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Betriebskosten
Nebenkosten
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In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof noch
einmal die Grundsätze benannt, nach denen Betriebskosten fällig sind.
Ein Anspruch des Vermieters gegen den Mieter
auf Nachzahlung entstandener und von Vorauszahlungen nicht gedeckter Betriebskosten ist
erst fällig, wenn der Vermieter eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erstellt
hat.
Dies stellte der Bundesgerichtshof noch
einmal ausdrücklich klar. Das Gericht erläuterte, dass die Abrechnung eine geordnete
Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten muss.
Da viele Abrechnungen solchen
Anforderungen nicht entsprechen, weil sie dilettantisch angefertigt worden
sind, bestehen regelmäßig gute Möglichkeiten, sich zunächst mit dem
Argument gegen solche Abrechnungen zu wehren. Der Vermieter ist eben gut
beraten, diese Dinge professionell erledigen zu lassen.
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Soweit im Mietvertrag keine
besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren
Wohnungen regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen:
- eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,
- die Angabe und Erläuterung der zu Grunde gelegten
Verteilerschlüssel,
- die Berechnung des Anteils des Mieters und
- der Abzug der Vorauszahlungen.
Abzuziehen sind dabei die tatsächlich
geleisteten, nicht die im Mietvertrag vereinbarten Vorauszahlungen. Der Mieter muss
nämlich überprüfen können, welche von ihm erbrachten Leistungen der Vermieter bei der
Berechnung seiner Saldoforderung berücksichtigt hat (BGH, VIII ZR 108/02). Auch wenn sich
das recht einfach anhört, sind in der Praxis doch permanent Abweichungen von den
Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Abrechnung zu beobachten.
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Kostenzusagen
- Vertrauenstatbestand des Mieters Wenn
ein Vermieter bei Abschluss des Vertrags zusagt, die monatlichen
Betriebskostenvorauszahlungen seien kostendeckend, darf er später keine Nachzahlungen
geltend machen (Landgericht Berlin - Az.: 63 S 387/01). Sichert der Vermieter
ausdrücklich zu, die Vorauszahlung sei kostendeckend, schafft er nach Auffassung des
Gerichts einen Vertrauenstatbestand. |
Vermieter
verletzen bei zu gering festgelegter Nebenkosten-Vorauszahlung keine vertraglichen
Pflichten
Vermieter sind nach dem Bundesgerichtshof (BGH 11.2.2004, VIII ZR 195/03) nicht
verpflichtet, die Betriebskosten von vornherein so zu kalkulieren, dass die
Vorauszahlungen des Mieters kostendeckend sind. Er verletzt deshalb keine vertraglichen
Pflichten, wenn er eine viel zu geringe Vorauszahlung auf die Nebenkosten fordert. Etwas
anders gilt allerdings, wenn der Vermieter die Vorauszahlungen bewusst zu niedrig ansetzt,
um den Mieter zu täuschen und ihn zum Abschluss des Mietvertrages zu veranlassen.Die Beklagte hatte 1998 von den Klägern eine Dachgeschosswohnung
gemietet. Die Grundmiete betrug rund 1.700 DM im Monat. Darüber hinaus verpflichtete sich
die Beklagte monatlich 200 DM Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten zu leisten.
Für die Abrechnungszeiträume von 1999 und 2000 ergaben sich Nachzahlungsbeträge von
jeweils rund 3.000 DM. Die Kläger verlangten von der Beklagten die Zahlung der Beträge.
Die hierauf gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Auf die Revision der
Kläger hob der BGH das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung zurück an das Berufungsgericht. Die Kläger können einen
Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Betriebs-und Heizkosten haben. Der Vermieter
ist nicht verpflichtet, die Betriebskosten von vornherein so zu kalkulieren, dass die
Vorauszahlungen des Mieters in etwa kostendeckend sind. § 4 Abs.1 S.1 des Gesetzes zur
Regelung der Miethöhe vom 18.12.1974 (jetzt § 556 Abs.2 S.2 BGB) untersagt es dem
Vermieter lediglich, unangemessen überhöhte Vorauszahlungen festzusetzen. Abgesehen von
dieser Obergrenze können die Parteien die Vorauszahlungen frei vereinbaren.
Der Begriff Vorauszahlung besagt nur, dass dem Mieter die
Zahlungen bei der Endabrechnung gutgeschrieben werden. Ein Vertrauenstatbestand des
Mieters wird dadurch nicht begründet. Dies erscheint auch deshalb sachgerecht, weil zu
den in Frage kommenden Nebenkosten regelmäßig auch Heizkosten und andere Kosten zählen,
die in ihrer Höhe verbrauchsabhängig sind und daher wesentlichen Schwankungen
unterliegen. Eine Pflichtverletzung des Vermieters im Zusammenhang mit der Vereinbarung
von Vorauszahlungen bei Vertragsschluss ist deshalb nur dann zu bejahen, wenn besondere
Umstände gegeben sind. Solche besonderen Umstände sind anzunehmen, wenn der Vermieter
dem Mieter bei Vertragsschluss die Angemessenheit der Nebenkosten ausdrücklich
zugesichert oder diese bewusst zu niedrig bemessen hat, um den Mieter über den Umfang der
tatsächlichen Mietbelastung zu täuschen und ihn auf diese Weise zur Begründung eines
Mietverhältnisses zu veranlassen.
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Sach-
und Arbeitsleistungen des Vermieters, durch die Betriebskosten
erspart werden, dürfen auch für früher preisgebundenen Wohnraum in den
östlichen Bundesländern bei der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter
umgelegt werden. Die Umlagefähigkeit von
Gartenpflegekosten setzt nach LG Berlin (64 S 366/98) voraus,
dass es sich um gärtnerisch angelegte Flächen handelt. Die Kosten für
die erstmalige Anlage eines Gartens dürfen nicht als Betriebskosten
umgelegt werden, meint das Gericht. |
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