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Ehedoppelnamen
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nach Scheidung
Namensänderung
Einbenennung
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Grundsätzliches
Wir haben sehr viel Erfahrung mit namensrechtlichen
Problemen. Das
Namensrecht ist eine durchaus diffizile Materie, denn von einigen
Grundsätzen abgesehen, wundert sich auch der Profi mitunter über die
zahlreichen Varianten im Blick auf die Verfahren, den Namen zu
ändern, zu modifizieren oder "einzudeutschen". Wenn Sie mit Ihrem Namen nicht
zufrieden sind, können wir Ihnen gerne helfen.
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Bundesverfassungsgericht
zu Ehedoppelnamen
Aktuell: Das Bundesverfassungsgerichts hat im Mai 2009
über eine Verfassungsbeschwerde entschieden, die sich mit der
Fragestellung befasste, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass ein
Ehegatte, dessen Geburtsname nicht der Ehename wird, seinen Namen dem
Ehenamen nicht voranstellen oder anfügen kann, wenn der Ehename wie hier
aus einem Doppelnamen besteht.
Hintergrund: Der Gesetzgeber reformierte im Dezember
1993 das Namensrecht mit dem Familiennamensrechtsgesetz grundlegend und
fasste § 1355 BGB neu. Danach sollen
die Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem
Standesbeamten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, der der Geburtsname
des Mannes oder der Frau sein kann. Bestimmen sie keinen Ehenamen, so führen
sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der
Eheschließung weiter. § 1355 Absatz 4 BGB enthält nunmehr das Verbot,
einem Ehedoppelnamen einen
Begleitnamen oder einem eingliedrigen Ehenamen einen Begleitdoppelnamen
hinzuzufügen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer
die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
1 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG durch § 1355 Absatz 4 Satz 3 BGB. Sie
machen geltend, dass sie zum einen ihre Ehe durch einen gemeinsamen
Ehenamen dokumentieren wollen. Anderseits wollen sie ihre ursprünglichen
Namen auch deshalb nicht aufgeben, weil sie damit ihre Verbundenheit zu
Kindern aus der ersten Ehe zum Ausdruck bringen und darüber hinaus als
Inhaber von Freiberufler-Praxen die mit ihrem bisherigen Namen verbundene
Anerkennung nicht verlieren wollen. Die Beschwerdeführer sind der
Auffassung, bloße Ordnungsgesichtspunkte des Gesetzgebers reichten zur
Rechtfertigung dieser Regelung nicht aus, denn der Name sei untrennbar mit
der Person des Namensträgers und seiner Würde verbunden. Auch die
Erfordernisse des Rechts- und Geschäftsverkehrs rechtfertigten nicht den
durch § 1355 Absatz 4 Satz 3 BGB erfolgenden schweren Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht des Ehegatten, dem die Hinzufügung seines Namens
zum Ehenamen versagt werde. Zum einen spielten Rechts- und Geschäftsangelegenheiten
im täglichen Leben nur eine Randrolle. Zum anderen führten längere
Namen dabei allenfalls zu Unbequemlichkeiten.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die
Regelung des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB, nach der ein Ehegatte, dessen Name
die Ehegatten nicht zum Ehenamen bestimmt haben, seinen Namen dem Ehenamen
als Begleitnamen nicht anfügen darf, wenn der Ehename schon aus mehreren
Namen besteht, mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Persönlichkeitsrecht
(Art 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Auch der Schutz der Ehe
(Art. 6 Abs. 1 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sind durch diese gesetzliche Regelung
nicht beeinträchtigt. § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB verfolgt ein legitimes
gesetzgeberisches Ziel. Der Gesetzgeber hat bei seiner Konzeption des
Familiennamensrechts dem Namen mehrere Funktionen gegeben. Zum einen soll
der Namensträger die Möglichkeit erhalten, sich selbst im Namen zu
finden und Ausdruck zu geben. Zum anderen hat das Namensrecht die
Funktion, den Namensträger familial klar
zuzuordnen sowie dem Namen seine Identifikationskraft zu
erhalten und auch in der Generationenfolge zu sichern. Um dies zu
erreichen, hat der Gesetzgeber rechtliche Regelungen getroffen, die die
Bildung von Doppel- und Mehrfachnamen weitgehend zurückdrängen sollen.
