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Unternehmenskennzeichen
Als geschäftliche Bezeichnungen werden nach
dem Gesetz Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als
Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs
oder eines Unternehmens benutzt werden. Auch Künstlernamen können
Unternehmenskennzeichen i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG darstellen. Künstlernamen
sind nach allgemeiner Auffassung vom Schutz des § 12 BGB umfasst, sofern
eine hinreichend unterscheidungskräftige Bezeichnung gebraucht wird. Der
besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen
und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben
bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als
Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten. Ein kennzeichenmäßiger
Gebrauch liegt aber nur dann vor, wenn eine unternehmens- oder
produktkennzeichnende Verwendung des jeweiligen Bandnamens vorläge. Dabei gelten für die Benutzung von Unternehmenskennzeichen die
gleichen Grundsätze wie für die Benutzung von Marken im Sinne von § 4
MarkenG. Erforderlich ist danach die
Verwendung des fremden Zeichens als Hinweis auf die betriebliche Herkunft
des eigenen Angebots.
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Boney
M. Durch die Vermarktung von Musikproduktionen einer Gruppe unter der
Bezeichnung, unter der die Gruppe vorher bereits im Ausland aufgetreten
ist, können originäre Rechte an dieser Bezeichnung nicht erworben werden,
vgl. OLG Köln 07.12.2007 - 6 U 41/07. Die Verkehrsauffassung sagt
uns, dass der Name
einer Musikgruppe deren Name ist, den sie bei einem Wechsel des
Produzenten oder des Tonträgerunternehmens beibehält und der deshalb
keinen Herkunftshinweis auf die anderen an der Produktion Beteiligten enthält.
Dazu gibt es die berühmte Boney M.-Entscheidung des Oberlandesgericht München aus dem
Jahre 1996: Eine Bezeichnung wie "Boney M" kann der Name einer
nicht rechtsfähigen Vereinigung, insbesondere auch einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, aber auch die besondere Geschäftsbezeichnung eines von einer
einzelnen Person mit Hilfe anderer Personen betriebenen Unternehmens sein.
Für die Entscheidung, ob das durch das Auftreten mehrerer Personen in der
Öffentlichkeit entstehende Kennzeichenrecht den mehreren auftretenden
Personen - das wäre dann die Musikgruppe - oder dem hinter ihnen stehenden Unternehmer zusteht, kommt es auf
die internen rechtlichen, also vertraglichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen an. |
Namensrecht
nach BGB
Der Vorrang des Schutzes von
Unternehmenskennzeichen nach §§
5, 15
MarkenG schließt die Anwendung der Bestimmungen des BGB und des UWG
nur dann aus, wenn es sich um ein kennzeichenmäßiges Benutzen gemäß §
15 Abs. 2 MarkenG vorliegt. §
12 BGB ist deshalb beim Schutz von Unternehmenskennzeichen nicht nur
dann anwendbar, wenn es auf Seiten des Verletzers an einem Handeln im
geschäftlichen Verkehr fehlt. Bei Bandnamen kommt es dann darauf, dass
der Name noch nicht vergeben ist und auch, dass er eine ausreichende
Unterscheidungskraft hat. Benutzt jemand bereits den Namen, gibt es nur
noch wenige Möglichkeiten, diesen Namen erfolgreich zu reklamieren, weil
das Prioritätsprinzip dem älteren Namensträger bzw. der Gruppe dann das
Recht erhält.
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Wie schützt
man einen Namen?
Hier gibt es die Möglichkeit eines Eintrags beim
Deutschen Patent- und Markenamt oder - auch über dieses Amt - bei der
Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO/OMPI), wenn man einen
weltweiten Schutz anstrebt. Für den Antrag muss das vom DPMA vorgesehene
Formblatt verwendet werden, was dort unter der Website zu finden ist. Die
Anmeldung muss in jedem Fall ein Verzeichnis der Waren und
Dienstleistungen der insgesamt 45 Klassen enthalten, die mit der
angemeldeten Marke gekennzeichnet werden sollen. Z. B. sollte man für
einen Bandnamen unter anderem die Klasse 41 Erziehung; Ausbildung;
Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten wählen.
Demnächst mehr dazu. |
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