Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Abbildungsrecht gegenüber fremden Sachen

Panoramafreiheit

Fotorecht Rechte an Fotos Anwalt Rechtsanwalt

Bildrecht an der eigenen Sache

Die Anfertigung von Fotografien fremder Gegenstände und deren nichtgewerbliche Veröffentlichung wird allgemein als grundsätzlich zulässig angesehen, wie das OLG Köln im Jahre 2003 konstatierte. Jedenfalls gilt dies dann, wenn der Gegenstand frei zugänglich ist und die Anfertigung der Fotografien somit ohne Eingriff in das Hausrecht oder die Privatsphäre des Eigentümers des Gegenstandes möglich ist. Es gibt nach dem Gericht nicht in Anlehnung an § 22 KunstUrhG ein Recht am Bild der eigenen Sache. Denn die Herstellung von Abbildungen einer Sache greift in keiner Weise in das Recht des Eigentümers zum Besitz und zur Benutzung seiner Sache ein. Andernfalls wäre es nicht verständlich, wieso § 59 UrhG sogar erlaubt, von urheberrechtlich geschützten Werken, die an öffentlichen Plätzen befindlich sind, Bilder herzustellen und zu verbreiten. Das OLG Köln bezieht sich hier auf die  Friesenhaus-Entscheidung des BGH. Würde man ein der zustimmungslosen Ablichtung entgegenstehendes Recht am Bild der eigenen Sache aus dem Eigentum heraus annehmen, so wäre im Grunde nahezu jede Anfertigung von Fotografien unmöglich. Denn irgendetwas in fremdem Eigentum wird sich auf fast jedem Bild finden.  

Anders ist das Erfordernis einer Erlaubnis nur zu werten, wenn sich der abgebildete Gegenstand an einer für die Öffentlichkeit unzugänglichen Stelle befindet und die Herstellung der Aufnahme in legaler Weise nur mit Zustimmung des Berechtigten möglich ist. Die Verwendung unerlaubt hergestellter Aufnahmen kann der Eigentümer verbieten lassen. Die Fotografiererlaubnis bedarf in derartigen Fällen auch keiner ausdrücklichen Einschränkung auf Aufnahmen für private Zwecke. Vielmehr ergebe sich dies regelmäßig stillschweigend daraus, dass es das natürliche Vorrecht des Eigentümers ist, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur mit seiner Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen (Schloss Tegel-Entscheidung des BGH).  

In dem Streit, den das OLG Köln zu entscheiden hatte, waren die Theaterfiguren unstreitig für die Öffentlichkeit unzugänglich in den privaten Räumen des Klägers untergebracht, wo der Beklagte sie fotografieren durfte. Die vom Kläger dazu erteilte Erlaubnis enthielt auch nach den Angaben des Beklagten nicht die Zustimmung zu einer gewerblichen Nutzung. Eine im nichtgewerblichen Bereich liegende private Nutzung der Bilder ist aber durch die erteilte Erlaubnis als Regelfall gestattet worden. Andernfalls wäre die Anfertigung von Lichtbildern meist sinnlos. Private Nutzung würde etwa die Vorlage an beliebige Dritte erfassen, den Abdruck in wissenschaftlichen Veröffentlichungen und auch das Zeigen der Bilder in Museen bei nicht gewinnorientierten Ausstellungen.

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten kurzfristig.

Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden  § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz). Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Darf man fremde Häuser fotografieren? Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. 

Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen, umfasst nur Fotografien, die von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind, hat der Bundesgerichtshof festgestellt. Die Panoramafreiheit des § 59 UrhG rechtfertigt es nicht, im Wege der Fotografie die Rückseite oder den Innenhof von Gebäuden zu vervielfältigen, die lediglich mit ihrer Fassade an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz stehen. Ebenso ist die Luftaufnahme eines solchen Gebäudes nicht privilegiert, schon weil es Teile des Gebäudes zeigt, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind. Das Publikum soll das Recht haben, das, was es von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus festgehalten werden soll. Innenräume oder Innenhöfe darf man danach nicht abbilden. 

Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Der verletzte Urheber ist berechtigt, nebeneinander Schadenersatz aufgrund von Lizenzanalogie und Vernichtung der rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücke zu verlangen.

Die Veröffentlichung von Fotos eines Wohnhauses stellt nach einer Entscheidung des Landgerichts Köln 2010 keinen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, wenn der Name der Bewohner nicht erkennbar ist und dem Betrachter des Fotos bildlich nicht mehr Informationen dargeboten werden als demjenigen, der selbst durch die Straße geht oder fährt. Denn in diesem Fall betreffen die durch das Foto zu entnehmenden Informationen lediglich diese, die der Betroffene selbst an seinem Haus der Öffentlichkeit offenbart.

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.

Zurück zum Urheberrecht

Top
 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019