In dieses Konzept fügt sich § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB ein. Die Norm folgt
dem Anliegen, Namen zu bilden, die einerseits auch im Rechts- und Geschäftsverkehr
praktikabel sind und andererseits in nachfolgenden Generationen nicht zu
Namensketten führen. Sie verhindert, dass ein Namensträger einen Namen führt,
der im Falle von bisher von den Ehegatten geführten echten Doppelnamen
aus bis zu vier Namen bestehen kann. Gleichzeitig schließt der
Gesetzgeber damit aus, dass Kinder einen mehrgliedrigen, aus drei Namen
bestehenden Geburtsnamen erhalten können. Zwar hat der Gesetzgeber mit
den §§ 1617 Abs. 1 und 1617a BGB inzwischen die Möglichkeit eröffnet,
einen bereits aus früher geführten Ehenamen und Begleitnamen
zusammengesetzten Doppelnamen eines Elternteils zum Geburtsnamen eines
Kindes zu bestimmen. Es stellt sich insofern die Frage, weshalb der
Gesetzgeber zwar die Übertragung eines aus früherem Ehenamen und
Begleitnamen zusammengesetzten Doppelnamens eines Elternteils auf ein Kind
zulässt, aber die Bildung eines Doppelnamens aus den Namen der Ehegatten
als Ehenamen oder aus den Namen der Eltern als Geburtsname ihres Kindes
untersagt. Auch wenn der Gesetzgeber mit diesen Regelungen sein Ziel,
schon Doppelnamen vor allem als Geburtsnamen von Kindern zu vermeiden,
nicht konsequent verfolgt, dient § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB jedenfalls dem
legitimen Zweck, das Entstehen von geführten Namen, die aus mehr als zwei
Namen bestehen, auszuschließen und damit auch zu verhindern, dass diese
zum Geburtsnamen von Kindern werden. Die Norm ist insofern auch geeignet
und erforderlich, die vom Gesetzgeber gewünschte Eindämmung von
Namensketten zu erreichen. Der durch § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB erfolgende
Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte
Namensrecht des Ehegatten ist verhältnismäßig. Praktikabilitätsgründe
reichen zwar nicht aus, die Regelung zu rechtfertigen. Das
gesetzgeberische Anliegen hat aber gereicht, Mehrfachnamen, die über
Doppelnamen hinausgehen, generell auszuschließen, um dem Namen seine
identifikationsstiftende Funktion zu bewahren. Auch wenn es andere
Gestaltungsmöglichkeiten gäbe, obliegt es dem Gesetzgeber zu
entscheiden, ob er lange Namensketten schon dort verhindert, wo es um die
Möglichkeit eines Ehegatten geht, seinen bisherigen Namen neben dem von
beiden Ehegatten gewählten Ehedoppelnamen zu führen, oder ob er die
Reduktion von Namen höchstens auf Doppelnamen erst bei der Übertragung
der von den Eltern geführten Namen auf ihre Kinder vornimmt. Schließlich
ist die Einschränkung des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB auch zumutbar, weil
der Gesetzgeber im Rahmen seiner namensrechtlichen Konzeption den
Ehegatten trotz des Ausschlusses, einem gewählten
Ehedoppelnamen einen Begleitnamen hinzuzufügen, bei der Wahl
ihrer nach Eheschluss geführten Namen eine große Variationsmöglichkeit
belassen hat, die ihnen erlaubt, auch ihrem Bedürfnis nach Ausdruck der
eigenen Identität nachzukommen. So besteht insbesondere im Fall der Wahl
des Doppelnamens eines Ehegatten zum Ehenamen die Möglichkeit, für den
anderen Ehegatten im Geschäftsverkehr mit seinem bisher geführten Namen
weiter zu firmieren (§ 21 HGB) und den Namen zusammen mit seinem Ehenamen
zu tragen. Das deutsche Namensrecht schreibt keine starre Namensführung
