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Nachbarstreitigkeiten
sind häufig
unangenehme Auseinandersetzungen, die sich zum Dauerstreit zwischen Nachbarn entwickeln
können.
Hier veröffentlichen
wir in der Folge einige Fallkonstellationen, die in unserer Praxis aufgetaucht sind sowie
Fälle, die uns exemplarisch erscheinen. |
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Eine
jahrzehntelange, bloße Nutzung der zum Mietwohnhaus gehörenden Hof- und
Gartenfläche begründet kein wohnungsmietvertragliches Gebrauchsrecht,
das den Grundstückserwerber bindet, hat das Amtsgericht Trier 2006
entschieden. |
Wenn ein
Gartenweg durch Baumwurzeln
vom
Nachbargelände beschädigt wird, darf man zur Selbsthilfe greifen und gegenüber dem
Nachbarn die Kosten für die Behebung beanspruchen. Der Bundesgerichtshof hat aber klar
gemacht, dass dieser Anspruch nicht so weit reicht, dass der Grundstückseigner seinen
gesamten Weg auf Kosten des Nachbars neu plätteln lässt. Mit anderen Worten: Es dürfen
nur notwendige Reparaturen in Rechnung gestellt werden (V ZR 99/03 - 28. November 2003). |
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Entfernen überhängender Zweige -
ein "zweischneidiges" Kapitel
Wer es zulässt, dass Zweige von Bäumen über die
Grundstücksgrenze hinüberwachsen und zu Beeinträchtigungen (in dem
entschiedenen Fall: Laub- und Tropfwasserfall auf Grundstückseinfahrt) führen,
ist Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB und zur Beseitigung der Beeinträchtigungen
verpflichtet, hat der BGH 2004 festgestellt. |
Hier
ist
auch die genannte Entscheidung wichtig, BGH, Urt. v.
28. November 2003 - V ZR 99/03: a)
Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1
BGB schließt den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz
1 BGB nicht aus (Bestätigung von Senat, BGHZ 60, 235, 241 f. und 97, 231,
234). b) Der Eigentümer eines Baums muss dafür Sorge tragen, dass dessen
Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese
Pflicht, ist er hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen
des Nachbargrundstücks "Störer" im Sinne von § 1004 Abs. 1
BGB. c) Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene
Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer
geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen
und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen
erstattet verlangen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, BGHZ 97, 231,
234 und 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991,
1685, 1686 und v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76).
Urteil des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18.10.2000, Az. 12 U 2174/00: Der Eigentümer eines Grundstücks
kann vom Besitzer des Nachbargrundstücks verlangen, dass er überhängende Zweige von
Bäumen oder Sträuchern entfernt. Beseitigt der Nachbar die auf das
andere Grundstück hinüber hängenden Zweige trotz Aufforderung nicht, kann der
Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks die Zweige selber
abschneiden. Die Kosten der Selbsthilfe-Aktion
trägt dann der säumige Nachbar.
Laub,
Wurzeln, Zweige - Urteil des OLG Nürnberg vom 13.6.2000, Az. 3 U 412/00
zum Thema Unterlassungsanspruch
Naturgegebene Beeinträchtigungen
durch Bäume in der Nachbarschaft (Laub, Wurzeln, Zweige) müssen Grundstückseigentümer
in gewissen Grenzen hinnehmen.
Überwachung
durch Videokamera - Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1.2.2000,
Az. 13 S 5083/99 zum Thema Nachbarrecht / Persönlichkeitsrecht
Verletzung des
Persönlichkeitsrechts durch (Möglichkeit) ständiger Videokamera-Überwachung
Aus den Gründen:
Durch die
Filmaufzeichnungen ist der Kläger jedenfalls in seiner Individualsphäre betroffen, da er
unstreitig Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... und Eigentümer des Grundstücks
Fl.Nr. ... ist. Diese Grundstücke nutzt er -
auch - selbst. Mit der vom Beklagten installierten Kamera ist es möglich, Teile dieser
Grundstücke und den Zugangsbereich, der auf öffentlichem Grund liegt, zu filmen.
Exkurs: Bambus
Bambussträucher an der Grenze zum Nachbarn dürfen nicht
unbegrenzt wachsen. Bambus wird oft verwendet, um die Abstandsvorschriften für Gehölze
in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer zu umgehen, weil sie botanisch nicht zu den
Gehölzen zählen, sondern den Gräsern zuzuordnen sind. Das Amtsgericht Stuttgart sieht
das anders: Bambus sei durchaus mit dem Gehölz im Sinne des Nachbarrechts vergleichbar,
weil es baum- oder strauchartig beastet ist und "verholzte" Halme bzw. Stämme
hat. Bambussträucher, die an der Grenze gepflanzt werden, dürfen nicht unbegrenzt in die
Höhe wachsen, sondern müssen auf ein festgelegtes Maß zurück geschnitten werden.
