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Problem
Outsourcing Betriebsübergang
Einsatz
von Fremdunternehmen
Wegfall
von Arbeitsplätzen
Organisatorische
Unterscheidungen eines Unternehmens
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Outsourcing
Wenn zuvor betriebseigene Tätigkeiten auf
Fremdfirmen übertragen werden - Outsourcing
-, kann das arbeitsrechtlich nicht ganz einfache Probleme auslösen.Grundsätzlich
ist es eine unternehmerische Entscheidung, etwa die Reinigung des
Betriebes durch eine andere Firma durchführen zu lassen. Regelmäßig führt
diese Entscheidung zu einem Wegfall der Arbeitsplätze, sodass prinzipiell
eine Kündigung der Reinigungskräfte aus betriebsbedingten Gründen möglich
ist.
Unterhält der Arbeitgeber mehrere
Einrichtungen, in denen er von seinen Beschäftigten Reinigungsarbeiten
durchführen lässt, kann ihm zugemutet werden, diese Arbeiten nicht
vollständig auszulagern, sondern die Fremdvergabe auf die Anzahl der
Arbeitsplätze der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer zu beschränken. Es
sei denn, die vollständige Durchführung der unternehmerischen
Entscheidung ist zwingend geboten, um eine Schließung des Betriebs zu
vermeiden (Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 03. April 2001 – 3 Sa
2778/00).
Vgl. auch Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 18. Dezember
2003 - 8 AZR 621/02- zur Geltendmachung
des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses auf Grund eines Betriebsübergangs:
Kommt es nach Rücknahme einer zunächst ausgesprochenen Kündigung und
Freistellung des Arbeitnehmers zu einem Betriebsübergang,
muss der Arbeitnehmer den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zum
Betriebserwerber nach Kenntniserlangung
vom Betriebsübergang geltend machen. Zwar kann dieses Recht je nach den
Umständen und einem gewissen Zeitablauf verwirken; dies ist aber nicht
der Fall, wenn der freigestellte Arbeitnehmer das Fortbestehen seines
Arbeitsverhältnisses nach ca. fünf Monaten
gerichtlich geltend macht und der Arbeitgeber keine Umstände
bzw. Dispositionen hinsichtlich des Arbeitsplatzes vorträgt.
Vgl. jetzt aber LAG Düsseldorf vom 10.02.2004, 6 (8) Sa
1723/03: Die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers, Kundenaufträge
(im Baubereich) verstärkt unter Einsatz von Subunternehmern durchzuführen,
stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 2
KSchG zur Rechtfertigung von Kündigungen gegenüber eigenen Arbeitnehmern
dar, soweit die bisherigen Tätigkeiten bei unveränderten betrieblichen
Organisationsstrukturen nur von den billigeren Arbeitskräften eines
Subunternehmers durchgeführt werden sollen.
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Was ist, wenn es
sich bei der unternehmerischen Entscheidung um einen Betriebsübergang
handelt?
Der § 613 a BGB wurde am 01.04.2002
um die Absätze 5 und 6 ergänzt. Die Absätze sehen
umfangreiche Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers vor, deren
Nichtbeachtung zu einem langfristigen Widerspruchsrecht
der betroffenen Arbeitnehmer führen kann. Das klassische Outsourcing ist
zumindest dann kein Betriebsübergang, wenn der neue Auftragnehmer weder
Arbeitsmittel noch Personal übernimmt.
Nach § 613 a
Abs. 4 BGB ist eine Kündigung wegen eines Betriebsübergangs
unwirksam. Aber Achtung: § 613 a BGB
schafft nur Kündigungsschutz bei Kündigung wegen des Betriebsübergangs.
Danach würde das Arbeitsgericht die Kündigung
von Mitarbeitern für rechtswidrig erachten. Darauf
gestützte Kündigungen könnten also von Arbeitsrichtern als
Übergang eines Betriebsteils, nämlich der "IT-Abteilung", der
"Call-Centers", der "Reinigungsabteilung" etc.
gewertet werden. In diesem Fall wären die betriebsbedingten Kündigungen
der Mitarbeiter unwirksam.
Nach der Entscheidung des EuGH vom
11.03.1997, der sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat, wird der
Betriebsübergang als Übergang einer ihre Identität bewahrenden
wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von
Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit
definiert. Das kann diverse Detailfragen auslösen. Was ist mit dem Personal,
den Führungskräften, der Arbeitsorganisation, den Betriebsmethoden und
den zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln?
