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Strafrechtsmandate
Vertretung in
strafrechtlichen Angelegenheiten |
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In
unserer Kanzlei werden strafrechtliche Fälle zwar nicht primär bearbeitet. Wir
suchen Kooperationen mit Kollegen, die auf dem Gebiet
des Strafrechts und des Steuerrechts tätig sind.
Wir
übernehmen aber insbesondere bei Angelegenheiten, die sich aus zivilrechtlichen
Konstellationen ergeben, auch Strafrechtsmandate einschließlich der Betreuung in Ermittlungsverfahren
sowie die Vertretung in Bußgeldangelegenheiten.
Darüber hinaus haben wir Mandanten aber auch bei
einigen anderen Deliktstypen vertreten.
In einem Beratungsgespräch sind wir gerne bereit, die Verteidigungsmöglichkeiten
gegenüber strafrechtlichen Vorwürfen zu prüfen. Da wir solche Fälle seit nunmehr fast
15 Jahren bearbeiten, können wir Ihnen sicherlich unter den zuvor genannten
Einschränkungen dabei helfen, die richtige
Verfahrensstrategie zu entwickeln, um die Folgen erträglich zu halten. Insbesondere die
Vorbereitung auf die Hauptverhandlung sollte äußerst sorgfältig erfolgen, da
"Improvisationen" hier mitunter fatale Effekte haben.
Sollten Sie von der Polizei angeschrieben
worden sein, raten wir Ihnen an, erst uns zu konsultieren, da die Verteidigungsposition
nach einer Aussage, die nicht mit dem Rechtsanwalt abgesprochen wurde, oft besondere
Probleme der Verteidigung aufwerfen kann. Fälle schwerer Kriminalität verweisen wir
allerdings an Kollegen mit einschlägiger Spezialisierung. |
Der
Bundesgerichtshof (Urteil vom 15. März 2007 – 3 StR 486/06 -
LG Stuttgart – 18 KLs 4 Js 63331/05 – Entscheidung vom 29. September
2006) zu Anti-Nazi-Stickern
Das Landgericht Stuttgart hatte den
Inhaber eines Unternehmens wegen Verwendens von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen nach § 86 a
StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Er hatte für die
Punkerszene Aufkleber, Anstecker und ähnliche Gegenstände vertrieben,
auf denen nationalsozialistische Kennzeichen in einer Form abgebildet
worden sind (Durchstreichen, Zerschmettern u. a.), dass bereits aus der
Darstellung die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus deutlich wurde.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil
aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Zur Auslegung des § 86 a
StGB hat er ausgeführt, dass der Tatbestand zu weit gefasst ist und der
Einschränkung bedarf. Dies war bereits im Gesetzgebungsverfahren erkannt,
die Eingrenzung der Vorschrift im Einzelfall aber der Rechtsprechung überlassen
worden. Dementsprechend hatte der Senat schon in früheren Entscheidungen
bestimmte Kennzeichenverwendungen ausgenommen, bei denen sich aus den Umständen
ergeben hatte, dass der Schutzzweck des Gesetzes
ersichtlich nicht verletzt war. Nunmehr hat er entschieden, dass der
Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation auch dann
nicht von § 86 a StGB erfasst wird, wenn bereits der Inhalt der
Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der
Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt. Dies
gilt selbst dann, wenn solche Artikel aus kommerziellen Interessen
massenhaft vertrieben werden. Die Befürchtung des Landgerichts,
rechtsextreme Personen könnten diese Lockerung des Verbots ausnutzen und
ihrerseits derart abgeänderte Kennzeichen verwenden, hat der Senat nicht
geteilt. Er ist davon überzeugt, dass Anhänger rechtsextremer
Organisationen Darstellungen, in denen solche Kennzeichen in gegnerischer
Zielrichtung verwendet werden, als Verhöhnung der ihnen
"heiligen" Symbole empfinden und selbst nicht gebrauchen würden.
Der Senat hat die Sache selbst abschließend
entschieden. Bei den vom Angeklagten vertriebenen zahlreichen Artikeln war
– mit einer Ausnahme - eindeutig und offenkundig die Gegnerschaft zum
Nationalsozialismus deutlich gemacht worden und daher der Tatbestand nicht
erfüllt. Lediglich bei einer CD-Hülle war die Distanzierung allerdings
nicht auf den ersten Blick erkennbar und daher unzureichend. Doch hat der
Senat ausgeschlossen, dass dem Angeklagten angesichts der besonderen Umstände
insoweit ein entsprechender Vorsatz nicht nachgewiesen werden könne, und
ihn insgesamt freigesprochen. |
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BGH
aktuell: Zu den Voraussetzungen des §
66 b Abs. 1 StGB - Sicherungsverwahrung
Bei der Entscheidung über
die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung ist
das überragende Gemeinwohlinteresse am Schutz vor solchen Verurteilten,
von denen auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen schwere Straftaten
gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die
sexuelle Selbstbestimmung anderer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten
sind, mit dem Freiheitsgrundrecht des Verurteilten abzuwägen.
