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    | Abbildungsrecht gegenüber
      fremden Sachen
       Panoramafreiheit |  |  
      | Bildrecht an der
        eigenen Sache Die Anfertigung von Fotografien
        fremder Gegenstände und deren nichtgewerbliche Veröffentlichung wird
        allgemein als grundsätzlich zulässig angesehen, wie das OLG Köln im
        Jahre 2003 konstatierte. Jedenfalls gilt dies dann, wenn der Gegenstand
        frei zugänglich ist und die Anfertigung der Fotografien somit ohne
        Eingriff in das Hausrecht oder die Privatsphäre des Eigentümers des
        Gegenstandes möglich ist. Es gibt nach dem Gericht nicht in Anlehnung
        an § 22 KunstUrhG ein Recht
        am Bild der eigenen Sache. Denn die Herstellung von
        Abbildungen einer Sache greift in keiner Weise in das Recht des Eigentümers
        zum Besitz und zur Benutzung seiner Sache ein. Andernfalls wäre es
        nicht verständlich, wieso § 59 UrhG sogar erlaubt, von
        urheberrechtlich geschützten Werken, die an öffentlichen Plätzen
        befindlich sind, Bilder herzustellen und zu verbreiten. Das OLG Köln
        bezieht sich hier auf die  Friesenhaus-Entscheidung
        des BGH. Würde man ein der zustimmungslosen Ablichtung
        entgegenstehendes Recht am Bild der eigenen Sache aus dem Eigentum
        heraus annehmen, so wäre im Grunde nahezu
        jede Anfertigung von Fotografien unmöglich. Denn irgendetwas in fremdem
        Eigentum wird sich auf fast jedem Bild finden.
         
         Anders ist das Erfordernis einer
        Erlaubnis nur zu werten, wenn sich der abgebildete Gegenstand an einer für
        die Öffentlichkeit unzugänglichen Stelle
        befindet und die Herstellung der Aufnahme in legaler Weise nur
        mit Zustimmung des Berechtigten möglich ist. Die Verwendung unerlaubt
        hergestellter Aufnahmen kann der Eigentümer verbieten lassen. Die
        Fotografiererlaubnis bedarf in derartigen Fällen auch keiner ausdrücklichen
        Einschränkung auf Aufnahmen für private Zwecke. Vielmehr ergebe sich
        dies regelmäßig stillschweigend daraus, dass es das natürliche
        Vorrecht des Eigentümers ist, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem
        nur mit seiner Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für
        sich zu beanspruchen (Schloss Tegel-Entscheidung des BGH).
         
         In dem Streit, den das OLG Köln zu
        entscheiden hatte, waren die Theaterfiguren unstreitig für die Öffentlichkeit
        unzugänglich in den privaten Räumen des Klägers untergebracht, wo der
        Beklagte sie fotografieren durfte. Die vom Kläger dazu erteilte
        Erlaubnis enthielt auch nach den Angaben des Beklagten nicht die
        Zustimmung zu einer gewerblichen Nutzung. Eine im nichtgewerblichen
        Bereich liegende private Nutzung der Bilder ist aber durch die erteilte
        Erlaubnis als Regelfall gestattet worden. Andernfalls wäre
        die Anfertigung von Lichtbildern meist sinnlos. Private Nutzung würde
        etwa die Vorlage an beliebige Dritte erfassen, den Abdruck in
        wissenschaftlichen Veröffentlichungen und auch das Zeigen der Bilder in
        Museen bei nicht gewinnorientierten Ausstellungen. |  
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		(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). 
		Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten 
		kurzfristig. |  
      | Wer das
        Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
        widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung
        der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in
        Anspruch genommen werden 
        
          § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz). Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine
        Zuwiderhandlung erstmalig droht. Darf man fremde Häuser fotografieren?
        Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen
        oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch
        Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
        wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf
        die äußere Ansicht. |  
      | Das Recht, ein  urheberrechtlich geschütztes Bauwerk
        durch Lichtbild zu vervielfältigen, umfasst nur Fotografien, die von
        einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen
        worden sind, hat der Bundesgerichtshof festgestellt. Die
        Panoramafreiheit des § 59 UrhG rechtfertigt es nicht, im Wege der
        Fotografie die Rückseite oder den Innenhof von Gebäuden zu vervielfältigen,
        die lediglich mit ihrer Fassade an einer öffentlichen Straße oder
        einem öffentlichen Platz stehen. Ebenso ist die Luftaufnahme eines
        solchen Gebäudes nicht privilegiert, schon weil es Teile des Gebäudes
        zeigt, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen
        sind. Das Publikum soll das Recht haben, das, was es von der Straße aus
        mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder
        im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es
        nicht mehr gedeckt, wenn der Blick von einem für das allgemeine
        Publikum unzugänglichen Ort aus festgehalten werden soll. Innenräume
        oder Innenhöfe darf man danach nicht abbilden. 
         Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem
        Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem
        Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers
        befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur
        rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in
        Anspruch genommen werden. Der verletzte Urheber ist berechtigt,
        nebeneinander Schadenersatz aufgrund von Lizenzanalogie und Vernichtung
        der rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücke zu verlangen. |  
      | Die Veröffentlichung
        von Fotos eines Wohnhauses stellt nach einer Entscheidung des
        Landgerichts Köln 2010 keinen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
        dar, wenn der Name der Bewohner nicht erkennbar ist und dem Betrachter
        des Fotos bildlich nicht mehr Informationen dargeboten werden als
        demjenigen, der selbst durch die Straße geht oder fährt. Denn in
        diesem Fall betreffen die durch das Foto zu entnehmenden Informationen
        lediglich diese, die der Betroffene selbst an seinem Haus der Öffentlichkeit
        offenbart. |  
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