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Miterben
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Erben bringt
Scherben
Streit vermeiden - einigen! Der
Ärger in Miterbengemeinschaften ist schwer zu überbieten. Die
Fronten festgefahren, die Gefahr von Vermögensverlusten wächst -
eine Einigung ist gleichwohl nicht in Sicht. |
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Oberlandesgericht Köln |
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Erbengemeinschaften zielen
(vorgeblich) auf die baldige Teilung des Nachlasses. Ein Miterbe kann
auch seinen Anteil an einen weiteren Miterben verkaufen, sich also Geld
geben lassen für die Übertragung des Erbteils. Der Miterbe hat sogar
ein Vorkaufsrecht, damit nicht nachher Dritte in die
Miterbengemeinschaft kommen und die Konflikte vielleicht noch größer
werden. Das Vorkaufsrecht muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten
ausgeübt werden. Die einvernehmliche Auseinandersetzung der
Erbengemeinschaft kann flexibel geregelt werden. Zu berücksichtigen ist
aber, dass der Auseinandersetzungsvertrag der notariellen Beurkundung
bedarf, wenn man sich über Grundstücke auseinandersetzt.
De facto und auch de iure bringen
Miterbengemeinschaften aber mit dem Erbe auch noch ausreichend Ärger
ein. Hier stoßen Juristen auf eine Gesetzeslage, die nicht zu den
flexibelsten gehört. Deshalb ist es hier besonders wichtig, rational zu
reagieren.
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Beispiel
zur notariellen Betreuung der Vorwegnahme einer Erbfolge -
BGH v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98: "Der Kläger hat
behauptet, die Miterben hätten im Januar 1995 einen Vertrag
zur Auseinandersetzung des Nachlasses geschlossen, um allen
Miterben möglichst gleiche Anteile zu verschaffen. Danach
sei der Nachlass auf die Miterben mit Ausnahme der beiden Geschwister,
die bebaute Grundstücke von der Erblasserin erworben haben, so verteilt
worden, dass die bedachten fünf Miterben jeweils 1/5 der im Vertrag vom
13. August 1992 bezeichneten Grundstücke sowie bestimmte Geldbeträge
erhalten hätten. Da ein solcher Vertrag nichtig ist, weil er nicht gemäß
§ 313 Satz 1 BGB beurkundet worden ist (§ 125 BGB;
vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1965), hat
der Kläger bei der Auseinandersetzung der Miterben kein Recht aus
seiner Erbenstellung aufgegeben, so dass schon aus diesem Grunde der
haftungsrechtliche Ursachenzusammenhang zwischen den behaupteten
Amtspflichtverletzungen und dem geltend gemachten Schaden erhalten
geblieben ist. Das ist jedoch auch dann der Fall, wenn der Vertrag nach
§ 313 Satz 2 BGB geheilt oder auf sonstige Weise unumkehrbar vollzogen
worden ist. Der Kläger hat der einvernehmlichen Auseinandersetzung des
Nachlasses zugestimmt, weil sie nach seiner Behauptung gemäß dem
Testament der Eltern eine gleiche Beteiligung der Miterben an dem
dargelegten Gesamtwert des Nachlasses angestrebt hat. Nach dem
Vorbringen des Klägers gehörten zum Nachlass seiner Mutter der Wert
des Ackerlandes in Höhe von 111. 475 DM sowie "Barvermögen"
von insgesamt 195. 000 DM einschließlich der Ausgleichszahlungen
derjenigen Geschwister, die durch Verträge mit der Erblasserin Grundstücke
erworben hatten. Das einer Schwester des Klägers zu Lebzeiten der
Mutter übereignete Grundstück, das nach der Behauptung des Klägers
einen Wert zwischen 350. 000 bis 500. 000 DM haben soll, gehörte nicht
zum Nachlass. Das Grundstück, das die Erblasserin an einen Bruder des
Klägers übertragen hat und das ebenfalls einen solchen Wert haben
soll, fiel wirtschaftlich ebenfalls nicht mehr in den Nachlass, weil die
vertragliche Verpflichtung der Erblasserin durch die Miterben zu erfüllen
war (§§ 1967, 2058 BGB)." |
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