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Miterben
Probleme in der
Miterbengemeinschaft
Zum Erbrecht von
Lebensgefährten
Grundstücke in
der Miterbengemeinschaft |
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I.
Probleme in der Miterbengemeinschaft Die
Miterbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft.
Die Miterben können die Verwaltung des Erbes daher nur gemeinsam durchführen und
insbesondere über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen. Das
schafft erhebliche Bindungen, die mit großen Schwierigkeiten bei der
Auseinandersetzung verbunden sind. Es wird also nicht
jeder Miterbe Eigentümer von bestimmten Bruchteilen des Nachlasses, sondern
alle
Nachlassgegenstände gehören allen Erben gemeinsam. Und genau da beginnen die
Probleme, die oftmals solche Auseinandersetzungen - mit und ohne Prozess -
über Jahre ziehen. Erbrechtsprozesse gehören im Vergleich zu
anderen Rechtsgebieten zu den aufwändigsten und langwierigsten Verfahren.
Häufig übersehen Miterben, dass jahrelange und kostenintensive
Auseinandersetzungen vor allem geeignet sind, die Vermögensmasse zu
schmälern.
Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt,
kümmert sich dieser um die Auseinandersetzung des Nachlasses. Anderenfalls müssen das
die Erben selbst regeln, was naturgemäß viele Gelegenheiten zu streitigen
Auseinandersetzungen schafft. Die Miterben können dabei die Hilfe des Nachlassgerichts und in diversen
Bundesländern auch die eines Notars in Anspruch nehmen. Das Nachlassgericht hat jedoch
keine Zwangsmittel, um die Erben zur Einigung zu bewegen. Widerspricht ein Miterbe
dem Vermittlungsversuch des Gerichts,
scheitert die Einigung zustande.
Alle Erben sind gemäß § 2038 BGB verpflichtet zum Wohle der Erbmasse zu handeln, was bei Uneinigkeit der
Beteiligten zu äußerst unangenehmen Problemen führen kann.
Für Schulden
haften nach dem Tod des Erblassers die Miterben als Gesamtschuldner. Was
heißt das konkret? Nachlassgläubiger können die Miterbengemeinschaft mit der
Gesamthandsklage in Anspruch nehmen. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auflösung der
Miterbengemeinschaft im Rahmen der Auseinandersetzung und damit die Teilung des Nachlasses
von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft verlangen. Unteilbare Werte werden dann
der Zwangsversteigerung unterworfen, um die Vermögenswerte je nach erbrechtlicher Quote,
d.h. nach den jeweiligen Anteilen der Erben aufteilen zu können. Besonders ratsam ist es einvernehmlich einen
Auseinandersetzungsvertrag
zwischen den Miterben zu schließen. Solche Auseinandersetzungen sollte man
nicht wegen kleinerer Konflikte scheitern lassen. Anderenfalls kann es bei Grundstücken auf
gerichtlichen Antrag eines Miterben hin zur Zwangsversteigerung kommen, sodass die Uneinigkeit für alle Beteiligten wirtschaftliche Nachteile haben kann. |
Der einfachste
Weg einer Auseinandersetzung ist mithin eine einvernehmliche Vereinbarung
unter den Miterben. Eine solche Regelung setzt die Einigung über die
Verteilung des Nachlasses voraus. Besteht der Nachlass auch aus Grundstücken muss der
Auseinandersetzungsvertrag im Übrigen wegen der Formbedürftigkeit solcher
Rechtsgeschäfte notariell beurkundet werden.
Der Erblasser ist selbstverständlich zu Lebzeiten nicht gehindert, über sein Vermögen
zu verfügen. Der Erbe hat daher nach dessen Tod nur die Möglichkeit, gemäß
§ 2287 BGB als Vertragserbe einen
Bereicherungsanspruch gegen den Beschenkten geltend zu machen. Voraussetzung ist aber,
dass der Erblasser die Schenkung an den Erben in beeinträchtigender Absicht vorgenommen hat.
