigter Arbeitnehmer zwar auch in Kleinbetrieben möglich sei, die nicht dem
Kündigungsschutzgesetz unterfallen. Eine solche Kündigung könne gegen
"Treu und
Glauben" verstoßen. Dazu müsse allerdings schon auf den ersten Blick erkennbar
sein, dass der Arbeitgeber ohne entgegenstehende betriebliche Interessen einem
Arbeitnehmer kündigt, der erheblich schutzwürdiger als vergleichbare nicht gekündigte
Arbeitnehmer ist. Allein in diesem Fall sei die Kündigung rechtsmissbräuchlich und damit
unwirksam. Im zu entscheidenden Fall erkannte das BAG diese Umstände nicht. Die im
Betrieb verbliebenen Arbeitnehmer übten andere Tätigkeiten als der Gekündigte aus und
waren daher mit ihm nicht vergleichbar.
Eine weitere Entscheidung
- Urteil des BAG vom 28.08.2003
2 AZR 333/02: Die Vorschrift des § 242 BGB ist
auf Kündigungen neben § 1 KSchG nur in beschränktem Umfang anwendbar.
Das Kündigungsschutzgesetz hat die Voraussetzungen und Wirkungen des
Grundsatzes von Treu und Glauben konkretisiert und abschließend
geregelt, soweit es um den Bestandsschutz und das Interesse des
Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes geht. Eine Kündigung
verstößt deshalb in der Regel nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu
und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst
sind. Es geht vor allem darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf
sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen, z.B. vor
Diskriminierungen i.S.v. Art. 3 Abs. 3 GG. Schließlich darf auch ein durch langjährige
Mitarbeit erdientes Vertrauen in den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses
nicht unberücksichtigt bleiben. Der Vorwurf willkürlicher,
sachfremder oder diskriminierender Ausübung des Kündigungsrechts
scheidet dagegen aus, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die
Rechtsausübung vorliegt . Die
gebotene Berücksichtigung des durch langjährige Beschäftigung
entstandenen Vertrauens erfordert, dass der Grund für Kündigungen
gegenüber langjährig beschäftigten Arbeitnehmern auch angesichts der
Betriebszugehörigkeit "einleuchten" muss. Es kann deshalb als
treuwidrig zu werten sein, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf auch
im Kleinbetrieb eindeutig nicht ins Gewicht fallende einmalige Fehler
eines seit Jahrzehnten beanstandungsfrei beschäftigten Arbeitnehmers stützen
will. Dagegen ist die Auffassung der Revision, allein die Betriebszugehörigkeit
von fünfundzwanzig Jahren führe bereits zur Anwendung der nach dem Kündigungsschutzgesetz
geltenden Maßstäbe, unzutreffend. Die Darlegungs- und Beweislast für das
Vorliegen derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit
ergibt, liegt beim Arbeitnehmer. Allerdings ist der verfassungsrechtlich
gebotene Schutz des Arbeitnehmers auch im Prozessrecht zu gewährleisten.