vor und lässt es ausreichen, wenn mit der Namensunterschrift die
eindeutige Identifizierung der Person möglich ist. Lediglich gegenüber
Behörden ist der rechtlich anerkannte Name anzugeben. § 1355 Abs. 4 Satz
2 BGB verletzt auch nicht Art. 6 Abs. 1 GG. Die Norm gebietet nicht die
Wahl eines einheitlichen Ehenamens; sie unterstützt allerdings den Wunsch
von Ehegatten, ihre Zusammengehörigkeit in einem gemeinsamen Ehenamen zum
Ausdruck bringen zu können. Diesem Anliegen hat der Gesetzgeber Rechnung
getragen, indem er den Ehegatten die Möglichkeit eröffnet hat, einen
ihrer bisher geführten Namen zum Ehenamen zu bestimmen. Gegen Art. 12
Abs. 1 GG verstößt die Regelung ebenfalls nicht. § 1355 Abs. 4 Satz 2
BGB kommt keine berufsregelnde Tendenz zu. Wenn die Wahl eines Ehenamens
zu einer selbst gewünschten Änderung des bisherigen Namens eines
Ehegatten führt mit der Folge, dass dann sein bisher geführter Name entfällt,
liegt darin keine eingriffsgleiche Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit.
Denn es bleibt dem betroffenen Ehegatten unbenommen, keinen Ehenamen zu
bestimmen und seinen bisherigen Namen weiterzuführen, oder bei Wahl eines
Ehedoppelnamens jedenfalls als berufliche Bezeichnung unter seinem
bisherigen Namen weiter aufzutreten. Schließlich ist auch Art. 3 Abs. 1
GG nicht verletzt. Abgesehen davon, dass hier ungleiche Sachverhalte
vorliegen, die der Gesetzgeber entsprechend auch ungleich behandeln kann,
gibt es für diese ungleiche Behandlung mit dem gesetzgeberischen
Anliegen, Namensketten zu vermeiden, einen hinreichenden Grund, der diese
Ungleichbehandlung rechtfertigt. |
Ehemaliger
Name nach Scheidung - Verbot, Name nach Scheidung zu tragen? Der verwitwete oder geschiedene
Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten
seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur
Bestimmung des Ehenamens geführt hat.
Kann man andererseits dem Ex-Ehepartner das Tragen
des Familiennamens untersagen? Dazu der Bundesgerichtshof (XII
ZR 204/02): Die Führung eines durch Eheschließung erworbenen
Familiennamens ist grundsätzlich keinen anderen Einschränkungen
unterworfen als das Führen eines durch Geburt erworbenen Familiennamens.
Ein solcher Unterschied würde aber möglicherweise begründet, wenn der
Ehegatte, dessen Geburtsname zum Ehenamen bestimmt worden ist, dem anderen
Ehegatten die Fortführung dieses Namens untersagen könnte. Wenn man -
jedenfalls für "krasse Einzelfälle" - ein solches
Untersagungsrecht eines Ehegatten für möglich hält, kann es sich dabei
doch stets nur um eine Sanktion auf ein Verhalten des anderen Ehegatten
handeln, das den Namenserwerb oder die Namensführung des anderen
Ehegatten als solche betrifft und in so hohem Maße zu missbilligen ist,
dass diesem - auch bei Berücksichtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts
an dem aus der Ehe erworbenen Namen - die Fortführung dieses Namens gegen
den Willen seines früheren Ehegatten nach Treu und Glauben nicht länger
gestattet werden kann.
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Einbenennung
Die Erteilung, Voranstellung oder
Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn
ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden
Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind
das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes.
