Vgl. das OLG
Celle (30. Januar 2003 Az.: 6 U 106/02) zu der Frage ordnungsgemäßer
Nachlassverwaltung:
1. Es stellt keine ordnungsgemäße
Nachlassverwaltung gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB dar, wenn ein
Miterbe von einem anderen Miterben der noch ungeteilten Erbengemeinschaft
verlangt, dass von einem den gesamten Nachlass ausmachenden Guthabenbetrag
auf einem Konto Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden sollen, obwohl
feststeht, dass diese den Guthabenbetrag übersteigen.
2. Die Regelung des § 2046 BGB über die vor Teilung
des Nachlasses vorzunehmende Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
betrifft alleine das Verhältnis der Miterben untereinander und stellt
keine Schutzvorschrift zugunsten der Nachlassgläubiger dar.
3. Ein Miterbe kann deshalb die Zustimmung zur
Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten unter dem Gesichtspunkt der
unzulässigen Rechtsausübung verweigern, wenn der dies verlangende
Miterbe zunächst verpflichtet ist, von ihm infolge einer unwirksamen
Schenkung auf den Todesfall gem. § 2301 BGB erhaltene Beträge an die
Miterbengemeinschaft zurückzugewähren. Dies ergibt sich auch aus dem
Rechtsgedanken des § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB.
Aus den Gründen: Gemäß
§ 2038 Abs. 1 S. 2 HS. 1 BGB ist jeder Miterbe den anderen gegenüber
verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen
Verwaltung erforderlich sind. Hierzu zählt auch die Berichtigung von
Nachlassverbindlichkeiten, die gem. § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB zunächst, d.
h. vor der Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB zu erfolgen hat.
Zwar ist
zwischen den Parteien unstreitig, dass noch Nachlassverbindlichkeiten
bestehen. Deren ursprüngliche Höhe sowie die weitere Entwicklung zuzüglich
angefallener Zinsen und Kosten sowie abzüglich geleisteter Zahlungen hat
die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 16. Januar 2003 im Einzelnen
spezifiziert. Auch ist die aus den Parteien sowie deren weiterer Schwester
bestehende Miterbengemeinschaft nach dem am 6. Juni 2000 verstorbenen
Erblasser noch nicht auseinandergesetzt. Die Klägerin kann von der
Beklagten jedoch schon deshalb keine Zustimmung zur Berichtigung der
Nachlassverbindlichkeiten aus dem noch vorhandenen Guthaben auf dem
Nachlasskonto Nr. 19112655 bei der Sparkasse verlangen, weil diese
beabsichtigte Tilgung keine ordnungsgemäße
Nachlassverwaltung darstellt.
Der noch
vorhandene Aktivnachlass des Erblassers setzt sich zusammen aus dem auf
dem Nachlasskonto im Zeitpunkt der Einreichung der Klage vorhandenen
Guthabenbetrag von 7.490 Euro zuzüglich weiterer 6.650 Euro Sterbegeld
bei der Sterbekasse. Dieser Gesamtbetrag von 14.140 Euro wird indessen
durch ihn übersteigende Nachlassverbindlichkeiten, deren Befriedigung die
Klägerin aus dem Nachlass begehrt, erschöpft. Ausweislich der von der Klägerin
vorgelegten Unterlagen belaufen sich alleine die Forderungen für die
sechs im Klagantrag genannten Verbindlichkeiten zuzüglich von Kosten und
Verbindlichkeiten sowie abzüglich von der Klägerin erbrachter
Teilzahlungen auf 15.666,33 Euro.
Wegen
dieser Überschuldung des Nachlasses sind die Erben verpflichtet, einen Antrag
auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (§ 1980 BGB) oder auf
Anordnung der Nachlassverwaltung (§ 1981 BGB) zu stellen. Ist
die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des
Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden
Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung
aufgehoben oder das Nachlassinsolvenzverfahren eingestellt, so kann der
Erbe die Dürftigkeitseinrede des § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB erheben. In
diesem Fall ist er verpflichtet, den Nachlass zum Zweck der Befriedigung
des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben (§ 1990
Abs. 1 S. 2 BGB). Gegebenenfalls kann er den Nachlass den Gläubigern zum
Zweck ihrer Befriedigung auch freiwillig herausgeben.