Den Kriterien kommt je nach Art des
betreffenden Betriebes oder Betriebsteils unterschiedliches
Gewicht zu. Gerade bei betriebsmittelarmen und dienstleistungsorientierten
Branchen und Arbeitszwecken, bei denen es wesentlich auf die menschliche
Arbeitskraft ankommt, kann deshalb auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern,
die durch ihre gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine
wirtschaftliche Einrichtung im Sinne des § 613 a BGB darstellen. Da
die bloße Tätigkeit nicht genügt, um eine wirtschaftliche Einheit zu
kennzeichnen, reicht der Umstand, dass ein anderer die gleiche oder
gleichartige Tätigkeit fortsetzt allein nicht aus, um einen Betriebsübergang
zu bejahen.
§ 613 a BGB sichert, dass die Arbeitsverhältnisse
beim Betriebsübergang auf den neuen Inhaber mit übergehen. Auch
Einkommen und sozialer Besitzstand sind in beschränktem Umfang sowie für
eine begrenzte Zeit gesichert.
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§ 613a BGB
Rechte und Pflichten bei
Betriebsübergang
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft
auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte
und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden
Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch
Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung
geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem
neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines
Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert
werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen
Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine
andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach
Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der
Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei
fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines
anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem
Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen
Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt
des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem
Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche
Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der
bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im
Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums
entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person
oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch
den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen
des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam.
Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen
bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat
die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in
Textform zu unterrichten über:
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1. |
den Zeitpunkt
oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, |
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2. |
den Grund für
den Übergang, |
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3. |
die
rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für
die Arbeitnehmer und |
|
4. |
die
hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. |
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses
innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5
schriftlich widersprechen. Der Widerspruch
kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt
werden. |
Einige
Hinweise für die Anwendbarkeit des § 613 a BGB
Schutzbereich der Vorschrift
§ 613 a BGB bewirkt, dass die betroffenen ArbeitnehmerInnen einen neuen
Arbeitgeber erhalten, ohne dass sie gefragt werden und gelegentlich, ohne
dass sie es überhaupt wissen.
Die Rechte und Pflichten des neuen Arbeitgebers bleiben zunächst einmal
dieselben wie die des bisherigen Arbeitgebers. Weder der alte Arbeitgeber
noch der neue können den Übergang der Arbeitsverhältnisse unmittelbar
verhindern. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse ist die zwingende
rechtliche Konsequenz des Übergangs eines Betriebes oder eines
Betriebsteils. § 613 a BGB ist eine zwingende Schutzvorschrift, kann also
nicht durch Vertrag abbedungen werden, sondern Abweichungen sind nur
zugunsten des Mitarbeiters möglich.
Kein neuer Arbeitsvertrag
Der Übergang der Arbeitsverhältnisse auf einen neuen Arbeitgeber
bedeutet nicht, dass die Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag erhalten.
Sie sollten sich auch weigern, einen neuen Arbeitsvertrag zu
unterschreiben. Der Betriebsrat sollte die Arbeitnehmer darauf hinweisen
und für die Arbeitnehmer auflisten, welche Rechte und Pflichten gegenüber
dem neuen Betriebsinhaber bestehen.
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Sicherung
arbeitsvertraglicher Bestimmungen
Der Erwerber eines Betriebs oder Betriebsteils - also die übernehmende
Gesellschaft (AG, GmbH, usw.) schuldet den übergegangenen Arbeitnehmer
alles, was auch der ehemalige Arbeitgeber schuldete. Auch Ansprüche aus
betrieblichen Altersversorgungsregelungen (verfallbare und unverfallbare
Anwartschaften) gehen mit über. Auch betriebliche Übungen begründen
Ansprüche, die mit übergehen. Die übergegangenen Arbeitnehmer haben
gegenüber dem neuen Arbeitgeber die gleichen Rechte und Pflichten. Der
neue Arbeitgeber kann die arbeitsvertraglichen Bestimmungen vom Zeitpunkt
des Übergangs an (also ohne Jahresfrist des § 613 a BGB) nur soweit ändern,
wie der bisherige Arbeitgeber. Die Änderung kann durch Änderungsvertrag,
durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages oder durch Änderungskündigung
erfolgen. Allerdings ist eine Änderungskündigung nur zulässig, soweit
dringende betriebliche Erfordernisse hierfür bestehen. |
Bisher
durfte das Arbeitsgericht die Outsourcing-Entscheidung in einem späteren
Kündigungsprozess nicht nachprüfen. Nachdem in der Vergangenheit einige
„schwarze Schafe“ unter den Arbeitgebern diese Art der Kündigung zur
Entlassung von Mitarbeitern ausgenutzt haben, ohne wirklich
Arbeitsbereiche auszugliedern, hat das Bundesarbeitsgericht dem Grenzen
gezogen. Grundsätzlich kann das eine durchaus zulässige Entscheidung
sein, welche die Kündigung der von der Ausgliederung ihrer
Arbeitsbereiche betroffenen Arbeitnehmer auch ohne die nach dem KSchG
eigentlich erforderliche Sozialauswahl rechtfertigt. Sobald der
Arbeitgeber die Auslagerung von Unternehmensbereichen allerdings dazu
nutze, die gesetzlichen Regelungen zum Kündigungsschutz und die
eigentlich gebotene Sozialauswahl bei der Kündigung der betroffenen
Mitarbeiter zu umgehen, unterliege die unternehmerische Entscheidung über
die Ausgliederung des Betriebsteils einer Missbrauchskontrolle
durch die Arbeitsgerichte.