Ein
Grundstückseigentümer hatte die Bambussträucher auf eine Höhe von fünf Metern wachsen
lassen, ohne sich um den Grenzabstand zu bekümmern. Der Nachbar hatte daraufhin
gefordert, das Gewächs auf eine Höhe von 1.80 m zurück zuschneiden. Obwohl es sich bei
Bambus aus botanischer Sicht um ein Grasgewächs handle, ist es juristisch nach
Auffassung des Gerichts als Gehölz einzuordnen, welches unter das Nachbarschaftsgesetz
falle. Entscheidend sei, dass Bambus auch Stämme bilde.
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Efeu
aus Nachbarsgarten muss vom Eigentümer entfernt werden
Ein über
die Grundstückgrenze wachsendes Efeu muss vom Grundstückseigentümer
beseitigen werden, wenn es Schädigungen am Mauerwerk des Nachbarn
verursacht. Darüber hinaus darf der Nachbar zur Sanierung seines Gebäudes
dass Nachbargrundstück betreten, entschied das Amtsgericht München (241
C 10407/05). An der Garagenrückwand der Klägerin, die an der Grundstücksgrenze
zum Grundstück der Beklagten stand, wuchs seit einiger Zeit eine
Efeupflanze vom Grundstück der Beklagten empor. Die Klägerin war der
Ansicht, der Efeu sowie die in der Wand eingeschlagenen Nägel, Schrauben
und alte Hölzer zerstörten das Mauerwerk der Garage, insbesondere dränge
durch das Wurzelwerk im Sockelbereich Feuchtigkeit ein und wollte von der
Nachbarin die Beseitigung des Efeus samt Wurzelwerk sowie die Beseitigung
der Nägel, Schrauben und Hölzer. Außerdem wollte sie zum Zwecke der
Sanierung der Garage das Grundstück der Beklagten betreten, ein Baugerüst
errichten und Baumaterialien ablagern. Die Beklagte war zur Beseitigung
nicht bereit und wollte auch den Zutritt nicht gewähren. Ein
Schlichtungsversuch blieb ergebnislos, so dass Klage zum Amtsgericht München
erhoben wurde. Nach Durchführung der Beweisaufnahme kam das Gericht zu
dem Ergebnis, dass die Garagenwand einen alten verbrauchten Putz aufwies,
dessen Schädigung durch den Efeu verstärkt wurde. Der Efeu behinderte
das Abtrocknen der Wand und beschleunigte durch die durch ihn zurückgehaltene
Feuchtigkeit die Zerstörung des Putzes. Außerdem zerstörten Wurzelwerk
und Triebe des Efeus den Putz. Zur Sanierung war es notwendig, den Efeu zu
entfernen, einschließlich auch des Wurzelwerkes und der Nägel und alten
Hölzer. Das Gericht stellte ebenso fest, dass die Beseitigung von der
Beklagten als Eigentümerin des Grundstücks, von dem die Störung
ausgehe, durchzuführen sei. Diese dürfe diese Arbeit nicht auf die
Nachbarin abwälzen. Da die Garage zu sanieren sei, habe die Nachbarin darüber
hinaus das Recht, das Grundstück der Beklagten zu diesem Zwecke zu
betreten. |
Heckenrückschnitt
als bauliche Veränderung in Abgrenzung zu Pflegemaßnahmen und das
Fällen von Bäumen im WEG-Recht
Der Rückschnitt einer Hecke von ca. 160 cm auf 80 cm,
der eine längerfristige Schädigung der Hecke zur Folge hat, weil die bei
dem Rückschnitt auftretenden Kahlstellen erst nach mehren Jahren nachgrünen
werden, ist nicht als ordnungsgemäße Gartenpflegemaßnahme oder als Maßnahme
ordnungsgemäßer Verwaltung anzusehen. Eine bauliche Veränderung kann
auch die Umgestaltung der Grundstücksoberfläche durch Begradigung eines
abschüssigen Hanges sein.