Das ist der Fall, wenn der Erblasser an der Schenkung kein lebzeitiges Eigeninteresse
hatte. Dieser Anspruch verjährt in drei Jahren nach dem Erbfall. Die Schlusserben haben,
wenn sie konkrete Gründe für ihr Recht auf Herausgabe des Geschenkes darlegen können,
auch einen Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten.
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Pflichtteilsberechtigte
dürfen durch Schenkungen des Erblassers nicht benachteiligt werden. Deshalb muss der Erbe
dem Pflichtteilsberechtigten auch mitteilen, was der Verstorbene noch zu Lebzeiten
verschenkt hat. Die meisten Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren
gemacht hat, werden dem Wert des Nachlasses zugerechnet. Pflicht- und Anstandsschenkungen
unterliegen dem Pflichtteilsergänzungsanspruch jedoch nicht.
Bei der gesetzlichen Erbfolge im Fall mehrer
Erben können Miterben verpflichtet sein, Leistungen, die sie zu
Lebzeiten des Erblassers erhalten haben, untereinander auszugleichen. Abkömmlinge
des Erblassers, die zu gesetzlichen Erben berufen sind, sind gemäß § 2050 I BGB
verpflichtet, das, was sie von dem Erblasser
zu dessen Lebzeiten als Ausstattung
erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander auszugleichen. Das
gilt, soweit der Erblasser bei der Zuwendung keine andere Regelung
getroffen hat. Trotz gleicher Erbquote werden dann unterschiedlich hohe Beträge
verteilt. Dabei gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Erblasser seine
Abkömmlinge gleichmäßig an den Vermögenswerten beteiligen will. Über
ausgleichspflichtige Zuwendungen gewährt § 2057 BGB
dem Miterben einen Auskunftsanspruch
gegen die anderen Miterben.
Ausgleichungspflichtig können
Ausstattungen, Zuschüsse der Zuwendungen, soweit der Erblasser es bei letzteren
angeordnet hat, sein. Ausstattungen sind Leistungen der Erblassers an einen oder mehrere
Abkömmlinge, die dieser "mit Rücksicht auf seine
Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung
oder zur Erhaltung der Wirtschaft" erhalten hat.
"Was einem Kind mit Rücksicht auf seine
Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung
oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter
zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur
insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den
Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt."
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Jeder Miterbe
ist gesetzlich verpflichtet, den anderen Erben auf deren Verlangen hin Auskunft über ausgleichungspflichtige Zuwendungen
zu erteilen und die Richtigkeit dieser Angaben gegebenenfalls auch an Eides statt zu
versichern. Der Miterbe ist etwa gegenüber einem anderen Miterben verpflichtet,
Auskünfte über Vorempfänge zu erteilen. § 2057 BGB: Jeder Miterbe ist verpflichtet, den
übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den
§§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261
über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende
Anwendung. |
Wichtig
- 2057 a BGB (Auszug): Ein
Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während
längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße
dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann
bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit
ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch
für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser
während längerer Zeit gepflegt hat.
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II. Zum Erbrecht eines
Lebensgefährten
Ein nichteheliche Lebenspartner wird nur
durch ein Testament zum Erben. Ohne Testament erben unter Umständen
entferntere Verwandte, während der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft leer
ausgeht. Sind keine Verwandten vorhanden, erbt bekanntlich der Staat. Das
kann eine nach Maßstäben materieller Gerechtigkeit höchst unglückliche
Folge des Erbfalls sein.
Aber auch die testamentarische Einsetzung des
Lebenspartners als Alleinerben wirft einige Probleme auf. Denn es verbleibt dann nicht nur
eine hohe Erbschaftssteuer mit einem niedrigen Freibetrag (5.200 Euro), was
die Erbschaft tendenziell unattraktiv machen kann. Wer Grundstücke
seinem Partner vererbt, hat dabei indes einen gewissen
Vorteil, weil Grundstücke bzw. Häuser und
Eigentumswohnungen mit nur rund 51 Prozent ihres Verkehrswertes in Ansatz
gebracht werden.