Beispiel:
Ein Arbeitgeber, der durch die Bildung einer neuen Gesellschaft seinen
Betrieb aufspalte, um den betroffenen Arbeitnehmern den Kündigungsschutz
zu nehmen und gleichzeitig den nach wie vor bestehenden Beschäftigungsbedarf
über die Einstellung neuer Arbeitskräfte in der zu diesem Zwecke gegründeten
Gesellschaft zu decken, missbrauche das Gesetz, entschied das
Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26.09.2002, Az.: 2 AZR 636/01).
Wichtig
ist also, dass es einen nach wie vor bestehenden Beschäftigungsbedarf
gibt.
Folgendes ist weiterhin zu berücksichtigen:
Der Arbeitgeber spricht die betriebsbedingte Kündigung aus und begründet
dies damit, dass der Arbeitsplatz weggefallen sei (Rationalisierungs- oder
Umstrukturierungsmaßnahme etc.). Tatsächlich hat der Arbeitgeber aber
erst vor kurzem einen neuen Mitarbeiter eingestellt, der ganz
offensichtlich den gekündigten Arbeitnehmer ersetzen soll. In einem
solchen Fall ist die Kündigung selbstverständlich unwirksam.
Ebenso häufig kommt es vor, dass die die
behauptete Rationalisierungs- bzw. Umstrukturierungsmaßnahme nur ein Vorwand
ist, einen missliebigen Mitarbeiter loszuwerden. Kaum ist der gekündigte
Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb, stellt der Arbeitgeber eine
Ersatzkraft ein. Auch eine solche Kündigung ist unwirksam. |
Wichtig
und aktuell - BAG Rechtsprechung: Wird der Arbeitnehmer über
einen Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß nach § 613a Abs. 5
BGB unterrichtet, läuft die einmonatige Widerspruchsfrist gem. § 613a
Abs. 6 Satz 1 BGB nicht. Die Verletzung der
Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB begründet auch
unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242
BGB) kein Kündigungsverbot (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Mai
2005 - 8 AZR 398/049. |
Wegfall von
Arbeitsplatz stellt nicht automatisch einen Kündigungsgrund dar
Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main hat
entschieden, dass der Wegfall eines Arbeitsplatzes nicht automatisch einen
betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellt (Az.: 7 Ca 2398/02). In
diesem Fall war eine als "Assistentin der Geschäftsführung" tätige
Arbeitnehmerin in Folge einer Umstrukturierung entlassen worden. Ihr
Arbeitsplatz sei weg gefallen, hieß es zur Begründung der Kündigung.
Nach der Entscheidung des Gerichts ist es zwingend erforderlich, vor
Ausspruch der Kündigung zu prüfen, ob keine andere Beschäftigung für
die Mitarbeiterin möglich ist. Daran aber fehlte es im vorliegenden Fall. |
Auch
ein Auftragsrückgang rechtfertigt
eine betriebsbedingte Kündigung noch nicht, wie das Arbeitsgericht
Frankfurt (AZ 9 Ca 4123/03) feststellte. Der Unternehmenschef hatte zu den
Kündigungen der beiden Arbeitnehmer festgestellt, dass er wegen
starken Auftragsrückgangs "eine Kolonne schließen musste". Die
Richter verlangten eine präzisere Darstellung, in welcher Weise der
Auftragsrückgang Auswirkungen auf die beiden betroffenen Arbeitsplätze
hatte. Das setzt auch voraus, dass bei den Mitarbeitern auch ihre
Sozialdaten - Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten
- geprüft worden. |
Wie weit reicht die
Freiheit des Unternehmers?