Sonst wird es schwer - §
1618 BGB Einbenennung: Der Elternteil, dem die elterliche
Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen
Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes
ist, können dem Kind, das sie in ihren
gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem
Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen
Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen
voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1
vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung,
Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des
anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den
Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt,
und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der
Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des
anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung
des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen
öffentlich beglaubigt werden. § 1617 c gilt entsprechend.
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An die
Einbenennung sind hohe Anforderungen
zu stellen. Sie muss für das Kind "erforderlich" sein; bloße
Zweckmäßigkeit genügt nicht. Vgl. dazu
jetzt OLG Köln (23.01.2006 - 4 UF 183/05): Das Oberlandesgericht Köln
verweist darauf, dass mit der Neufassung des § 1618 BGB, wonach nunmehr
die Ersetzung der Einwilligung durch das Gericht "für das Kindeswohl
erforderlich" sein muss, der Gesetzgeber bewusst die Voraussetzungen
für die Ersetzung der Einwilligung verschärft hat. Die positiv
festzustellende Erforderlichkeit der Namensänderung setzt eine umfassende
Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus, wobei Kindes- und
Elterninteressen grundsätzlich gleichrangig sind. Das Oberlandesgericht
Köln setzt daher die Voraussetzungen sehr hoch an. Zweckmäßigkeit oder
dem Kindeswohl dienliche Entscheidungen reichen nicht aus. Wenn zwischen
dem Kind und dem leiblichen Vater eine tragfähige Beziehung besteht, wird
die Einbenennung scheitern. Erforderlich ist die Einbenennung nach der
oben genannten Entscheidung nur, wenn die Trennung des Namensbandes aus Gründen
des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist und ein milderer Eingriff in das
Elternrecht wie z.B. die "additive" Einbenennung nicht
ausreicht. Der BGH hat das in seiner grundsätzlichen Entscheidung so
gefasst: Eine Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung setzt eine
umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus. Als für das
Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung nur anzusehen, wenn
andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären
oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind
(aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist) darstellen würde,
dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der
Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde.
Es gibt daher auch keine Regelvermutung zugunsten einer
Namensänderung in Stiefkinderfällen, die z.B. der Begründung folgt, sie
hätten unter der Namensverschiedenheit in der neuen Familie zu leiden.
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Wechsel
des Ehenamens
Bewirkt die bei oder nach der Eheschließung für die
Namensführung getroffene Wahl des ausländischen Rechts, dass der
deutsche Ehegatte den erworbenen Ehenamen nach diesem Recht nach einer
Scheidung nicht fortführen darf, so ist ihm in entsprechender Anwendung
des Art. 10 II EGBGB nach rechtskräftiger Scheidung die Rückkehr zum
eigenen Personalstatut durch Rechtswahl ermöglicht. Somit kann er ab diesem
Zeitpunkt den bisherigen Ehenamen nach § 1355 V BGB auch zukünftig führen.
Dort ist geregelt: Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den
Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen
Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des
Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur
Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder
anfügen. |
Zwölf
Vornamen
Zwölf Vornamen für ein Kind sind
nicht zulässig. Das Kind würde in seinem späteren Leben immer wieder
auffallen. Das Landgericht Düsseldorf hielt vier Vornamen für zulässig.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied sich für fünf Vornamen. Die
Verfassungsbeschwerde hiergegen war erfolglos (BVerfG - 28.01.2004, 1 BvR
994/98).