In der Praxis bedeutet das gleichwohl, dass Immobilien oft versteigert werden, da weder
ausreichend Bargeld vorhanden ist noch das Grundstück schnell verkauft werden
kann.
Es besteht aber auch noch folgendes Problem
bei Lebensgefährten: Bei
unverheirateten Erblassern haben die Kinder
Pflichtteilsansprüche. Sind keine Kinder
vorhanden, sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Geschwister haben indes
kein Pflichtteilsrecht. Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten ist auf Zahlung eines
Geldbetrages gerichtet. Er beträgt wertmäßig jeweils die Hälfte
des gesetzlichen Erbteils. Damit wird ein Anspruch auf sofortige Auszahlung des hälftigen
Wertanteiles des vererbten Vermögens fällig, wenn er geltend gemacht wird.
Entschärfen kann man das Problem zumindest
teilweise, wenn etwa bestehende Pflichtteilsansprüche durch Schenkungen auf den
Todesfall oder Abschluss einer Lebensversicherung mit dem Lebenspartner als Begünstigten
reduziert werden. Weiterhin könnten auch Entgeltvereinbarungen mit dem Lebensgefährten
für die geleistete Dienste getroffen werden. Auch diese Variante ist zu
bedenken. Das Kind des
Lebenspartners könnte adoptiert und als Erbe eingesetzt werden.
Im Übrigen ist
aber zu berücksichtigen:
Ein Testament bringt wenig Schutz für einen Lebensgefährten, denn es kann von jedem
Lebenspartner jederzeit widerrufen werden.
Wenn also jeder der beiden sicher sein will,
dass er auch wirklich Erbe wird, dann bleibt nur der Wege, einen notariell beurkundeten
Erbvertrag zu vereinbaren. In dem Erbvertrag kann allerdings auch geregelt sein,
dass er nur solange gilt, wie die Partnerschaft besteht, d. h. bei einer Trennung im
Konflikt diese Erbeinsetzung unwirksam wird. Das muss nicht unbillig sein,
hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab. |
Amtsgericht Dortmund - Neuer Bau |
Was
gilt im Fall von Aufwendungen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft für einen
Vermögensgegenstand des Partners?
Vgl. BGH vom 21. 07. 2003, II ZR 249/01a: Ein
wesentlicher Beitrag, den ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für einen
im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Vermögensgegenstand geleistet hat, kann
die für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats erforderliche Absicht
gemeinschaftlicher Wertschöpfung nicht ersetzen, sondern nur im
Einzelfall einen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen Absicht bilden.
b) Der Schluss, dass wesentliche Beiträge eines Partners
die Annahme einer gemeinschaftlichen Wertschöpfungsabsicht beider Partner rechtfertigen,
setzt eine Gesamtwürdigung aller Umstände voraus,
die insbesondere die Art des geschaffenen Vermögenswerts, die von beiden Seiten
erbrachten Leistungen und die finanziellen Verhältnisse der Partner in der konkreten
Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen hat. |
III. Grundstücke in der
Miterbengemeinschaft
Können sich die Erben über die Aufteilung eines zum
Nachlass gehörenden Grundstückes nicht einigen, so kann jeder Erbe die
Teilungsversteigerung beantragen.
Dann wird dann die Zwangsversteigerung des gesamten
Grundstücks angeordnet. Zur Ersteigerung des Grundstücks sind selbstverständlich nicht
nur dritte Personen, sondern auch die Erben selbst berechtigt. Jeder Miterbe hat dabei das
Recht, bei Gericht die Einstellung der Zwangsversteigerung für die Dauer von 6 Monaten zu
beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag nach Abwägung der Interessen der
Erben. Der Antrag kann wiederholt gestellt werden.
Der Bundesgerichtshof zur sog.
