"Partner" klingt
gut, aber ohne Regeln können Partnerschaften ein trauriges Schicksal
erleiden. Die Partnerschaftsgesellschaft ist
eine für die Angehörigen freier Berufe geschaffene Gesellschaftsform,
deren Gesellschafter nur natürliche Personen sein können. Ihr Zweck
ist auf die gemeinsame Ausübung freier Berufstätigkeit gerichtet,
ausgeschlossen sind also bloße Kapitalbeteiligungen. Im Gegensatz zu den
Personenhandels- und Kapitalgesellschaften übt die
Partnerschaftsgesellschaft kein Handelsgewerbe aus, ist also keine
Handelsgesellschaft. Die Partnerschaftsgesellschaft ist keine juristische
Person wie etwa GmbH oder AG, besitzt aber dieselbe juristische
Selbständigkeit wie die OHG/KG. |
Seitdem der Bundesgerichtshof das Recht der GbR
neu gestaltet hat, gilt für das Verhältnis von GbR und
Partnerschaft folgendes: Die rechtliche Selbständigkeit ist
gleich geregelt. Auch bei der persönlichen
Haftung der Gesellschafter bzw. der Partner
gibt es keine Unterschiede mehr.
Haftung
bei
Freiberuflern, die sich zusammenschließen |
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Dazu eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs:
Der in eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts eintretende Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete
Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als
Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen.
Dieser Grundsatz gilt auch für
Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen sich Angehörige freier
Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für
Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften
eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.
Der Gesetzgeber hat in §
8 Abs. 1 PartGG die Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft
dahin geregelt, dass neben deren Vermögen die Partner als Gesamtschuldner
den Gläubigern haften (Satz 1 der Bestimmung) und insoweit die
Vorschriften der §§ 129 und 130 HGB entsprechend anzuwenden sind (Satz
2), also ein neu in die Partnerschaft eintretender Gesellschafter auch für
bereits bestehende Verbindlichkeiten der Partnerschaft haftet. Da der
Gesetzgeber mit dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
eine spezielle Rechtsform geschaffen hat, die gerade den besonderen Verhältnissen
und legitimen Bedürfnissen der freien Berufe Rechnung tragen soll, kann
diese Regelung nur dahin verstanden werden, dass aus der Sicht des
Gesetzgebers keine Bedenken dagegen bestehen, die
Angehörigen freier Berufe grundsätzlich einer Haftung zu unterwerfen,
die hinsichtlich Altverbindlichkeiten derjenigen des Gesellschafters einer
offenen Handelsgesellschaft gleicht.
Für Verbindlichkeiten vertraglicher, quasi-vertraglicher und gesetzlicher
Art steht danach der Annahme einer persönlichen Haftung der
Neugesellschafter für Altverbindlichkeiten einer von Angehörigen freier
Berufe gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundsatz nichts im
Wege. Eine Ausnahme könnte lediglich für Verbindlichkeiten aus
beruflichen Haftungsfällen in Betracht kommen, da sie, wie die Bestimmung
des § 8 Abs. 2 PartGG zeigt, eine Sonderstellung einnehmen. Ob der
Grundsatz der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten auch
insoweit Anwendung findet, kann, da dies für die hier zu treffende
Entscheidung unerheblich ist, offen bleiben.
BGH, II ZR 56/02 - Urteil vom 7. April
2003
Die Partnerschaft hat nach dem Gesetz den
Vorteil, dass bei ihr neben der Partnerschaft nur die Partner für
berufliche Fehler haften, die mit der Bearbeitung des Auftrags befasst
waren. Fraglich ist, ob das für die GbR auch gilt.
Ausscheiden oder Tod eines Gesellschafters
haben bei der GbR die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Entsprechende
Vorschriften fehlen für die Partnerschaft. Da die maßgeblichen Normen
bei der GbR nicht zwingend sind, kann in der GbR durch Regelungen im
Gesellschaftsvertrag einer der Partnerschaftsgesellschaft entsprechende
Rechtslage geschaffen werden. |