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Aktuell:
Jungen dürfen
"Anderson" heißen
Eltern
dürfen ihren Söhnen den Vornamen Anderson geben - das ist nun höchstrichterlich
festgestellt. Das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 691/03) gab einem
Elternpaar Recht, das seinen inzwischen vier Jahre alten Jungen
„Anderson Bernd Peter“ nennen wollte. Das Standesamt hatte dies
abgelehnt, weil Anderson in Deutschland als Familien-, nicht aber als
Vorname gebräuchlich sei. Die Eltern hielten an der Namenswahl fest und
klagten sich durch die Gerichtsinstanzen bis hin zum höchsten deutschen
Gericht. Nach den Worten der Verfassungsrichter ist die Wahl des Namens
grundsätzlich Sache der Eltern. Das Standesamt darf sich nur dagegen
wenden, wenn das Kindeswohl beeinträchtigt ist. Dies sei hier nicht der
Fall. Nach Auskunft der Namensberatungsstellen der Universität Leipzig hätten
sich Namen mit der Endung "son" inzwischen im deutschen
Sprachraum als männliche Vornamen durchgesetzt. Das habe zur Aufnahme von
Anderson in das „Internationale Handbuch der Vornamen“ geführt. Zudem
werde die Verwechslungsgefahr dadurch verringert, dass die Eltern dem
Jungen zwei weitere Vornamen gegeben hätten, erläuterte das Gericht. Der
Namensstreit ist aber noch nicht endgültig erledigt. Das
Oberlandesgericht Karlsruhe wird nun eine abschließende Entscheidung
unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung treffen.
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Aktuell: Kann ein Junge
"Luca" heißen?
In einem Beschluss vom 18.01.2005 hat das
Oberlandesgericht Hamm (15 W 343/04) entschieden, dass Eltern ihrem
Sohn den Vornamen "Luka" ohne Hinzufügung eines den Zweifel über
das Geschlecht ausräumenden Vornamens geben können. Damit wurde ein
längerer Rechtsstreit zwischen den Eltern des Kindes und dem Standesamt
Herford rechtskräftig zugunsten der Eltern beendet.
Zur Begründung
heißt es: Der Vorname "Luca" bzw. "Luka" sei
ausweislich der Namensstatistiken der letzten Jahre ganz überwiegend als
Vorname für Jungen ausgesucht und nur selten als Mädchenname benutzt
worden. Damit sei eine eindeutige Geschlechtszuordnung im allgemeinen
Bewusstsein der Bevölkerung anzunehmen, sodass ein weiterer Vorname nicht
notwendig sei. Nur wenn ein Vorname geschlechtsneutral – also nicht
eindeutig männlich oder weiblich – sei, müsse dem Vornamen ein
weiterer geschlechtseindeutiger Vorname beigefügt werden. Bei der
Beurteilung, ob ein Vorname geschlechtsneutral sei, müsse auch berücksichtigt
werden, in welchem Umfang der Vorname für Jungen einerseits und Mädchen
andererseits gewählt worden sei. Denn wenn ein Vorname überwiegend für
ein Geschlecht gewählt werde, sei dieser Vorname gerade nicht
geschlechtsneutral. Einer Beigebung eines weiteren Vornamens bedürfe es
dann nicht. |
Namensänderung
- zur Systematik der Änderungsmöglichkeiten
Ein Vor- oder Familienname darf
nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" gemäß §
3 NamÄndG vorliegt. Ein wichtiger Grund setzt nach der
Rechtsprechung voraus, dass das schutzwürdige Interesse des
Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit zurücktreten
müssen. Das subjektive Interesse, einen anderen Familiennamen oder
Vornamen führen zu wollen, reicht nicht aus. Es gilt das Prinzip der
Namenskontinuität, d.h. grundsätzlich soll der Name beibehalten werden,
weil eine Änderung auch zu diversen Komplikationen führen kann.
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Ein Grund dieser Art kann sein, dass man sich über sie
lustig macht, Wortspiele provoziert werden und der Name bereits eine
Diskreditierung darstellt bzw. anstößig klingt: Dreckmeier, Fickert,
Depp etc. wäre solche Namen. Änderungen von Sammelnamen oder
komplizierten, fehleranfälligen Schreibweisen etwa Umlauten können auch
ein Kriterium sein.