Ob das Fällen von Bäumen eine bauliche Veränderung
darstellt und insoweit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf
oder als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung mit Mehrheit beschlossen
werden kann, hängt nach der Rechtsprechung von den Umständen des
Einzelfalles ab. Eine bauliche Veränderung ist anzunehmen, wenn die Bäume
(oder auch ein einzelner Baum) die gärtnerische Gestaltung des
gemeinschaftlichen Grundstücks so nachhaltig beeinflussen, dass sie den
optischen Gesamteindruck der Wohnungseigentumsanlage maßgeblich prägen
mit der Folge, dass ihre Beseitigung den Charakter der Außenanlage
deutlich verändern würde. |
Zäune,
Einfriedigungen, Sichtschutz
Grundsätzlich kann zwar nach § 903 BGB
jeder Nachbar mit seinem Grundstück nach Belieben verfahren. Dabei muss
er allerdings die Gesetze oder Rechte Dritter beachten, die regelmäßig
in die diversen Gesetze eingeflossen sind.
Die §§ 32 bis 39 des Nachbarrechtsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen regeln die Pflicht zur Einfriedung, die
Beschaffenheit, den Standort, die Kosten der Errichtung und die Kosten der
Unterhaltung der Einfriedung unter Normierung verschiedener Ausnahmen. Das Nachbarrechtsgesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen (NachbG) enthält mit den Regelungen über
Einfriedigungen (§§ 32 ff) keine
Verbotsnorm für die Einrichtung von Einfriedigungen, die den dort
beschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, und sieht auch keinen
generellen Anspruch auf Beseitigung andersartiger Einfriedigung vor.
Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist der Eigentümer
eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks auf Verlangen des
Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der
gemeinsamen Grenze einzufrieden.
Verlangt auch nur ein Nachbar eine
Einfriedung, so ist der andere verpflichtet, zusammen
mit ihm eine Einfriedung zu schaffen. Das kann ein Zaun, eine Hecke oder
eine
Mauer sein. Die Einfriedung ist auf der Grundstücksgrenze
zu errichten. Wirkt die Nachbarpartei nicht innerhalb von 2
Monaten nach schriftlicher Aufforderung an der Errichtung der
Einfriedung mit, so kann der die Einfriedung verlangende Nachbar die
Einfriedung allein errichten und von der Nachbarpartei anteilige
Kostenerstattung verlangen.
Dies gilt für Einfriedungen, die
unmittelbar auf der Grenze stehen und zwei Grundstücke teilen. Nicht
betroffen sind Abgrenzungen, die Grundstückseigentümer entlang der
Grundstücksgrenze, aber noch auf dem eigenen Grundstück errichten. Eine
Ausnahme regelt § 34 Nachbarrechtsgesetz NRW. Für die Art und Weise der Ausführungen der
Einfriedung gelten primär die öffentlich rechtlichen Vorschriften wie
Bebauungspläne oder Ortsatzungen, wenn solche bestehen. Können sich die
Nachbarn im Übrigen auf eine bestimmte Ausführung nicht einigen, so kann
jeder vom anderen die ortsübliche Einfriedung
oder - wenn keine ortsübliche Art und Weise der Einfriedung der übrigen
Grundstücke festzustellen ist - eine 1,20 m hohe
Einfriedung verlangen. Die konkrete Bauweise schreibt das Gesetz nicht
vor.
Die Kosten tragen beide
Eigentümer zu gleichen Teilen.
Eine auf einem Nachbargrundstück oder an der Grenze errichtete
Einfriedigung, die nicht ortsüblich
ist, stellt nicht etwa schon deshalb und als solche eine Beeinträchtigung
der Eigentumsrechte des angrenzenden Nachbar dar, solange sie diesen nicht
an einer entsprechenden oder angemessenen Nutzung seines eigenen Grundstücks
hindert.
Der Anspruch
auf Herstellung einer gesetzmäßigen Einfriedigung gehört zum
Schutzbereich des Eigentums des Grundstücksnachbarn, der durch die
Bestimmungen der § 50 NachbG in Verbindung mit
§ 1004 BGB sanktioniert
ist. Eine vorhandene Einfriedigung auf oder neben der Grenze ist deshalb -
ausnahmsweise - dann zu beseitigen, wenn dies erforderlich ist, um den
Anspruch des Nachbarn auf Errichtung einer gesetzmäßigen Einfriedigung -
hier: auf der Grenze (§ 36 Abs. 1 NachbG) - durchsetzen zu können. Das
ist dann der Fall, wenn die vorhandene Einfriedigung die Errichtung einer
andersartigen gesetzmäßigen Einfriedigung entweder schon aus technischen
Gründen verhindert oder wenn die gesetzmäßige durch die schon
vorhandene Einfriedigung "in ihrem ortsüblichen Erscheinungsbild völlig
verändert" würde (so BGH a.a.O.). |
Hinsichtlich der
Anforderungen von Sichtschutzmaßnahmen
enthält das
Nachbarrechtsgesetz diverse Vorschriften über die Grenzabstände von Hecken und
Aufschichtungen sowie sonstige Anlagen, die man sinngemäß
heranziehen kann. Durch die nachbarrechtlichen Vorschriften wird der
Inhalt des Eigentums an Grundstücken zum Zweck des Ausgleichs der
widerstreitenden Interessen von Nachbarn näher bestimmt. Die Vorschriften
über Grenzabstände von Hecken und über die Errichtung von Aufschüttungen
und ähnlichem sollen den Nachbarn vor Entziehung von Licht auf seinem
Grundstück schützen.
