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Abbildungsrecht gegenüber
fremden Sachen
Panoramafreiheit |
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Bildrecht an der
eigenen Sache
Die Anfertigung von Fotografien
fremder Gegenstände und deren nichtgewerbliche Veröffentlichung wird
allgemein als grundsätzlich zulässig angesehen, wie das OLG Köln im
Jahre 2003 konstatierte. Jedenfalls gilt dies dann, wenn der Gegenstand
frei zugänglich ist und die Anfertigung der Fotografien somit ohne
Eingriff in das Hausrecht oder die Privatsphäre des Eigentümers des
Gegenstandes möglich ist. Es gibt nach dem Gericht nicht in Anlehnung
an § 22 KunstUrhG ein Recht
am Bild der eigenen Sache. Denn die Herstellung von
Abbildungen einer Sache greift in keiner Weise in das Recht des Eigentümers
zum Besitz und zur Benutzung seiner Sache ein. Andernfalls wäre es
nicht verständlich, wieso § 59 UrhG sogar erlaubt, von
urheberrechtlich geschützten Werken, die an öffentlichen Plätzen
befindlich sind, Bilder herzustellen und zu verbreiten. Das OLG Köln
bezieht sich hier auf die Friesenhaus-Entscheidung
des BGH. Würde man ein der zustimmungslosen Ablichtung
entgegenstehendes Recht am Bild der eigenen Sache aus dem Eigentum
heraus annehmen, so wäre im Grunde nahezu
jede Anfertigung von Fotografien unmöglich. Denn irgendetwas in fremdem
Eigentum wird sich auf fast jedem Bild finden.
Anders ist das Erfordernis einer
Erlaubnis nur zu werten, wenn sich der abgebildete Gegenstand an einer für
die Öffentlichkeit unzugänglichen Stelle
befindet und die Herstellung der Aufnahme in legaler Weise nur
mit Zustimmung des Berechtigten möglich ist. Die Verwendung unerlaubt
hergestellter Aufnahmen kann der Eigentümer verbieten lassen. Die
Fotografiererlaubnis bedarf in derartigen Fällen auch keiner ausdrücklichen
Einschränkung auf Aufnahmen für private Zwecke. Vielmehr ergebe sich
dies regelmäßig stillschweigend daraus, dass es das natürliche
Vorrecht des Eigentümers ist, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem
nur mit seiner Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für
sich zu beanspruchen (Schloss Tegel-Entscheidung des BGH).
In dem Streit, den das OLG Köln zu
entscheiden hatte, waren die Theaterfiguren unstreitig für die Öffentlichkeit
unzugänglich in den privaten Räumen des Klägers untergebracht, wo der
Beklagte sie fotografieren durfte. Die vom Kläger dazu erteilte
Erlaubnis enthielt auch nach den Angaben des Beklagten nicht die
Zustimmung zu einer gewerblichen Nutzung. Eine im nichtgewerblichen
Bereich liegende private Nutzung der Bilder ist aber durch die erteilte
Erlaubnis als Regelfall gestattet worden. Andernfalls wäre
die Anfertigung von Lichtbildern meist sinnlos. Private Nutzung würde
etwa die Vorlage an beliebige Dritte erfassen, den Abdruck in
wissenschaftlichen Veröffentlichungen und auch das Zeigen der Bilder in
Museen bei nicht gewinnorientierten Ausstellungen. |
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten
kurzfristig. |
Wer das
Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung
der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz). Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine
Zuwiderhandlung erstmalig droht. Darf man fremde Häuser fotografieren?
Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen
oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch
Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf
die äußere Ansicht.
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Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk
durch Lichtbild zu vervielfältigen, umfasst nur Fotografien, die von
einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen
worden sind, hat der Bundesgerichtshof festgestellt. Die
Panoramafreiheit des § 59 UrhG rechtfertigt es nicht, im Wege der
Fotografie die Rückseite oder den Innenhof von Gebäuden zu vervielfältigen,
die lediglich mit ihrer Fassade an einer öffentlichen Straße oder
einem öffentlichen Platz stehen. Ebenso ist die Luftaufnahme eines
solchen Gebäudes nicht privilegiert, schon weil es Teile des Gebäudes
zeigt, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen
sind. Das Publikum soll das Recht haben, das, was es von der Straße aus
mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder
im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es
nicht mehr gedeckt, wenn der Blick von einem für das allgemeine
Publikum unzugänglichen Ort aus festgehalten werden soll. Innenräume
oder Innenhöfe darf man danach nicht abbilden.
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem
Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem
Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers
befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur
rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in
Anspruch genommen werden. Der verletzte Urheber ist berechtigt,
nebeneinander Schadenersatz aufgrund von Lizenzanalogie und Vernichtung
der rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücke zu verlangen. |
Die Veröffentlichung
von Fotos eines Wohnhauses stellt nach einer Entscheidung des
Landgerichts Köln 2010 keinen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
dar, wenn der Name der Bewohner nicht erkennbar ist und dem Betrachter
des Fotos bildlich nicht mehr Informationen dargeboten werden als
demjenigen, der selbst durch die Straße geht oder fährt. Denn in
diesem Fall betreffen die durch das Foto zu entnehmenden Informationen
lediglich diese, die der Betroffene selbst an seinem Haus der Öffentlichkeit
offenbart. |
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