Die
Unterbringung ist daher nur dann verhältnismäßig, wenn bei der Gefahrenprognose
die Erkenntnisse aus der Lebensgeschichte und Kriminalitätsentwicklung
des Verurteilten umfassend berücksichtigt werden.
Dabei ist der Gesetzgeber ausdrücklich nur von einer geringen Anzahl
denkbarer Fälle ausgegangen. Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze
kommen als Grundlage einer nachträglichen Anordnung der
Sicherungsverwahrung nur solche Tatsachen in Betracht, die nach einer
Verurteilung erkennbar werden.
Die Verweigerung oder der Abbruch einer
Therapie – gerade durch Sexualstraftäter - können grundsätzlich zwar
solche neuen Tatsachen darstellen und sind in aller Regel Anlass für die
Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Voraussetzungen des § 66 b
StGB; allein die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie reicht aber
für sich nicht aus, eine nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen.
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Einige
elementare Verhaltenstipps für Angeklagte während der Hauptverhandlung: Der Eindruck entscheidet mit! Es gibt zwar keine Kleiderordnung, aber
der Angeklagte, der hier im lässigen Freizeitlook erscheint oder aber andererseits
"overdressed" ist, macht bereits einen Fehler. Die Empfindlichkeiten von
Gerichten, was bereits als Missachtung des Gerichts gelten mag, sollte man nicht antesten.
Die wichtigste Zielsetzung kann immer nur sein, wenn sich die Vorwürfe schon teilweise
oder vollständig bewahrheiten, auf das relative Verständnis des Gerichtes hinarbeiten.
Zwischenbemerkungen zu Erklärungen von Zeugen,
Ausführungen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, ohne sich an die
"Gesprächsreihenfolge" zu halten, sind ungeschickt. Erregungen bringen gar
nichts. Was wichtig zu sein scheint: Aufschreiben und entweder selbst vortragen oder vom
Anwalt in die Verhandlung einbringen lassen. Gesprächsverschärfungen seitens des
Gerichts und ohnehin solche der Staatsanwaltschaft sollte man ggf. gelassen nehmen.
Diskussionen über das Vorstrafenregister in der Art:
"Herr Richter, ich bin damals zu Unrecht verurteilt worden" sind absolut
töricht! Der Richter kann das nicht beurteilen und das Abstreiten rechtskräftiger
Verurteilungen liegt völlig neben der Sache.
Der schlimmste Fehler: Eine Sachverhaltsdarstellung durch
den Angeklagten, die alle Vorwürfe abstreitet und sich dann Stück für Stück in der
Beweisaufnahme widerlegen lässt. Wer sich unfähig fühlt, seine Position vernünftig
darzulegen, sollte eher von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Dabei gilt: Entweder
schweigt man umfassend oder erklärt alles. Wer sich an die maßgeblichen Umstände nicht
mehr erinnert (erinnern will), wirkt besonders unglaubwürdig, wenn die
"Rahmenhandlung" so ausführlich wie nichtssagend geschildert wird.
Geständnisse im Rahmen des Schlusswortes oder kurz zuvor, nachdem der Sachverhalt ohnehin
aufgeklärt ist, sind weitestgehend wertlos. Ein wahres Beispiel: Warum
sind sie aus dem Fenster gesprungen, fragt der Richter. Antwort: Mein
Handy funktionierte nicht, ich wollte schnell zu einer öffentlichen
Telefonzelle. Hintergrund: Der Angeklagte konnte die anrückende
Polizei sehen.
Es ist immer wichtig, den Anwalt zu "briefen":
Eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung für den Anwalt vor der Hauptverhandlung ist
sinnvoll. Anwälte sind keine Digitalspeicher! Werden während der Hauptverhandlung
längere Diskussionen mit dem Anwalt nötig, sollte man die Hauptverhandlung unterbrechen
lassen! |
Demnächst hier
Entscheidungen zu Straftaten
aus dem Bereich IT, Softwarepiraterie, Urheberrechtsverletzungen |
Der Versand von
unberechtigt hergestellten Tonträgern ins Ausland ist urheberrechtsverletzendes
Inverkehrbringen im InlandLeitsatz des Gerichts:
UrhG §§ 108 Abs. 1 Nr. 5, 85, 16, 17
1. Die Strafbarkeit der Verletzung inländischer Tonträgerherstellerrechte durch
CD-Pressungen im Inland für einen Auftraggeber im Ausland und für den Export der CDs
dorthin richtet sich wegen des im Urheberrecht geltenden Territorialitäts- und
Schutzlandsprinzips ausschließlich nach deutschem Urheberrecht.
2. Der strafrechtliche Schutz der §§ 106 ff. UrhG knüpft an den zivilrechtlichen
Urheber- und Leistungsschutz an (Urheberrechtsakzessorietät). Abweichend von § 7 StGB
sind daher nur im Inland begangene Verletzungshandlungen strafrechtlich relevant.
3. Der Versand von unberechtigt hergestellten Tonträgern ins Ausland ist
urheberrechtsverletzendes Inverkehrbringen im Inland.(BGH vom 03.03. 2004 (2 StR 109/03)) |
Übersicht über die Rechtsgebiete, die auf dieser Seite
abgehandelt werden.
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