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Strafprozessuales
rund um den Computer |
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Beschlagnahmen
dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die
Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach §
97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer
Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet
werden.
Im Strafprozessrecht setzt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
dem staatlichen Handeln Grenzen. Dem muss bei der Durchsuchung,
Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den darauf
vorhandenen Daten Rechnung getragen werden. Der jeweilige Eingriff muss in
einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke
des Tatverdachts stehen. Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen
Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf
verfahrenserhebliche Daten bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten - hat
das Bundesverfassungsgericht 2005 dargelegt. |
Bei dem Vollzug von Durchsuchung und Beschlagnahme - insbesondere
beim Zugriff auf umfangreiche elektronisch gespeicherte Datenbestände -
sind die verfassungsrechtlichen Grundsätze zu gewährleisten, die das
Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 12. April 2005 - 2
BvR 1027/02 - entwickelt hat. Hierbei ist vor allem darauf zu achten,
dass die Gewinnung überschießender, für das
Verfahren bedeutungsloser Daten nach Möglichkeit vermieden wird.
Die Beschlagnahme sämtlicher auf einer Computerfestplatte gespeicherter
Daten oder der gesamten Datenverarbeitungsanlage allein zum Zweck der
Erfassung von Verbindungsdaten, etwa des E-Mail-Verkehrs, wird regelmäßig
nicht erforderlich sein; vielmehr dürfte im Regelfall wegen des von
vornherein beschränkten Durchsuchungsziels die Durchsicht der Endgeräte
vor Ort genügen (BVerfG - 2 BvR 1027/02).
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Beschlagnahme
eines Computers
Im Hinblick auf die herausragende Bedeutung eines
beschlagnahmten Computers für einen Informatik-Student, der dort seine
fast fertig gestellte Diplomarbeit abgespeichert hat, kann die zügige
Herausgabe nach schneller Spiegelung von den Strafverfolgungsbehörden
nicht mit der Begründung verweigert werden, dass keine passenden
Festplatten vorhanden seien und erst für rund 200 Euro erst erworben
werden müssten, hat das AG Karlsruhe 2007 festgestellt. |
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