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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Probleme der Miterbengemeinschaft

Teil II

Nachlassverwaltung

Nachlassverbindlichkeiten

 

Vgl. das OLG Celle (30. Januar 2003 Az.: 6 U 106/02) zu der Frage ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung: 

1. Es stellt keine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB dar, wenn ein Miterbe von einem anderen Miterben der noch ungeteilten Erbengemeinschaft verlangt, dass von einem den gesamten Nachlass ausmachenden Guthabenbetrag auf einem Konto Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden sollen, obwohl feststeht, dass diese den Guthabenbetrag übersteigen.

2. Die Regelung des § 2046 BGB über die vor Teilung des Nachlasses vorzunehmende Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten betrifft alleine das Verhältnis der Miterben untereinander und stellt keine Schutzvorschrift zugunsten der Nachlassgläubiger dar.

3. Ein Miterbe kann deshalb die Zustimmung zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verweigern, wenn der dies verlangende Miterbe zunächst verpflichtet ist, von ihm infolge einer unwirksamen Schenkung auf den Todesfall gem. § 2301 BGB erhaltene Beträge an die Miterbengemeinschaft zurückzugewähren. Dies ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB.

Aus den Gründen: Gemäß § 2038 Abs. 1 S. 2 HS. 1 BGB ist jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Hierzu zählt auch die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, die gem. § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB zunächst, d. h. vor der Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB zu erfolgen hat.

Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass noch Nachlassverbindlichkeiten bestehen. Deren ursprüngliche Höhe sowie die weitere Entwicklung zuzüglich angefallener Zinsen und Kosten sowie abzüglich geleisteter Zahlungen hat die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 16. Januar 2003 im Einzelnen spezifiziert. Auch ist die aus den Parteien sowie deren weiterer Schwester bestehende Miterbengemeinschaft nach dem am 6. Juni 2000 verstorbenen Erblasser noch nicht auseinandergesetzt. Die Klägerin kann von der Beklagten jedoch schon deshalb keine Zustimmung zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem noch vorhandenen Guthaben auf dem Nachlasskonto Nr. 19112655 bei der Sparkasse verlangen, weil diese beabsichtigte Tilgung keine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung darstellt.

Der noch vorhandene Aktivnachlass des Erblassers setzt sich zusammen aus dem auf dem Nachlasskonto im Zeitpunkt der Einreichung der Klage vorhandenen Guthabenbetrag von 7.490 Euro zuzüglich weiterer 6.650 Euro Sterbegeld bei der Sterbekasse. Dieser Gesamtbetrag von 14.140 Euro wird indessen durch ihn übersteigende Nachlassverbindlichkeiten, deren Befriedigung die Klägerin aus dem Nachlass begehrt, erschöpft. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen belaufen sich alleine die Forderungen für die sechs im Klagantrag genannten Verbindlichkeiten zuzüglich von Kosten und Verbindlichkeiten sowie abzüglich von der Klägerin erbrachter Teilzahlungen auf 15.666,33 Euro.

Wegen dieser Überschuldung des Nachlasses sind die Erben verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (§ 1980 BGB) oder auf Anordnung der Nachlassverwaltung (§ 1981 BGB) zu stellen. Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Nachlassinsolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Dürftigkeitseinrede des § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB erheben. In diesem Fall ist er verpflichtet, den Nachlass zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben (§ 1990 Abs. 1 S. 2 BGB). Gegebenenfalls kann er den Nachlass den Gläubigern zum Zweck ihrer Befriedigung auch freiwillig herausgeben.

Demgegenüber entspricht es nicht einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung, wenn die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten aus einem Nachlasskonto verlangt, das ersichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger ausreicht. Es ist in diesem Fall auch nicht etwa in das Belieben der Klägerin oder der Miterbengemeinschaft gestellt, selbst zu entscheiden, welcher Gläubiger in welchem Umfang befriedigt wird.

Die Beklagte kann die Zustimmung zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten ferner unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung seitens der Klägerin (§ 242 BGB) verweigern.

Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die von der Beklagten erhobenen Einwendungen beträfen nur das Innenverhältnis der Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Selbst wenn hier Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin auf Rückerstattung von seitens der Klägerin unberechtigt erhaltenen Beträgen bestünden, ändere dies nichts daran, dass aus dem Nachlass zunächst einmal vorab die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen seien (Bl. 75 R d. A.). Diese Auffassung ist rechtsirrig.

