Zum
Mietrecht seit 2001: Mit dem neuen Mietrecht haben sich ab 01.September 2001 einige
Änderungen ergeben:
Kündigungsfrist: Bisher
galten für Wohnraummietverträge gleiche Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter.
Danach betrug die regelmäßige Kündigungsfrist drei Monate, welche sich nach 5, 8 und 10
Jahren Laufzeit des Vertrages um jeweils drei Monate verlängerte. Das sieht nun so aus:
Der Mieter kann unbefristete Mietverträge immer mit einer Kündigungsfrist von drei
Monaten kündigen. Für den Vermieter gilt während der ersten 5 Jahre eine
Dreimonatsfrist, anschließend bis zu einem achtjährigen Mietverhältnis eine
Sechsmonatsfrist und bei einem Mietverhältnis über 8 Jahre eine Neunmonatsfrist. Diese
neuen Fristen gelten zugunsten des Mieters für jede Kündigung, auch bei länger
bestehenden Mietverhältnissen, wenn sie nach dem 1.9.2001 ausgesprochen werden.
Zeitmietvertrag: Zuvor
unterschied man zwei Arten von Zeitmietverträgen, den einfachen und den
qualifizierten Mietvertrag. Der qualifizierte Mietvertrag konnte nur abgeschlossen werden,
wenn ein konkreter Befristungsgrund wie Eigenbedarf, wesentlicher Umbau oder das
gleichzeitige Bestehen eines Dienstverhältnisses gegeben war. Den einfachen
Zeitmietvertrag konnte jeder abschließen, allerdings endete das Vertragsverhältnis nur
dann, wenn der Mieter dem Auslaufen nicht widersprach und keine Fortsetzung des Vertrages
verlangte.
Die neue Regelung sieht vor: Künftig sind qualifizierte Zeitmietverträge auch
über einen Zeitraum von fünf Jahren hinaus möglich. Voraussetzung bleibt allerdings das
berechtigte Interesse des Vermieters an der Befristung. Den einfachen Zeitmietvertrag ohne
berechtigtes Interesse gibt es nicht mehr. Liegen nicht alle
Voraussetzungen eines qualifizierten Zeitmietvertrags nach § 575 Abs. 1
Satz 1 BGB vor, gilt das Mietverhältnis von Anfang an als auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen (§ 575 Abs.1 Satz 2 BGB). Anders als
unter der Geltung des zuvor einschlägigen § 564 c BGB braucht der
Mieter kein Fortsetzungsverlangen zu stellen.
Tod des Mieters: Früher
galt, dass im Fall des Todes des Mieters, der Ehegatte in das Vertragsverhältnis
eintritt. Neben dem überlebenden Ehegatten
hat jetzt auch der Lebenspartner, auch wenn er nicht Vertragspartei war, ein
Eintrittsrecht in den Mietvertrag.
Betriebskostenabrechnung: Fristen,
in denen die Abrechnung bisher vorgenommen werden musste, gab es früher allein beim
preisgebundenen Wohnraum. Nunmehr ist geregelt, dass die Ausschlussfrist für die
Betriebskostenabrechnung auch bei preisfreiem Wohnraum eingeführt wird. Die Frist
beträgt 1 Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode. Danach kann der Vermieter nicht
mehr abrechnen. Der Mieter kann längstens 1 Jahr nach Vorlage der Abrechnung Einwände
gegen die Betriebskostenabrechnung erheben.
Bruttomieten: Die einmal
getroffene Vereinbarung der Mietstruktur bei Inklusivmieten konnte früher einseitig durch
den Vermieter nur geändert werden, soweit es sich um die Kosten des Wasserverbrauchs oder
der Müllabfuhr handelt. Der Vermieter hat die gesetzliche Möglichkeit den Mieter zu
verpflichten, unmittelbar mit den Versorgungsunternehmen abzurechnen.
Jetzt können Vermieter, die Verträge einschließlich der
Betriebskosten abgeschlossen haben, die vereinbarte Mietstruktur einseitig auf Nettomiete
und Vorauszahlung umstellen, aber nur soweit es sich dabei um verbrauchs- oder
verursachungsbedingte Kosten handelt. Die gesetzliche Grundlage der Verpflichtung zur
Abrechnung zwischen Versorgungsunternehmen und Mieter entfällt, die vertragliche Regelung
gilt jedoch weiterhin.