Abschichtung (IV ZR 346/96 21. Januar 1998):
Leitsätze:
Ein Miterbe kann auch aus einer Erbengemeinschaft, zu der ein Grundstück gehört,
formfrei im Wege der Abschichtung
ausscheiden. Ob seine Abfindung aus dem Nachlass oder aus dem Privatvermögen des (oder
der) anderen Erben geleistet wird, ist für die Formbedürftigkeit des Ausscheidens nicht
von Bedeutung. Wenn als Abfindung aber die Leistung eines Gegenstands vereinbart wird, der
nur durch ein formbedürftiges Rechtsgeschäft übertragen werden kann (etwa ein
Grundstück), ist die für dieses Rechtsgeschäft geltende Form zu beachten (§ 313 S. 1
BGB).
Aus den Gründen:
Nach
herrschender Meinung in der Literatur kann eine Erbengemeinschaft nicht nur durch Teilung
bzw. Veräußerung der Nachlassgegenstände oder durch Übertragung von Erbteilen
auseinandergesetzt werden. Es gibt einen dritten Weg, der zu einer persönlichen
Teilauseinandersetzung führt: Miterben können gegen Abfindung
einverständlich aus der Erbengemeinschaft ausscheiden (Abschichtung). Ein solches
Aufgeben der Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft, insbesondere auf das
Auseinandersetzungsguthaben, ist eine weitere Gestaltungsmöglichkeit der vom Gesetz
formfrei zugelassenen vertraglichen Erbauseinandersetzung und nicht als Verfügung über
den Erbteil i. S. von § 2033 I 1 BGB zu verstehen.
Als Folge des Ausscheidens aus der
Erbengemeinschaft wächst der Erbteil des Ausgeschiedenen den verbleibenden Miterben kraft
Gesetzes an. Bleibt nur ein Miterbe übrig, führt die Anwachsung zu Alleineigentum am
Nachlass und damit zur Beendigung der Erbengemeinschaft. Folgt man dieser Auffassung,
tritt die dingliche Rechtsänderung am verbleibenden Nachlass, auch wenn aus der
zweigliedrigen Erbengemeinschaft ein Miterbe im Wege der Abschichtung ausscheidet, nicht
aufgrund eines auf die Veräußerung oder den Erwerb dieser Nachlassgegenstände
gerichteten Verkehrsgeschäfts ein, sondern kraft Gesetzes durch Anwachsung des Erbteils,
den der Ausscheidende aufgibt. Auf eine solche Rechtsänderung kann, auch wenn ein
Grundstück zu dem verbleibenden Nachlass gehört, § 313 S. 1 BGB ebenso
wenig angewandt
werden, wie wenn ein Gesellschafter gegen Abfindung aus einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts mit Grundeigentum ausscheidet.
Der Senat
schließt sich dieser herrschenden Meinung an.
Dass §§ 2033 I , 2371 BGB dem Miterben im
Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 719 BGB) und zur ehelichen
Gütergemeinschaft (§ 1419 BGB) die Möglichkeit eröffnen, seinen Anteil auch gegen den
Willen der Miterben zu veräußern, besagt weder, dass damit ein einverständliches
Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft gegen Abfindung ausgeschlossen sei,
noch dass hierfür dieselben Formvorschriften zu gelten hätten wie für die
Erbteilsübertragung. Die Übertragung des Erbteils, auch wenn sie nicht an einen Dritten,
sondern an einen Miterben erfolgt und der persönlichen Teilauseinandersetzung dient,
lässt sich tatbestandlich vom Aufgeben des Erbteils abgrenzen: Der im Wege der
Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausscheidende Miterbe verzichtet lediglich auf
seine Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft, überträgt sie aber nicht auf bestimmte
Rechtsnachfolger.
Die in §§ 2033 I 2, 2371 BGB
vorgeschriebene Form dient dem Schutz vor Übereilung, der Beweiserleichterung und der
sachkundigen Beratung. Der Schutz gilt dem Veräußerer, der vor unüberlegtem Verlust
eines Gesamtrechts bewahrt werden soll. Ferner soll im Interesse der Nachlassgläubiger
der Zeitpunkt des Vertragsschlusses als des Eintritts der Haftung des Erbschaftserwerbers
eindeutig bestimmt und diesen eine Legitimationsgrundlage gegeben werden. Des Schutzes
durch notarielle Beratung bedarf indessen ebenso sehr ein nicht zum Kreis der Miterben
gehörender Erbteilserwerber, der dem gesetzlichen Vorkaufsrecht der Miterben ausgesetzt
ist und außerdem mit seinem Eigenvermögen den Nachlassgläubigern haftet (§§ 2382 ff.