Wann wäre etwa die Errichtung eines geplanten Sichtschutzzaunes
zulässig? Ganz allgemein sind derartige Anlagen dann zulässig, wenn sie
einen Abstand von mindestens 0,5 m zu der Grenze
aufweisen und nicht höher als bis 2,00 m sind.
Fraglich kann sein, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung
eines Sichtschutzzaunes stehen entgegen. Soweit auf §§ 1, 2,
12 LBO NW abzustellen wäre, könnte ein Zaun als bauliche Anlage gemäß
§ 62 Nr. 12 LBO NW genehmigungsfrei sein.
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Wer gegen den Eigentümer des
Nachbargrundstücks Anspruch auf Einfriedigung
nach NachbG NW § 32 Abs 1 S 1 hat, ist allerdings nicht
verpflichtet, die Errichtung einer Einfriedigung auf der gemeinsamen
Grenze nach NachbG NW § 36 Abs 1 zu
dulden, wenn er das Einfriedigungsverlangen nicht gestellt hat.
Zweifelhaft ist, ob eine Mauer, die
der Nachbar an oder auf der Grenze errichtet, allein zu dem Zweck, sein
Grundstück aufschütten zu können, eine Grenzeinrichtung, insbesondere
eine Einfriedigung im Sinne der §§ 32 ff NachbG
NW darstellt. Abgesehen von dem mehr formalen Argument, dass
das Nachbargesetz (und die BauO) NW ausdrücklich Bodenerhöhungen - auch
durch Stützmauern - in einem besonderen Abschnitt vor den Einfriedigungen
behandelt (vgl. insb. § 31 Abs. 2 b bb "als Stützwand oder
Einfriedigung dienen", ebenso § 6 Abs. 11 Ziff. 2 BauO NW), bestehen
auch vom Zweck der Einfriedigung her
gegen eine Gleichsetzung Bedenken. Vgl. § 6 Abs. 11: In den
Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandfläche sind zulässig
1. an der Nachbargrenze gebaute überdachte Stellplätze
und Garagen bis zu einer Länge von 9,0 m einschließlich darauf
errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie sowie Parabolantennen
und sonstige Antennenanlagen, jeweils bis zu 1,5 m Höhe sowie Gebäude
mit Abstellräumen und Gewächshäuser mit einer Grundfläche von nicht
mehr als 7,5 m2 die mittlere Wandhöhe dieser Gebäude darf nicht mehr
als 3,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze betragen, die
Grenzbebauung darf entlang einer Nachbargrenze 9,0 m und insgesamt 15,0
m nicht überschreiten,
2. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bis zu
einer Höhe von 2,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, in
Gewerbe- und Industriegebieten ohne Begrenzung der Höhe.
Eine Einfriedigung dient nämlich nicht nur der Abgrenzung der Grundstücke
voneinander, wozu eine Stützmauer gleichermaßen geeignet sein mag; sie
dient auch - jedenfalls sofern eine Mauer gewählt wird - dazu, vor vom
Nachbargrundstück ausgehenden Beeinträchtigungen zu schützen
(vgl. z.B. §§ 33 und 35 Abs. 2 NachbG NW). Diesem Zweck wird eine Stützmauer
zur Aufschüttung des Nachbargrundstücks nicht nur nicht gerecht, sie
birgt im Gegenteil für das nun tieferliegende Grundstück die Gefahr zusätzlicher
Beeinträchtigungen. Folgerichtig geht Schäfer davon aus, dass
Vorkehrungen zu einer Einrichtung im Sinne des §
30 NachbG NW (Wer den Boden seines
Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muss
einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und
unterhalten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere
durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens ausgeschlossen ist.),
also auch eine Stützmauer, nur auf dem Grundstück vorgenommen werden dürfen,
dessen Oberfläche erhöht werden soll. Denn auch eine als Einfriedigung
dienende Mauer darf der Erbauer nicht deshalb ohne Absprache mit dem
Nachbarn auf dessen Grundstück überbauen, weil dieser berechtigt wäre,
die Einfriedigung (durch den Bau einer Mauer) zu verlangen, wie dies hier
für den Kläger nach § 32 Abs. 1 Satz 1 NachbG NW der Fall ist. |
Auch im Rahmen einer äußerlich
in zahlreiche Einfamilienhäuser aufgegliederten Wohnungseigentumsanlage
bedarf die Errichtung einer ca. 1,90 m hohen Sichtschutzwand an der Grenze
zweier in Sondernutzung befindlicher Gartenflächen der Anlage
als bauliche Veränderung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.