Demgegenüber
entspricht es nicht einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung, wenn die
Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zur Berichtigung von
Nachlassverbindlichkeiten aus einem Nachlasskonto verlangt, das
ersichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger
ausreicht. Es ist in diesem Fall auch nicht etwa in das Belieben der Klägerin
oder der Miterbengemeinschaft gestellt, selbst zu entscheiden, welcher Gläubiger
in welchem Umfang befriedigt wird.
Die
Beklagte kann die Zustimmung zur Berichtigung der
Nachlassverbindlichkeiten ferner unter dem
Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung seitens der Klägerin (§
242 BGB) verweigern.
Das
Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die von der
Beklagten erhobenen Einwendungen beträfen nur das Innenverhältnis der
Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Selbst wenn hier Ansprüche der
Beklagten gegen die Klägerin auf Rückerstattung von seitens der Klägerin
unberechtigt erhaltenen Beträgen bestünden, ändere dies nichts daran,
dass aus dem Nachlass zunächst einmal vorab die Nachlassverbindlichkeiten
zu berichtigen seien (Bl. 75 R d. A.). Diese Auffassung ist rechtsirrig.
§ 2046
Abs. 1 BGB regelt vielmehr im Gegenteil nur das Innenverhältnis zwischen
den Miterben, während sich Gläubiger auf diese Vorschrift nicht berufen
können. Die Vorabberichtigung der Nachlassverbindlichkeiten dient alleine
dem Schutz der einzelnen Miterben. Bis zur Teilung des Nachlasses können
sie nämlich trotz ihrer gesamtschuldnerischen Haftung nach § 2058 BGB
die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus ihrem Eigenvermögen
verweigern (§ 2059 Abs. 1 BGB).
Dieses
Recht entfällt indessen mit der Teilung des Nachlasses, sodass für jeden
Miterben die Gefahr besteht, von Nachlassgläubigern auch mit dem
Eigenvermögen in Anspruch genommen zu werden, ohne dass für den Regress
gegen die übrigen Miterben eine Sicherheit zur Verfügung stünde. Die
Rechte der Nachlassgläubiger bleiben hiervon indessen unberührt, da
ihnen auch vor der Teilung des Nachlasses das Recht zusteht, die
Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu
verlangen (§ 2059 Abs. 2 BGB).
Hieraus
folgt, dass die Beklagte berechtigt ist, die Befriedigung von
Nachlassverbindlichkeiten aus dem ungeteilten Nachlass solange zu
verweigern, bis die Klägerin ihrer Verpflichtung auf Rückerstattung zu
Unrecht dem Nachlass entnommener Beträge gegenüber der
Miterbengemeinschaft nachgekommen ist, sodass der dann vorhandene Nachlass
zur Befriedigung der Nachlassgläubiger ausreicht und der verbleibende Überschuss
verteilt werden kann. Der Beklagten kann es demgegenüber nicht zugemutet
werden, der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten in einer Größenordnung
von 15.666,33 Euro aus dem noch verbliebenen Restnachlass von 14.140 Euro
zustimmen zu müssen, sich nach der Teilung des Nachlasses wegen der
Restverbindlichkeiten noch dem Zugriff der Nachlassgläubiger auf ihr
Privatvermögen ausgesetzt zu sehen und gegebenenfalls Regressansprüche
gegen die Klägerin wegen unberechtigter Entnahmen aus dem Nachlass nicht
durchsetzen zu können, weil diese wirtschaftlich nicht zu realisieren
sind. Dies liegt hier schon deshalb nahe, weil bei der Klägerin bereits
durch Nachlassgläubiger Pfändungsversuche erfolgt sind.