BGB). Diese besonderen Probleme einer Erbteilsübertragung stellen sich nicht in gleicher
Weise bei der tatbestandlich durch §§ 2033 I 2, 2371 BGB miterfassten Konstellation,
dass der Erwerber selbst Miterbe ist und den Nachlassgläubigern daher ohnehin bereits
gem. §§ 2058 ff. BGB haftet. Umso weniger trifft der Schutzzweck der Formvorschriften
dann zu, wenn ein Miterbe im Einverständnis mit allen anderen aus der Erbengemeinschaft
ausscheidet, ohne seinen Erbteil einem Rechtsnachfolger zu übertragen. Dieser Weg wirft
für die Miterben, die Nachlass- und die Eigengläubiger der Erben keine wesentlich
anderen Schwierigkeiten auf als jede Erbauseinandersetzung.
Vor einer falschen Bewertung des Erbteils
und damit der Bemessung der Gegenleistung kann der Notar die Vertragsparteien schon bei
einer Erbteilsübertragung schwerlich schützen. Im übrigen überlässt es das Gesetz
auch bei der gegenständlichen Erbteilung der grundsätzlich formfreien Vereinbarung der
Miterben, wie sie Nachlassgegenstände bewerten und was sie dementsprechend auf jeden
Miterben zur Befriedigung seiner Auseinandersetzungsansprüche in Höhe seiner Erbquote
übertragen. Solange ein Grundstück nicht zu diesem Zweck übertragen wird, kann allein
der Umstand, dass es für die Bemessung einer Abfindungszahlung zu bewerten ist, die
Anwendung von § 313 S. 1 BGB ebenso wenig rechtfertigen wie im Fall des
§ 738 BGB.
Die gegen die herrschende Meinung erhobenen
Bedenken überzeugen mithin nicht. Darüber hinaus führt die vom BerGer. vertretene
Auffassung, außer der Erbauseinandersetzung durch Teilung oder Veräußerung von
Nachlassgegenständen gebe es nur den Weg der Erbteilsübertragung, zu unbefriedigenden
Ergebnissen: Auch bei einem Nachlass, zu dem keine Grundstücke gehören, wäre das
Ausscheiden eines Miterben gegen Abfindung nicht ohne notarielle Beurkundung wirksam.
Solche Nachlässe werden jedoch seit jeher formfrei abgewickelt. Um die
Rechtsbeständigkeit einer formfrei vereinbarten Abschichtung eines Miterben nicht zu
gefährden, müsste sie stets in eine Übertragung aller einzelnen
Nachlassgegenstände
auf die verbleibenden Miterben umgedeutet werden. Bleiben zwei oder mehr Miterben zurück,
würden sie allerdings keine Erbengemeinschaft mehr bilden, die durch die unterstellte
gegenständliche Auseinandersetzung aufgelöst wäre. Vielmehr müsste von einer
Bruchteilsgemeinschaft ausgegangen werden. Damit wäre dem Rechtsverkehr nicht gedient.
Der Senat stimmt danach der Auffassung zu,
dass ein Miterbe im Wege der Abschichtung formfrei auch aus einer Erbengemeinschaft
ausscheiden kann, zu der ein Grundstück gehört. Ob die Abfindung aus dem
Nachlass
geleistet wird oder aus dem Privatvermögen des oder der anderen Erben, ist für die
Formbedürftigkeit des Ausscheidens nicht von Bedeutung. Wenn als Abfindung aber die
Leistung eines Gegenstands vereinbart wird, der nur durch ein formbedürftiges
Rechtsgeschäft übertragen werden kann (etwa ein Grundstück), ist die für dieses
Rechtsgeschäft geltende Form zu beachten (§ 313 S. 1 BGB)...
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.
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