§ 2046 Abs. 1 BGB regelt vielmehr im Gegenteil nur das Innenverhältnis zwischen den Miterben, während sich Gläubiger auf diese Vorschrift nicht berufen können. Die Vorabberichtigung der Nachlassverbindlichkeiten dient alleine dem Schutz der einzelnen Miterben. Bis zur Teilung des Nachlasses können sie nämlich trotz ihrer gesamtschuldnerischen Haftung nach § 2058 BGB die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus ihrem Eigenvermögen verweigern (§ 2059 Abs. 1 BGB).

Dieses Recht entfällt indessen mit der Teilung des Nachlasses, sodass für jeden Miterben die Gefahr besteht, von Nachlassgläubigern auch mit dem Eigenvermögen in Anspruch genommen zu werden, ohne dass für den Regress gegen die übrigen Miterben eine Sicherheit zur Verfügung stünde. Die Rechte der Nachlassgläubiger bleiben hiervon indessen unberührt, da ihnen auch vor der Teilung des Nachlasses das Recht zusteht, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen (§ 2059 Abs. 2 BGB).

Hieraus folgt, dass die Beklagte berechtigt ist, die Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten aus dem ungeteilten Nachlass solange zu verweigern, bis die Klägerin ihrer Verpflichtung auf Rückerstattung zu Unrecht dem Nachlass entnommener Beträge gegenüber der Miterbengemeinschaft nachgekommen ist, sodass der dann vorhandene Nachlass zur Befriedigung der Nachlassgläubiger ausreicht und der verbleibende Überschuss verteilt werden kann. Der Beklagten kann es demgegenüber nicht zugemutet werden, der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten in einer Größenordnung von 15.666,33 Euro aus dem noch verbliebenen Restnachlass von 14.140 Euro zustimmen zu müssen, sich nach der Teilung des Nachlasses wegen der Restverbindlichkeiten noch dem Zugriff der Nachlassgläubiger auf ihr Privatvermögen ausgesetzt zu sehen und gegebenenfalls Regressansprüche gegen die Klägerin wegen unberechtigter Entnahmen aus dem Nachlass nicht durchsetzen zu können, weil diese wirtschaftlich nicht zu realisieren sind. Dies liegt hier schon deshalb nahe, weil bei der Klägerin bereits durch Nachlassgläubiger Pfändungsversuche erfolgt sind.

Umgekehrt kann die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung keine Vorabberichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem noch vorhandenen Nachlass verlangen (§ 242 BGB). Hierfür spricht auch der Rechtsgedanke des § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB. Hiernach ist, wenn eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder streitig ist, das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. Zwar sind die Verbindlichkeiten hier fällig und dem Grunde nach zwischen den Parteien auch nicht streitig. § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB wird jedoch ergänzend auch in den Fällen angewendet, in denen Miterben nur um Ausgleichungspflichten nach §§ 2050 ff. BGB streiten. Es erscheint sachgerecht, § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB auch dann entsprechend heranzuziehen, wenn der Miterbengemeinschaft Regressansprüche gegen einen Miterben zustehen. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Nachlassverbindlichkeiten den vorhandenen ungeteilten Nachlass übersteigen und ohne die Erfüllung von Regressansprüchen seitens eines Miterben die Gefahr einer Inanspruchnahme des Privatvermögens der übrigen Miterben durch Nachlassgläubiger gegeben wäre.

Hier ergibt sich ein Anspruch der Miterbengemeinschaft gegen die Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB auf Rückzahlung der Beträge, die sie nach dem Tod des Erblassers von den drei Sparkonten des Erblassers bzw. seiner vorverstorbenen Ehefrau bei der Postbank abgehoben hat. So wies das Konto Nr. 2784293717, welches alleine auf den Namen des Erblassers geführt wurde, am Todestag, dem 6. Juni 2000, ein Guthaben von 5.507,59 DM sowie am 26. Januar 2001 ein Guthaben von 71,03 DM, das Konto Nr. 2765262297, welches als Gemeinschaftskonto des Erblassers und seiner Ehefrau geführt wurde, am Todestag einen Bestand von 4.401,91 DM und am 26. Januar 2001 von 82,88 DM sowie das ebenfalls als Gemeinschaftskonto geführte Konto Nr. 2700359015 am Todestag ein Guthaben von 19.537,53 DM und am 26. Januar 2001 einen Bestand von 278,72 DM aus. Insgesamt wurden von diesen drei Konten mithin 29.014,40 DM abgehoben (Bestand 29.447,03 DM abzüglich Restguthaben von 432,63 DM).