Besonders wichtig zur Mieterhöhung: Früher hatte der Vermieter die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraumes
von 3 Jahren die Miete um max. 30 % anzuheben. Als Begründung konnten bisher der
Mietenspiegel, mindestens drei Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten
dienen. Die Regelung der Mieterhöhung ist mit der Novellierung in das Bürgerliche
Gesetzbuch (BGB) integriert worden. Die Kappungsgrenze von 30 % wird für alle
Mieterhöhungen auf 20 % herabgesenkt, sodass innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren
nunmehr max. die Miete um 20 % erhöht werden darf. Wenn für die Gemeinden ein
qualifizierter Mietenspiegel existiert (wie in Hamburg), muss zwingend innerhalb eines
Erhöhungsverlangens dieses Begründungsmittel mit angeführt werden, auch wenn als
eigentliche Begründung das Gutachten oder Vergleichswohnungen oder eine Mietdatenbank
benannt worden ist.
Mietpreisüberhöhung: Bei
Neuabschlüssen von Mietverträgen durfte früher bei Mangellage die ortsübliche
Vergleichsmiete um nicht mehr als 20 % überschritten werden. Nur in besonderen
Ausnahmefällen, so z.B. beim Neubau, konnte die ortsübliche Vergleichsmiete um bis zu 50
% überschritten werden. Grundsätzlich bleibt es auch mit der Änderung bei
Neuvermietungen dabei, dass die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 20 %
überschritten werden darf, wenn eine Mangellage an vergleichbarem Wohnraum besteht. Eine
Ausnahme besteht dann, wenn der Vermieter zur Deckung seiner laufenden Aufwendungen ein
höheres Entgelt benötigt. In diesem Fall kann die ortsübliche Vergleichsmiete um bis zu
50 % überschritten werden.
Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten: Gemäß § 5
Miethöhengesetz (MHG) konnte der Vermieter wegen gestiegener Kapitalkosten die Miete
erhöhen. Stieg z.B. der Zinssatz für das in Anspruch genommene Darlehen, rechtfertigte
dies unter Umständen eine Mieterhöhung. Die Mieterhöhungsmöglichkeit wegen gestiegener
Kapitalkosten ist mit der Gesetzesänderung vollständig gestrichen worden.
Modernisierungsmieterhöhung: Die Modernisierungsmaßnahmen waren 2 Monate vor Beginn der Maßnahme
mitzuteilen. Der Vermieter war berechtigt, die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen mit
11 % pro Jahr anteilig auf die Mieter umzulegen. Überstieg allerdings die tatsächliche
Mieterhöhung den angekündigten Betrag um mehr als 10 %, verschiebt sich der
Erhöhungszeitpunkt von 2 Monaten um weitere 6 Monate. Nunmehr gilt: Der Vermieter hat dem
Mieter spätestens 3 Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie den voraussichtlichen
Umfang und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung
schriftlich mitzuteilen. Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des 3 Monats
nach Zugang der Erklärung. Auch hier verlängert sich die Frist um 6 Monate, wenn der
Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht mitgeteilt hat oder wenn
die tatsächliche Mieterhöhung um mehr als 10 % höher ist als die mitgeteilte.
Schönheitsreparaturen: Der
Gesetzgeber hat keine Neuregelung getroffen; es bleibt bei der Maßgabe, dass der
Vermieter die Mieter weiterhin durch den Mietvertrag verpflichten kann, regelmäßig
Schönheitsreparaturen durchzuführen. Auch kann vertraglich vereinbart werden, dass für
die abgelaufene Zeit seit der letzten Renovierung der Mieter anteilig an den
Renovierungskosten beteiligt werden kann, so genannte Quotenhaftungsklausel bzw.
Abgeltungsklausel.
Fälligkeit der Miete: Früher
war der Mietzins am Monatsende zu entrichten, jetzt ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats zu
entrichten.
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