Deshalb gelten insoweit die Grundsätze der
abgestuften Darlegungs- und Beweislast (BAG 21. Februar 2001
- 2 AZR 15/00 - BAGE 97, 92). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer
nicht oder nicht nur einen Auswahlfehler des Arbeitgebers geltend macht,
sondern die Kündigung nur oder auch aus anderen Gründen für
treuwidrig hält. In einem ersten Schritt muss der
Arbeitnehmer, der die Gründe, die zu seiner Kündigung geführt haben,
oft nicht kennt, nur einen Sachverhalt vortragen, der die Treuwidrigkeit
der Kündigung nach § 242 BGB indiziert. Das ist beispielsweise der
Fall, wenn aus dem Vorbringen des Klägers auf den ersten Blick ein
schwerer Auswahlfehler erkennbar ist (BAG 6. Februar 2003 - 2 AZR 672/01
- AP KSchG 1969 § 23 Nr. 30, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung vorgesehen). Die Treuwidrigkeit kann sich aber auch
aus anderen Gesichtspunkten ergeben. Der Arbeitgeber muss
sich nach § 138 Abs. 2 ZPO qualifiziert auf den Vortrag des
Arbeitnehmers einlassen, um ihn zu entkräften. Kommt er dieser sekundären
Behauptungslast nicht nach, gilt der schlüssige Sachvortrag des
Arbeitnehmers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Trägt der
Arbeitgeber hingegen die betrieblichen, persönlichen oder sonstigen Gründe
vor, die den Vorwurf der Treuwidrigkeit ausschließen, so hat der
Arbeitnehmer die Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit der Kündigung
dennoch ergeben soll, zu beweisen (BAG 21. Februar 2001 - 2 AZR 15/00 -
BAGE 97, 92 mwN). |
Rechtsschutzversicherung Die Kosten für arbeitsrechtliche
Auseinandersetzungen übernimmt regelmäßig Ihre Rechtsschutzversicherung. Wir holen
die Deckung für Sie kurzfristig ein. Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben,
werden wir für Sie einen Prozesskostenhilfeantrag stellen, wenn die Voraussetzungen
vorliegen. Zu den Kosten: Das ArbG setzt den Gegenstandswert für den
Vergleich über Kündigungsschutzklage und Abfindung gemäß § 12
Abs.7 S.1 ArbGG regelmäßig auf einen
Vierteljahresverdienst des Klägers fest (LAG
Rheinland-Pfalz 25.10.2004, 9 Ta 208/04
). Das heißt, man legt drei Bruttomonatsgehälter zu Grund, bei einem
dreizehnten Monatsgehalt entsprechend höher. |
Freistellung - Zahlung des Arbeitsentgeltes
Dazu: LAG
Schleswig-Holstein (Urt. v. 20.02.1997 - 4 Sa 567/96)
1. Wird eine Freistellung vereinbart, hat der Arbeitnehmer
in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgeltes für den Zeitraum der
Freistellung.
2. Wird ein Arbeitnehmer nach dessen Kündigung bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist bis zum Ende der Kündigungsfrist unter Fortzahlung seines
Entgeltes beurlaubt, muss er sich grundsätzlich den inzwischen anderweitig
erlangten Verdienst anrechnen lassen. Wenn § 615 S. 2 BGB abbedungen
wird, muss dies ausdrücklich erklärt werden.
Vgl. weiterhin LAG Hamm (Urt. vom
11.10.1996 - 10 Sa 104/96):
1. Haben die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich eine
bezahlte Arbeitsfreistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses beschlossen, ohne die
Frage der Anrechenbarkeit anderweitigen Verdienstes zu regeln, so kann der Arbeitnehmer
vorbehaltlich des Wettbewerbsverbots gem. § 60 HGB eine
anderweitige Tätigkeit ohne Anrechnungsverpflichtung aufnehmen.
2. Mangels einer gegenteiligen Vereinbarung kommt eine
Anrechnungsverpflichtung nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung in Betracht. Auch
eine analoge Anwendung des § 615 S. 2 BGB
scheidet wegen der ausdrücklichen Vergütungsregelung im Vergleich aus (im
Anschluss an
BAG, Urt. v. 30. 9. 1982 - 6 AZR 802/79 ). |
Freistellung
bei gekündigtem Mitarbeiter nur ausnahmsweise zulässig
Betriebsbedingt gekündigte
Arbeitnehmer müssen eine sofortige Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist
grundsätzlich nur in Ausnahmefällen hinnehmen Arbeitsgericht
Frankfurt (Az.: 22 Ga 144/05). Das Gericht gab damit im Eilverfahren
dem Antrag eines Produktmanagers gegen ein Kommunikationsunternehmen
statt. Nach der Entscheidung haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen
Beschäftigungsanspruch bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses.
Eine Ausnahme ergebe sich nur dann, wenn im Arbeitsvertrag
ausdrücklich eine mögliche Freistellung vereinbart worden sei oder
wenn „ganz überwiegende Interessen des Arbeitgebers an einer
Freistellung“ vorlägen. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn das
Unternehmen Geheimnisverrat befürchten müsse. |
Zur personenbedingten Kündigung
(demnächst mit eigener Rubrik)
Sind Eheleute gleichzeitig Vertragspartner in einem
Arbeitsverhältnis, rechtfertigt die Scheidung regelmäßig selbst noch keine
personenbedingte Kündigung.