Ist ein seltener oder auffälliger Familienname durch
die Berichterstattung über eine Straftat so eng mit Tat und Täter
verbunden, dass in weiten Kreisen der Bevölkerung bei Nennung des Namens
auch nach längerer Zeit noch immer ein Zusammenhang hergestellt wird, so
kann der Familienname des Täters und gegebenenfalls auch der seiner Angehörigen
zur Erleichterung der Resozialisierung geändert werden. Aus der Tatsache
allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht
deutsch klingt, kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im
allgemeinen nicht abgeleitet werden.
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Für die Änderung
des Familiennamens eines Pflegekindes in Familiennamen seiner Pflegeeltern
ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 I NamÄndG
gegeben, wenn die
Namensänderung das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interessen
an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen (BVerwG -
Urt. 24.04.1987 - 7 C 120/86 - NJW 188, 85 (86). |
Welchen Namen
darf man an Stelle des alten Namens wählen?
Der neue Familienname muss zum Gebrauch als Familienname
geeignet sein. Er soll nicht den Keim neuer
Schwierigkeiten in sich tragen, z.B. kein Sammelname sein. Ein
Künstler- oder ein Phantasienname (Pseudonym) soll als Familienname nur
gewährt werden, wenn er nach Klang und Schreibweise auch geeignet ist,
als Familienname für die Familienangehörigen zu dienen. Namensbildungen,
die durch ihre Länge im täglichen Gebrauch zu Schwierigkeiten und z.B.
zu Abkürzungen führen, sollen ebenfalls vermieden werden. Durch den
neuen Familiennamen darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge
erweckt werden. Auf mutmaßliche Gefühle und Interessen anderer Träger
des gewünschten Familiennamens soll Rücksicht genommen werden, auch wenn
diese keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass der Kreis der Träger
dieses Namens nicht durch eine Namensänderung erweitert wird. Ein
Familienname, der durch frühere Träger bereits eine Bedeutung, z.B. auf
historischem, literarischem oder politischem Gebiet, erhalten hat, soll im
allgemeinen nicht gewährt werden.
Als neuer Familienname kann z.B. der
nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname eines Ehegatten oder der
Familienname eines Vorfahren gewährt werden. Daneben kommt,
insbesondere bei der Änderung eines fremdsprachigen Namens, die Bildung
eines an den bisherigen Namen anklingenden neuen Familiennamens in Frage.
Bei Namensänderungen zur Beseitigung von Schwierigkeiten in der Schreibweise
oder bei der Aussprache eines Familiennamens genügt
in der Regel eine Änderung der Schreibweise des Namens.
Bei einer Änderung des Familiennamens zur Beseitigung
einer Verwechslungsgefahr oder bei einem Sammelnamen kann dem
bisherigen Familiennamen auch ein unterscheidender Zusatz im allgemeinen
nicht gewährt werden. Die Namensteile sind durch Bindestrich zu
verbinden. Im übrigen ist bei der Gewährung von Doppelnamen zurückhaltend
zu verfahren, da hier im besonderen Maße die Gefahr der Entstehung zu
langer oder umständlicher Familiennamen besteht. Sofern der gewünschte
Familienname diesen Grundsätzen nicht entspricht, ist dem Antragsteller
zur Vermeidung der Ablehnung seines Antrages die Wahl eines anderen
Familiennamens anheim zustellen. |
Übrigens:
Werden nach ISO-Norm für Übersetzungen für eine fremde Sprache (hier:
Kyrillisch) andere als lateinische Schriftzeichen verwendet, sind Vor- und
Familiennamen durch Transliteration wiederzugeben. Das bedeutet, dass d.h.
jedes fremde Schriftzeichen durch ein gleichwertiges lateinisches
Schriftzeichen abzubilden ist. |
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Zuständig sind die
Standesämter am (Haupt)Wohnsitz des Mandanten. Die Kosten sind
einkommensabhängig oder werden am Verwaltungsaufwand festgemacht. Z.B.:
Änderung des Familiennamens: Die Gebühr beträgt mind. 150 € bis 1.000 € (nach
Aufwand). |
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