Ein Missbrauch der unternehmerischen
Organisationsfreiheit liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitgeber die
Möglichkeit hätte, auf die Reorganisation zu verzichten. War die
Reorganisation im vorliegenden Fall dauerhafter Natur und nicht nur
vorgeschoben, so bestand ein anerkennenswerter Anlass zum Ausspruch einer
Änderungskündigung. Allerdings hat die Klägerin geltend gemacht, die
betriebliche Umorganisation sei allein deshalb erfolgt, weil sie sich über
den Bauleiter beschwert habe. Trifft dies zu, so kann ein Missbrauch
vorgelegen haben. Da es insoweit an Tatsachenfeststellungen fehlt, war die
Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. So das BAG, Urteil vom
22. 4. 2004 - 2 AZR 385/ 03.
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Kündigung
und Rationalisierung aktuell
Unternehmen dürfen während einer lang währenden
Krankheit eines Mitarbeiters dessen Arbeitsplatz wegrationalisieren und in
der Folge kündigen (Hessisches Landesarbeitsgericht Frankfurt - 14 Sa
981/04).
Das Unternehmen hatte während der krankheitsbedingten
Abwesenheit des Mannes umfassende Neustrukturierungs-Maßnahmen, die zum
Verlust des Abteilungsleiter-Postens führten. Die Richter hielten die Maßnahmen
im Blick auf die Freiheit des Unternehmers für zulässig. Da es keinen
gleichwertigen Ersatzarbeitsplatz gab, musste der Mitarbeiter den Betrieb
verlassen.
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Kündigung
von Leiharbeitnehmern
Der Kläger
war seit 1998 bei der Beklagten, die Arbeitnehmerüberlassung betreibt,
als Organisationsprogrammierer beschäftigt. Seit 1999 war er
ununterbrochen beim Kunden V. eingesetzt und mit der sog.
"Clipper-Programmierung" betraut. Das Auftragsverhältnis
zwischen der Beklagten und V. endete am 31. Januar 2004. Mit Schreiben vom
20. Januar 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers
zum 31. März 2004.
Der Kläger
hat sich mit seiner Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung
gerichtet und geltend gemacht, die Beklagte hätte ihn bei einem anderen
Kunden mit einer anderen Tätigkeit einsetzen können. Er beherrsche auch
andere Programmiersprachen. Die Beklagte habe seit längerer Zeit von dem
Auslaufen des Auftrags gewusst und hätte rechtzeitig für eine
anderweitige Unterbringung Vorsorge treffen müssen. Die Beklagte hat zur
Begründung ausgeführt, sie habe den Kläger nach dem Wegfall des
V-Auftrags nicht anderweitig einsetzen können, da die Programmiersprache
"Clipper" veraltet sei und von keinem anderen Kunden mehr
verwendet werde. Für einen anderen Einsatz sei der Kläger nicht
qualifiziert.
Das
BAG hat das der Kündigungsschutzklage stattgebende Urteil der
Vorinstanzen bestätigt, die angenommen hatten, der beklagte
Verleiharbeitgeber habe keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme
eines dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsvolumens dargelegt (BAG - Urteil
vom 18.05.06 (2 AZR 412/05). Dabei wurde insbesondere erörtert, ob
kurzfristige Auftragslücken einen Kündigungsgrund darstellen oder ob sie
zum Unternehmensrisiko eines Verleiharbeitgebers zu zählen sind. Eine
Kündigung ist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial
gerechtfertigt, wenn der Arbeitsanfall und damit der Beschäftigungsbedarf
dauerhaft so zurückgegangen ist, dass zukünftig das Bedürfnis für eine
Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer weggefallen ist.
Allerdings muss der Arbeitgeber den dauerhaften Rückgang des Beschäftigungsvolumens
im Kündigungsschutzprozess nachvollziehbar darstellen. Dazu reicht bei
einer Arbeitnehmerüberlassung regelmäßig der Hinweis des Verleihers
nicht aus, der bisherige Auftrag, in dessen Rahmen der Leiharbeitnehmer
eingesetzt worden sei, sei beendet und es lägen keine Anschlussaufträge
vor. Kurzfristige Auftragslücken gehören zum typischen
Unternehmensrisiko eines Verleiharbeitgebers und sind nicht geeignet, eine
betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Hagen,
Hamm, Wuppertal, Solingen, Düsseldorf, Frankfurt, Gießen und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld
(vor allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung
und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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