Umgekehrt
kann die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung
keine Vorabberichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem noch
vorhandenen Nachlass verlangen (§ 242 BGB). Hierfür spricht auch der
Rechtsgedanke des § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB. Hiernach ist, wenn eine
Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder streitig ist, das zur
Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. Zwar sind die
Verbindlichkeiten hier fällig und dem Grunde nach zwischen den Parteien
auch nicht streitig. § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB wird jedoch ergänzend auch
in den Fällen angewendet, in denen Miterben nur um Ausgleichungspflichten
nach §§ 2050 ff. BGB streiten. Es erscheint sachgerecht, § 2046 Abs. 1
S. 2 BGB auch dann entsprechend heranzuziehen, wenn der
Miterbengemeinschaft Regressansprüche gegen einen Miterben zustehen. Dies
muss jedenfalls dann gelten, wenn die Nachlassverbindlichkeiten den
vorhandenen ungeteilten Nachlass übersteigen und ohne die Erfüllung von
Regressansprüchen seitens eines Miterben die Gefahr einer Inanspruchnahme
des Privatvermögens der übrigen Miterben durch Nachlassgläubiger
gegeben wäre.
Hier ergibt
sich ein Anspruch der Miterbengemeinschaft gegen die Klägerin aus §
812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB auf Rückzahlung der Beträge, die
sie nach dem Tod des Erblassers von den drei Sparkonten des Erblassers
bzw. seiner vorverstorbenen Ehefrau bei der Postbank abgehoben hat. So
wies das Konto Nr. 2784293717, welches alleine auf den Namen des
Erblassers geführt wurde, am Todestag, dem 6. Juni 2000, ein Guthaben von
5.507,59 DM sowie am 26. Januar 2001 ein Guthaben von 71,03 DM, das Konto
Nr. 2765262297, welches als Gemeinschaftskonto des Erblassers und seiner
Ehefrau geführt wurde, am Todestag einen Bestand von 4.401,91 DM und am
26. Januar 2001 von 82,88 DM sowie das ebenfalls als Gemeinschaftskonto
geführte Konto Nr. 2700359015 am Todestag ein Guthaben von 19.537,53 DM
und am 26. Januar 2001 einen Bestand von 278,72 DM aus. Insgesamt wurden
von diesen drei Konten mithin 29.014,40 DM abgehoben (Bestand 29.447,03 DM
abzüglich Restguthaben von 432,63 DM).
Die Klägerin
hatte nach dem Tod des Erblassers aufgrund der ihr erteilten Vollmacht
diese Abbuchungen von den drei Postbankkonten vorgenommen. Sie kann sich
auch nicht darauf berufen, die Abbuchungen hätten dem Willen des
Erblassers entsprochen, weil er sie wirtschaftlich absichern wollte und
sie deshalb befugt sein sollte, noch bis zu drei Monaten nach seinem Tod
Abhebungen von den Postbankkonten vorzunehmen. Selbst wenn diese
Behauptung zuträfe und der Erblasser der Klägerin eine derartige
postmortale Vollmacht erteilt haben sollte, hätte sie die Beträge von
insgesamt 29.014,40 DM gleichwohl ohne Rechtsgrund erhalten. Da die Klägerin
das Geld ohne Gegenleistungen erhalten sollte, handelt es sich um ein
Schenkungsversprechen von Todes wegen gem. § 2301 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieses
Schenkungsversprechen ist von dem Erblasser zu Lebzeiten unter der
Bedingung erteilt worden, dass die Klägerin als Beschenkte ihn überlebt.
Auf ein solches Schenkungsversprechen finden die Vorschriften über die
Verfügung von Todes wegen Anwendung. Hier ist indessen weder die Form des
§ 2247 BGB noch die des § 2276 BGB gewahrt. Auch eine Heilung nach §
2301 Abs. 2 BGB ist nicht erfolgt. Hiernach finden die Vorschriften über
Schenkungen unter Lebenden Anwendung, wenn der Schenker die Schenkung
durch Leistung des zugewendeten Gegenstandes vollzieht. Erforderlich für
den Vollzug ist, dass noch der Schenker zu Lebzeiten selbst das Vermögensopfer
erbringt, nicht dagegen erst der Erbe (vgl. Palandt, § 2301 Rdnr. 9).
