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Neuregelung

Spätaussiedler

Nachträgliche Aufnahme in den Bescheid

Verwaltungsgericht Weimar

Verwaltungsgericht Weimar 

Häufiger werden wir im Blick auf die Veränderungen im Spätaussiedlerrecht gebeten zu überprüfen, ob noch Familienmitglieder in den vormaligen Bescheid aufgenommen werden können. Was gilt hier? 

Im Dezember 2011 ist das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in Kraft getreten. Der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, kann nachträglich nach Absatz 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die Versagung der nachträglichen Einbeziehung eine Härte für den Spätaussiedler oder für seinen Ehegatten oder Abkömmling bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. 

Eine Härte im Sinne von Satz 1 kann nur durch Umstände begründet werden, die sich nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers belastend auf die persönliche oder familiäre Situation auswirken. Mit der Neuregelung besteht somit für bereits im Bundesgebiet lebende Spätaussiedler die Möglichkeit, im Herkunftsgebiet verbliebene Ehegatten und Abkömmlinge noch in den Aufnahmebescheid einzubeziehen. Voraussetzung für diese Regelung ist aber, dass entweder beim Spätaussiedler oder beim Einzubeziehenden eine Härte (im juristischen Sinne) vorliegt. Allein mit der durch die Ausreise des Spätaussiedlers herbeigeführten Trennung lässt sich diese Härte nicht begründen. Schließlich hat sich auch nicht die Regelung geändert, der Ehegatte oder Abkömmling des Spätaussiedlers Grundkenntnisse der deutschen Sprache im Rahmen des Zertifikats „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts bzw. durch Teilnahme an einem "Sprachstandstest" an einer deutschen Botschaft belegt.  

Härten 

Es geht mithin um aktuelle Belastungen. Der Trennungsschmerz gilt nach dem BVA noch nicht als Härte. Die allgemeinen Lebensumstände im Herkunftsland wie medizinische Versorgung, Rentenhöhe, Risiko der Arbeitslosigkeit, Militärdienst werden auch nicht berücksichtigt. Stattdessen geht es um Hilfsbedürftigkeit eine kranke  oder behinderte  Person, die mit ihrem Alltag nicht mehr klar kommt und auf Hilfe von Dritten angewiesen ist. Das wird insbesondere durch eine festgestellte Pflegebedürftigkeit und eine Schwerbehinderung (GdB) belegt. Wer den Bescheid der Pflegekasse hat, sollte ihn dem BVA vorliegen. Bei der Schwerbehinderung muss die zu betreuende Person „hilflos“ sein, d. h. sie benötigt für typische Verrichtungen des Alltags  dauerhaft fremde Hilfe. Auch hier sollte der Bescheid über die Schwerbehinderung vorgelegt werden.

Mitunter wird es notwendig sein, die Härtevoraussetzungen genauer darzulegen und hierfür kann es sinnvoll sein, aktuelle Tendenzen der Rechtsprechung zu berücksichtigen. 

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.
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