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Betriebsbedingte
Kündigung Dringende
betriebliche Erfordernisse Geringerwertige
Tätigkeiten |
Betriebsbedingte Kündigungen müssen nicht so ohne weiteres vom
Arbeitnehmer hingenommen werden. Andererseits sind in wirtschaftlich angespannten Zeiten
wie den gegenwärtigen auch die Interessen des Arbeitgebers oft nachvollziehbar, Mitarbeiter zu entlassen, um
schlimme Folgen für das Unternehmen abzuwenden. Hier gibt es diverse Fragen eines
sozialen Interessenausgleichs.
Grundüberlegung bei betriebsbedingten
Kündigungen: Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz
Anwendung. Ist einem Arbeitnehmer wegen dringender
betrieblicher Erfordernisse im Sinne des Abs. 2 von § 1 KSchG
gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt,
wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale
Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die
soziale Auswahl erstreckt sich innerhalb des Betriebes bzw. der Verwaltung
auf Arbeitnehmer, die miteinander verglichen werden können. Die
Vergleichbarkeit der in die soziale Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer
richtet sich in erster Linie nach objektiven, d. h. arbeitsplatzbezogenen
Merkmalen und somit nach der bisher ausgeübten Tätigkeit.
Zur Vergleichbarkeit hat das Bundesarbeitsgericht
in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt, ob der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer einseitig auf einen anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen
kann. Die Vergleichbarkeit von Arbeitsplätzen scheidet aus, in denen eine
anderweitige Beschäftigung nur auf Grund einer Vertragsänderung oder Änderungskündigung
in Betracht kommt. Entfällt der Bedarf für die Beschäftigung des
Arbeitnehmers am bisherigen Arbeitsplatz, so hat der Arbeitgeber zur
Vermeidung einer Kündigung dem Arbeitnehmer auch geringerwertige
Tätigkeiten anzubieten, sofern im Zeitpunkt der Kündigung
bereits ein entsprechender Beschäftigungsbedarf absehbar ist. Auf zwei
Kriterien ist hier zu achten. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts beschränkt sich die Sozialauswahl auf den Kreis
derjenigen Arbeitnehmer, welche nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages und
nach den maßgeblichen Arbeitsplatzanforderungen austauschbar sind. So wäre
eine arbeitsvertragliche Überlegung die Differenzierung zwischen
Angestellten und Arbeitern. Auch wenn der unterschiedliche Status als
Arbeiter oder Angestellter seine frühere Bedeutung - etwa hinsichtlich
der Dauer der Kündigungsfristen - weitgehend verloren hat, zeigt doch
nach der Rechtsprechung die Tatsache, dass für Arbeiter und Angestellte
unterschiedliche Vergütungsgrundsätze gelten, dass auch nach der
Vorstellung der Tarifparteien an die Status-Frage konkrete rechtliche
Folgen geknüpft werden sollen. Im Übrigen geht es um die Vergleichbarkeit
der Arbeitsplatzanforderungen in sachlicher Hinsicht.
Probleme
der Sozialauswahl >>
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Betriebsbedingte
Kündigung und betriebwirtschaftliche Prognose Eine betriebsbedingte Kündigung kommt nur in Betracht, wenn bei
Ausspruch der Kündigung auf Grund einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Prognose
davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt des Kündigungstermins keine
Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht. Das ist nicht der Fall, wenn sich ein
Unternehmen, dessen noch laufender Auftrag nicht verlängert worden ist, an der
Neuausschreibung beteiligt und bei Ausspruch der Kündigung über die Neuvergabe noch
nicht entschieden wurde.
Fallkonstellation: In dem Kündigungsschreiben
teilte das Unternehmen der Mitarbeiterin mit, dass man sich an der Neuausschreibung des
Auftrags beteilige und gute Chancen für einen Zuschlag bestünden. Sollte das Unternehmen
den Auftrag wieder erhalten, werde das Arbeitsverhältnis fortgeführt. Die Arbeitnehmerin
erhob gegen die betriebsbedingte Kündigung Kündigungsschutzklage.
Das Bundesarbeitsgericht erachtete die
Kündigung für unwirksam. Die betrieblichen Erfordernisse der betriebsbedingten
Kündigung müssten "dringend" sein und im Interesse des Betriebes notwendig
sein. Zur Beurteilung dieser Fragen ist auf den Zeitpunkt der Kündigung abzustellen
(Urteil vom 12.April 2002). |
Umsatzrückgang
- Reicht das schon für eine betriebsbedingte Kündigung?
Führt ein dauerhafter
Umsatzrückgang unmittelbar zur Verringerung einer bestimmten Arbeitsmenge
(Verpackungstätigkeit), so kann der Arbeitgeber die Kündigung eines
Arbeitnehmers darauf stützen, durch den Umsatzrückgang sei ein
dringendes betriebliches Erfordernis zur Entlassung eines Arbeitnehmers
entstanden. Wenn Umfang und Auswirkung des Umsatzrückganges streitig
sind, hat das Gericht zu prüfen, ob ein dauerhafter Umsatzrückgang
vorliegt und in welchem Ausmaß er sich auf die Arbeitsmenge bestimmter
Arbeitnehmer, auswirkt (So BAG 15.6.1989 - 2 AZR 600/88).
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Fehlende
Massenentlassungsanzeige Bei
fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige nach §§ 17, 18 KSchG ist nur die
Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers unzulässig. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen
seine Pflichten aus § 17 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verstoßes des
privaten Arbeitgebers gegen seine Unterrichtungspflicht nach § 17 Abs 2 Satz 1 Nr 6 KSchG
und seine Beratungspflicht nach § 17 Abs 2 Satz 2 KSchG lässt sich auch nicht mit der im
Hinblick auf die Richtlinie 98/59/EG erforderlichen gemeinschaftskonformen Auslegung der
§§ 17, 18 KSchG begründen.
Aus den Gründen: ...Bei der Frage, ob eine Kündigung
sozialwidrig, insbesondere durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist (§ 1
Abs. 2 Satz 1 KSchG), handelt es sich um die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur daraufhin
überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob
es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze
oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände
berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. ua.
BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 598/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr.
123 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 122; 7. November 1996 - 2 AZR 811/95
- AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 82 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 88)... Dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Kündigung gem. § 1
Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen, können sich aus der unternehmerischen Entscheidung
ergeben, den gesamten Betrieb stillzulegen. Eine solche Unternehmerentscheidung ist nicht
auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Erforderlich ist der ernstliche und endgültige
Entschluss des Unternehmers, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmern für einen seiner Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich
nicht unerheblichen Zeitraum aufzuheben. Eine aus diesem Grund erklärte ordentliche
Kündigung ist dann sozial gerechtfertigt, wenn die auf eine Betriebsstilllegung
gerichtete unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits
greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung
die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer
entbehrt werden kann... (BAG 18.09.2003 - 2 AZR 79/02).
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Hagen,
Hamm, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt, Gießen und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld
(vor allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung
und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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