Hieraus folgt, dass die Erteilung einer – selbst unwiderruflichen –
Vollmacht zur Verfügung über ein Bankguthaben noch keinen
Schenkungsvollzug darstellt, weil das Guthaben selbst im Vermögen des
Erblassers verblieben ist und es noch keine Änderung in der rechtlichen
Zuordnung gab (BGHZ 87, 19, 25 f.; Palandt, a. a. O.). Der Erblasser hat
in einem solchen Fall noch nicht alles getan, was von seiner Seite zur
rechtlichen Zuordnung des Guthabens an den Begünstigten erforderlich ist.
Da die Klägerin mithin zunächst zur Rückerstattung dieser nach dem Tod
des Erblassers abgehobenen Beträge an die Erbengemeinschaft verpflichtet
ist, kann die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt ihre Zustimmung zur
Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem ungeteilten Nachlass
verweigern. |
Können
Miterben einem anderen Miterben kündigen, der im geerbten Haus wohnt?
Die
Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder
Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln
mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die
zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung
der anderen treffen. Gemäß § 745 Abs. 2 BGB,
auf den in § 2038 Abs. 2 BGB
verwiesen wird, kann jeder Teilhaber eine billigem Ermessen entsprechende
Verwaltung verlangen, sofern diese nicht durch Mehrheitsbeschluss geregelt
ist. Der Mehrheitsbeschluss hat also Vorrang. Sofern eine durch die
Mehrheitsentscheidung gebilligte Geschäftsführung vorliegt, ist diese
nur dann unwirksam, wenn die Miterben die Verwaltungsbefugnis in
Benachteiligungsabsicht zu Lasten der Erbengemeinschaft oder auch des
Beklagten ausgenutzt hätten (vgl. BGHZ 56, 47, 56).
Die
Begründung und die Kündigung eines Mietverhältnisses über ein zum
Nachlass gehörendes Grundstück (insbesondere eines Geschäftsgrundstücks)
können Maßnahmen der Verwaltung des Nachlasses im Sinne von § 2038 Abs.
2 BGB darstellen, da sie der bestimmungsgemäßen Nutzung und Mehrung des
Nachlasses dienen. Soweit die Miterben die Verwaltung durch
Mehrheitsbeschluss regeln können, verleiht ihnen diese Befugnis auch im
Außenverhältnis die entsprechende Vertretungsmacht. Allerdings wird zur
Kündigung die Frage unterschiedlich beurteilt, ob bei deren Ausspruch die
Regelung in § 2040 Abs. 1 BGB als
Spezialvorschrift zu beachten ist, weil sie eine Verfügung
über den Nachlassgegenstand beinhaltet und daher die
Mitwirkung sämtlicher Erben erforderlich ist.
Fraglich
ist, ob es eines Mehrheitsbeschlusses bedarf, um einem Miterben, der
Mieter ist, zu kündigen oder ob das einstimmig
nur möglich ist. Hier enthält
in entsprechender Anwendung § 34 BGB die entscheidende Aussage, dass der betroffene
Miterbe wohl als nicht stimmberechtigt gilt. Maßgeblich ist hier nicht
das Vertragsverhältnis zwischen der – einschließlich seiner
Beteiligung – Erbengemeinschaft einerseits, und ihm als außenstehendem
Dritten als Mieter andererseits, sondern die Frage, ob der Mieter als der
durch die Verwaltungsmaßnahme als einziger Betroffener mitwirken durfte.
Würde einem derart betroffenen Mitglied der Erbengemeinschaft dazu ein
Mitbestimmungsrecht zugebilligt, sagt die Rechtssprechung, so hätte er es
in der Hand, durch sein Veto jegliche seinem Interesse widersprechende
Verwaltungsmaßnahme gegen das Interesse der Erbengemeinschaft zu
verhindern.
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BGH
Urteil vom 25. Juni 2003 Az.: IV ZR 285/02: Für die Verpflichtung
eines Miterben, Nachlassverbindlichkeiten oder Kosten der
gemeinschaftlichen Verwaltung im Innenverhältnis mitzutragen,
kommt es indessen nicht darauf an, ob diese Aufwendungen für ihn persönlich
vorteilhaft waren oder hätten sein können. Das zeigt bereits das Urteil
des Senats vom 22. Januar 1997: Danach haben auch die vollstreckungsfreien
Miterben im Verhältnis der Höhe ihrer Erbteile die Vergütung des für
einen anderen Erbteil eingesetzten Testamentsvollstreckers mitzutragen,
solange die Erbengemeinschaft besteht, und zwar unabhängig davon, ob und
in welchem Maße dessen Tätigkeit auch den vollstreckungsfreien Miterben
genutzt hat (a.A. M. Wolf in seiner Urteilsanmerkung LM BGB § 2221 Nr. 7
a.E.).