Das LAG Köln
(5 Sa 566/02) war der Ansicht, dass die Scheidung nicht zwangsläufig schwerwiegenden
Folgen für das Arbeitsverhältnis haben müsse. Der angestellte Ehepartner müsse daher
grundsätzlich wie jeder andere Arbeitnehmer behandelt werden. Komme er seiner
ordnungsgemäßen Arbeitspflicht nicht nach, müsse er für dieses Fehlverhalten zunächst
abgemahnt werden. Erst wenn diese Abmahnung erfolglos sei, könne eine personenbedingte
Kündigung folgen.
Das Bundesarbeitsgericht
zu leistungsschwachen Arbeitnehmern
Die Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen
Arbeitnehmer kann nach § 1 Abs. 2 KSchG als verhaltensbedingte oder als
personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht
nicht allein dadurch, dass er eine vom Arbeitgeber gesetzte Norm oder die
Durchschnittsleistung aller Arbeitnehmer unterschreitet. Allerdings kann die
längerfristige deutliche Unterschreitung des Durchschnitts ein Anhaltspunkt dafür sein,
dass der Arbeitnehmer weniger arbeitet als er könnte. Legt der Arbeitgeber dies im
Prozess dar, so muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz unterdurchschnittlicher
Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft. Eine personenbedingte Kündigung kommt
hingegen in Betracht, wenn bei einem über längere Zeit erheblich leistungsschwachen
Arbeitnehmer auch für die Zukunft mit einer schweren Störung des Vertragsgleichgewichts
zu rechnen ist. Voraussetzung ist hier allerdings, dass ein milderes Mittel zur
Wiederherstellung des Vertragsgleichgewichts nicht zur Verfügung steht und dem Schutz
älterer, langjährig beschäftigter und erkrankter Arbeitnehmer ausreichend Rechnung
getragen wird. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 AZR
667/02)
Update zu
diesem Thema: Unternehmen dürfen ihren
Mitarbeitern auch nicht wegen schlechter oder langsamer
Arbeit den Lohn reduzieren. Das Arbeitsgericht Frankfurt gab damit der
Klage eines Elektrikers gegen ein Installationsunternehmen statt. Das Unternehmen musste
Lohn nachzahlen. Der Mitarbeiter hatte seine Arbeit nach Auffassung des Chefs viel zu
langsam erledigt. So habe er bei einem Auftrag die kalkulierte Arbeitszeit um zehn Stunden
überschritten. Das Gericht war der Auffassung, dass nur die Möglichkeit bestehe, eine
Abmahnung auszusprechen und im Wiederholungsfalle zu kündigen. Eine Lohnkürzung kommt
nur in Betracht, wenn im Arbeitsvertrag leistungsbezogener Lohn vereinbart
wurde (Arbeitsgericht Frankfurt - Az. 4 Ca 4332/03).
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Thema personenbedingte Kündigung >>
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Arbeitnehmer
muss Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in
Mainz muss ein Arbeitnehmer die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen oder sich
zumindest darüber informieren. Sonst riskiere er, mit einer Kündigungsschutzklage schon
aus formalen Gründen erfolglos zu bleiben. So verliert der Arbeitnehmer den gerichtlichen
Kündigungsschutz, wenn er seine Klage nicht innerhalb von drei Wochen erhebt. Eine
nachträgliche Zulassung der Klage wegen Unkenntnis der Frist kam in der vorliegenden
Entscheidung nicht in Betracht (Az.: 8 Ta 154/04). Ein Metallarbeiter hatte erst nach mehr
als drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben. Zu seiner Entschuldigung erklärte er, die
Frist sei ihm nicht bekannt gewesen. Die Richter erläuterten ihre Ablehnung damit, einen
Kläger dürfe an der versäumten Klagefrist keinerlei Verschulden - nicht einmal leichte
Fahrlässigkeit - treffen. Unwissenheit sei immer auch eigenes Verschulden (LAG
Rheinland-Pfalz - Az.: 8 Ta 154/04). |
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Was mache ich eigentlich bei
Mobbing >>
Probleme bei Mobbing
Probleme bei fristlosen Kündigungen
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Probleme
bei Arbeitszeugnissen >>
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Wir haben
unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten.
Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
Hier finden Sie unsere Seiten zum
"Allgemeinen Gleichstellungsgesetz" >>
Arbeitsrecht -
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