Das gilt auch dann, wenn in anderen Gärten, die nicht zur
Wohnungseigentumsanlage gehören, solche Wände bereits vorhanden sind,
hat das OLG Köln 1998
entschieden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf neben einer vorhandenen ortsüblichen Einfriedung nicht eine weitere, andersartige gesetzt werden, welche die vorhandene in ihrem Erscheinungsbild völlig verändert (etwa 2 m hohe Mauer im Abstand von 20 cm zum vorhandenen 80 cm
hohen Holzzaun - über 2 m hoher Holzbretterzaun neben dem ursprünglichen 60 cm hohen Holz-Spiegelzaun - 2,8 m hoher Holzgeflechtzaun). Es wäre eine unzulässige Beeinträchtigung, wenn ein doppelt so hoher Sichtschutzzaun errichtet würde. In diesem Fall besteht ein Beseitigungsanspruch
bezüglich der zweiten Einfriedigung.
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Der bloße Umstand, dass der Eigentümer sein Grundstück nicht nutzt, führt
auch nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses
nicht dazu, dass er die Inanspruchnahme des Grundstücks durch den
Nachbarn dulden muss. (BGH 17.12.1999 - V ZR 144/98). |
Nachbarn
können, wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt, eine
Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn sie hierdurch in einem
ihnen zustehenden subjektiv öffentlichen Recht verletzt werden. in der
Beeinträchtigung des freien Fernblicks liegt noch kein Verstoß gegen das
Rücksichtnahmegebot. Im Grundsatz ist nach der Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichtsbarkeit davon auszugehen, dass die Freihaltung der
Aussicht im öffentlichen Baurecht keinen Schutz genießt.
Als Grundstückseigentümer
muss man damit rechnen, dass durch Bautätigkeit auf
Nachbargrundstücken die Aussicht nicht erhalten wird. Um sich dagegen zu
wehren zu schützen, wäre man grundsätzlich auf zivilrechtlichen Schutz
verwiesen. So könnte man eine Grunddienstbarkeit (Thema:
Aussichtsgerechtigkeit) eintragen lassen. Der öffentlich-rechtliche
Schutz einer bestehenden Aussicht ist auf besondere Ausnahmefälle beschränkt,
die durch eine besondere "Situationsberechtigung" des
betreffenden Grundstücks gekennzeichnet sind, wie die Verwaltungsgerichte
festgestellt haben. |
Sichtbeeinträchtigung:
Wird Grundstückseigentum durch eine 20 Meter lange und das
bauordnungsrechtlich vorgesehene Maß von 2 Meter deutlich übersteigende
Regalwand auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, da sie zu einer
erheblichen optischen Einengung des Grundstücks führt und die Sicht von
dem und auf das Grundstück deutlich einschränkt, besteht eine Pflicht
des Eigentümers des Nachbargrundstücks zur Beseitigung der Regalwand,
sofern sie die Höhe von 2 Metern übersteigt, wenn der Grundstückseigentümer
nicht verpflichtet ist, die Beeinträchtigung zu dulden, vgl. LG Hagen aus
dem Jahre 2008. |
Exkurs in das öffentliche Recht
Froschpower
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Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen. |
Eine
Seniorenheimbewohnerin in Berlin- war vor dem Verwaltungsgericht Berlin
mit ihrer Klage erfolglos, die lärmenden Frösche - immerhin ca. 1000 an
der Zahl - aus zwei benachbarten Sickerbecken der städtischen
Wasserbetriebe entfernen zu lassen. Da Frösche und Molche unter
Schutz stehen und kein Härtefall vorliege, könne der Frau nicht geholfen
werden (VG Berlin - VG 1 A 88.01). Die Frau war auch nicht bereit -
vergleichsweise - auf die andere Seite des Hauses zu ziehen (nicht
rechtskräftig).
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