Die Klägerin hatte nach dem Tod des Erblassers aufgrund der ihr erteilten Vollmacht diese Abbuchungen von den drei Postbankkonten vorgenommen. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, die Abbuchungen hätten dem Willen des Erblassers entsprochen, weil er sie wirtschaftlich absichern wollte und sie deshalb befugt sein sollte, noch bis zu drei Monaten nach seinem Tod Abhebungen von den Postbankkonten vorzunehmen. Selbst wenn diese Behauptung zuträfe und der Erblasser der Klägerin eine derartige postmortale Vollmacht erteilt haben sollte, hätte sie die Beträge von insgesamt 29.014,40 DM gleichwohl ohne Rechtsgrund erhalten. Da die Klägerin das Geld ohne Gegenleistungen erhalten sollte, handelt es sich um ein Schenkungsversprechen von Todes wegen gem. § 2301 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieses Schenkungsversprechen ist von dem Erblasser zu Lebzeiten unter der Bedingung erteilt worden, dass die Klägerin als Beschenkte ihn überlebt. Auf ein solches Schenkungsversprechen finden die Vorschriften über die Verfügung von Todes wegen Anwendung. Hier ist indessen weder die Form des § 2247 BGB noch die des § 2276 BGB gewahrt. Auch eine Heilung nach § 2301 Abs. 2 BGB ist nicht erfolgt. Hiernach finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung, wenn der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstandes vollzieht. Erforderlich für den Vollzug ist, dass noch der Schenker zu Lebzeiten selbst das Vermögensopfer erbringt, nicht dagegen erst der Erbe (vgl. Palandt, § 2301 Rdnr. 9). Hieraus folgt, dass die Erteilung einer – selbst unwiderruflichen – Vollmacht zur Verfügung über ein Bankguthaben noch keinen Schenkungsvollzug darstellt, weil das Guthaben selbst im Vermögen des Erblassers verblieben ist und es noch keine Änderung in der rechtlichen Zuordnung gab (BGHZ 87, 19, 25 f.; Palandt, a. a. O.). Der Erblasser hat in einem solchen Fall noch nicht alles getan, was von seiner Seite zur rechtlichen Zuordnung des Guthabens an den Begünstigten erforderlich ist. Da die Klägerin mithin zunächst zur Rückerstattung dieser nach dem Tod des Erblassers abgehobenen Beträge an die Erbengemeinschaft verpflichtet ist, kann die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt ihre Zustimmung zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem ungeteilten Nachlass verweigern.

Können Miterben einem anderen Miterben kündigen, der im geerbten Haus wohnt?

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. Gemäß § 745 Abs. 2 BGB, auf den in § 2038 Abs. 2 BGB verwiesen wird, kann jeder Teilhaber eine billigem Ermessen entsprechende Verwaltung verlangen, sofern diese nicht durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist. Der Mehrheitsbeschluss hat also Vorrang. Sofern eine durch die Mehrheitsentscheidung gebilligte Geschäftsführung vorliegt, ist diese nur dann unwirksam, wenn die Miterben die Verwaltungsbefugnis in Benachteiligungsabsicht zu Lasten der Erbengemeinschaft oder auch des Beklagten ausgenutzt hätten (vgl. BGHZ 56, 47, 56). 

Die Begründung und die Kündigung eines Mietverhältnisses über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück (insbesondere eines Geschäftsgrundstücks) können Maßnahmen der Verwaltung des Nachlasses im Sinne von § 2038 Abs. 2 BGB darstellen, da sie der bestimmungsgemäßen Nutzung und Mehrung des Nachlasses dienen. Soweit die Miterben die Verwaltung durch Mehrheitsbeschluss regeln können, verleiht ihnen diese Befugnis auch im Außenverhältnis die entsprechende Vertretungsmacht. Allerdings wird zur Kündigung die Frage unterschiedlich beurteilt, ob bei deren Ausspruch die Regelung in § 2040 Abs. 1 BGB als Spezialvorschrift zu beachten ist, weil sie eine Verfügung über den Nachlassgegenstand beinhaltet und daher die Mitwirkung sämtlicher Erben erforderlich ist. 

Fraglich ist, ob es eines Mehrheitsbeschlusses bedarf, um einem Miterben, der Mieter ist, zu kündigen oder ob das einstimmig nur möglich ist. Hier enthält in  entsprechender Anwendung § 34 BGB die entscheidende Aussage, dass der betroffene Miterbe wohl als nicht stimmberechtigt gilt. Maßgeblich ist hier nicht das Vertragsverhältnis zwischen der – einschließlich seiner Beteiligung – Erbengemeinschaft einerseits, und ihm als außenstehendem Dritten als Mieter andererseits, sondern die Frage, ob der Mieter als der durch die Verwaltungsmaßnahme als einziger Betroffener mitwirken durfte. Würde einem derart betroffenen Mitglied der Erbengemeinschaft dazu ein Mitbestimmungsrecht zugebilligt, sagt die Rechtssprechung, so hätte er es in der Hand, durch sein Veto jegliche seinem Interesse widersprechende Verwaltungsmaßnahme gegen das Interesse der Erbengemeinschaft zu verhindern.  