Entscheidend ist vielmehr, ob die Erbengemeinschaft als ganze durch
das Kosten verursachende Verhalten der nur für einen Miterben handelnden
Kläger verpflichtet worden ist.
b) Ein
ohne Mehrheitsbeschluss (§§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 1 Satz 1 BGB)
eigenmächtig handelnder Miterbe verpflichtet die Erbengemeinschaft nicht
nur, soweit ihm ein Notverwaltungsrecht nach § 2038 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 2 BGB zusteht, sondern darüber hinaus auch dann, wenn er einen
Aufwendungsersatzanspruch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne
Auftrag hat (BGH, Urteil vom 20. Mai 1987 - IVa ZR 42/86 - NJW
1987, 3001).
Hier ging
es um die Einziehung einer nach Meinung der Kläger dem Nachlass
zustehenden Forderung, zu der jeder Miterbe auch ohne die Zustimmung der
anderen nach § 2039 BGB befugt ist. Die Einziehung von
Nachlassforderungen liegt grundsätzlich im Interesse der
Erbengemeinschaft als ganzer, und zwar unabhängig davon, ob die
Ergebnisse bei der Auseinandersetzung jedem Miterben zugute kommen.
Deshalb kann der klagende Erbe in aller Regel die Erstattung der dabei für
ihn entstehenden notwendigen Kosten nach § 683 BGB von der
Erbengemeinschaft verlangen. Maßgebend für die Feststellung von Interesse und mutmaßlichem
Willen der Erbengemeinschaft als des Geschäftsherrn an der auftragslosen
Geschäftsführung ist der Zeitpunkt der Übernahme, hier also der
Klagerhebung (MünchKomm/Seiler, aaO § 683 Rdn. 11). Dass sich der
Beklagte als Miterbe und Schuldner der Einziehung widersetzt hat, ist
nicht entscheidend; ihm stand wegen des Interessengegensatzes kein
Stimmrecht zu (BGHZ 56, 47, 53). Im übrigen macht der Beklagte nicht
geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass die Erhebung der hier in Rede
stehenden Klage zum maßgebenden Zeitpunkt ausnahmsweise objektiv dem
Willen oder dem Interesse der Erbengemeinschaft als ganzer zuwider
gelaufen wäre. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass für die
Kosten des hier von den Klägern geführten Prozesses nichts anderes
gelten kann als für die gerichtliche Geltendmachung einer
Nachlassforderung durch einen Testamentsvollstrecker, der den ganzen
Nachlass verwaltet: Die dadurch verursachten Kosten sind, soweit sie den
Testamentsvollstrecker nicht etwa wegen überflüssigen oder
leichtfertigen Prozessierens nach § 2219 BGB selbst treffen, vom Nachlass
zu tragen, auch wenn der Prozess verloren geht (BGHZ 69, 235, 241; BGH
Urteil vom 7. November 1966 - III ZR 48/66 - WM 1967, 25, 29 unter III 2;
Staudinger/Reimann, BGB [1995], § 2218 Rdn. 31; MünchKomm/Brandner, aaO
§ 2218 Rdn. 19 m.w.N.; Soergel/Damrau, BGB 12. Aufl. § 2218 Rdn. 13).
Auf die Kostenentscheidung des Prozesses, in dem die Nachlassforderung
geltend gemacht worden ist, kommt es mithin nicht an.
....Danach
war die Einschaltung des Gutachters nicht nur im Hinblick auf die
Testamentsvollstreckung über den Anteil des behinderten Miterben
ordnungsmäßig (§§ 2216, 2218 in Verbindung mit § 670 BGB), sondern
entsprach auch im Rahmen der Verwaltung der Erbengemeinschaft deren
Interesse und mutmaßlichem Willen (§ 683 BGB).
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