BGH Urteil vom 25. Juni 2003 Az.: IV ZR 285/02: Für die Verpflichtung eines Miterben, Nachlassverbindlichkeiten oder Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung im Innenverhältnis mitzutragen, kommt es indessen nicht darauf an, ob diese Aufwendungen für ihn persönlich vorteilhaft waren oder hätten sein können. Das zeigt bereits das Urteil des Senats vom 22. Januar 1997: Danach haben auch die vollstreckungsfreien Miterben im Verhältnis der Höhe ihrer Erbteile die Vergütung des für einen anderen Erbteil eingesetzten Testamentsvollstreckers mitzutragen, solange die Erbengemeinschaft besteht, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Maße dessen Tätigkeit auch den vollstreckungsfreien Miterben genutzt hat (a.A. M. Wolf in seiner Urteilsanmerkung LM BGB § 2221 Nr. 7 a.E.). 

Entscheidend ist vielmehr, ob die Erbengemeinschaft als ganze durch das Kosten verursachende Verhalten der nur für einen Miterben handelnden Kläger verpflichtet worden ist.

b) Ein ohne Mehrheitsbeschluss (§§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 1 Satz 1 BGB) eigenmächtig handelnder Miterbe verpflichtet die Erbengemeinschaft nicht nur, soweit ihm ein Notverwaltungsrecht nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB zusteht, sondern darüber hinaus auch dann, wenn er einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag hat (BGH, Urteil vom 20. Mai 1987 - IVa ZR 42/86 - NJW 1987, 3001). 

Hier ging es um die Einziehung einer nach Meinung der Kläger dem Nachlass zustehenden Forderung, zu der jeder Miterbe auch ohne die Zustimmung der anderen nach § 2039 BGB befugt ist. Die Einziehung von Nachlassforderungen liegt grundsätzlich im Interesse der Erbengemeinschaft als ganzer, und zwar unabhängig davon, ob die Ergebnisse bei der Auseinandersetzung jedem Miterben zugute kommen. Deshalb kann der klagende Erbe in aller Regel die Erstattung der dabei für ihn entstehenden notwendigen Kosten nach § 683 BGB von der Erbengemeinschaft verlangen. Maßgebend für die Feststellung von Interesse und mutmaßlichem Willen der Erbengemeinschaft als des Geschäftsherrn an der auftragslosen Geschäftsführung ist der Zeitpunkt der Übernahme, hier also der Klagerhebung (MünchKomm/Seiler, aaO § 683 Rdn. 11). Dass sich der Beklagte als Miterbe und Schuldner der Einziehung widersetzt hat, ist nicht entscheidend; ihm stand wegen des Interessengegensatzes kein Stimmrecht zu (BGHZ 56, 47, 53). Im übrigen macht der Beklagte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass die Erhebung der hier in Rede stehenden Klage zum maßgebenden Zeitpunkt ausnahmsweise objektiv dem Willen oder dem Interesse der Erbengemeinschaft als ganzer zuwider gelaufen wäre. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass für die Kosten des hier von den Klägern geführten Prozesses nichts anderes gelten kann als für die gerichtliche Geltendmachung einer Nachlassforderung durch einen Testamentsvollstrecker, der den ganzen Nachlass verwaltet: Die dadurch verursachten Kosten sind, soweit sie den Testamentsvollstrecker nicht etwa wegen überflüssigen oder leichtfertigen Prozessierens nach § 2219 BGB selbst treffen, vom Nachlass zu tragen, auch wenn der Prozess verloren geht (BGHZ 69, 235, 241; BGH Urteil vom 7. November 1966 - III ZR 48/66 - WM 1967, 25, 29 unter III 2; Staudinger/Reimann, BGB [1995], § 2218 Rdn. 31; MünchKomm/Brandner, aaO § 2218 Rdn. 19 m.w.N.; Soergel/Damrau, BGB 12. Aufl. § 2218 Rdn. 13). Auf die Kostenentscheidung des Prozesses, in dem die Nachlassforderung geltend gemacht worden ist, kommt es mithin nicht an.

....Danach war die Einschaltung des Gutachters nicht nur im Hinblick auf die Testamentsvollstreckung über den Anteil des behinderten Miterben ordnungsmäßig (§§ 2216, 2218 in Verbindung mit § 670 BGB), sondern entsprach auch im Rahmen der Verwaltung der Erbengemeinschaft deren Interesse und mutmaßlichem Willen (§ 683 BGB).

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