Aktuell hat sich auch das LG Mönchengladbach (5 T 445/04 -
22.09.2004) mit dieser Frage auseinandergesetzt. Im Ergebnis kommt es zu
der Auffassung: Internet-Domains werden nach §
857 ZPO als schuldrechtliche Ansprüche des Inhabers gegenüber
dem Registrar gepfändet.
Domains, in denen Familiennamen enthalten sind, können
nur unter bestimmten Umständen gepfändet werden - und zwar dann,
wenn der Inhaber der Domain nicht Namensträger ist. Die Verwertung
findet durch Versteigerung über ein Internet-Auktionshaus statt und
kann wirtschaftlich sinnvoll sein. Allerdings sind die Regeln
des Schuldnerschutzes zu berücksichtigen. Danach kann eine
Domain analog § 811 Nr.5 ZPO unpfändbar sein, wenn der Schuldner die
Domain braucht, um weiter erwerbstätig zu sein. Das ist dann zu bejahen,
wenn sich die jeweilige Domain im Rechtsverkehr durchgesetzt hat.
Verfahrensverlauf:
Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Vollstreckungsbescheid des
Amtsgerichts wegen einer Forderung und erwirkt einen Pfändungsbeschluss.
Inhalt: Die aus den mit der Drittschuldnerin jeweils geschlossenen Domain-Registrierungsverträgen
hergeleitete Befugnis des Schuldners, die Internet-Domains für die
Adressierung von Internet-Servern etc. zu nutzen, wird einschließlich zukünftig
fällig werdender Ansprüche so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch
gedeckt ist. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht nach Anhörung
des Schuldners gemäß §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO an, dass die gepfändeten
Domains durch freihändigen Verkauf im Rahmen einer Versteigerung über
die Internet-Auktions-Plattform „Sedo GmbH", Köln, www.sedo.de,
verwertet werden. Der Schuldner legte Erinnerung ein. Die
Kammer entschied dann so:
"....Obwohl
sich die Beschwerde des Schuldners ausdrücklich nur gegen den
Verwertungsbeschluss gern. § 844 Abs. 1 ZPO und nicht auch gegen den
Pfändungsbeschluss selbst richtet, ist in die Rechtsmäßigkeitsprüfung
des Verwertungsbeschlusses auch der zugrunde liegende Pfändungsbeschluss
einzubeziehen. Denn der Pfändungsbeschluss ist gern. § 834 ZPO ohne Anhörung
des Schuldners ergangen, die Einwände des Schuldners beziehen sich unter
anderem auch auf die Rechtmäßigkeit des Pfändungsbeschlusses und der
Schuldner hat damit zu erkennen gegeben, dass er die Zwangsvollstreckung
insgesamt angreift..."
Die Kammer
hält die Pfändung von Rechten an Domains gemäß § 857 Abs. 1 ZPO für
möglich: "Da die Domain weder eine "körperliche
Sache" (§ 808 ZPO) ist, noch ihr eine Geldforderung (§ 829 ZPO)
oder ein Herausgabeanspruch (§§ 846 ff. ZPO) zugrunde liegt, kommt
als Gegenstand der Pfändung nur ein "anderes Vermögensrecht"
im Sinne des § 857 ZPO in Betracht."
Gegenstand
der Zwangsvollstreckung bilden nach Auffassung des Gerichts nur die
schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der
DENIC zustehen. Diese Ansprüche sind auch, wie es §§ 857, 851 Abs.
1 ZPO fordern, übertragbar. Dies wird in § 6 Abs. 2 Satz 1 der DENIC-Registrierungsbedingungen
ausdrücklich klargestellt. Das Gericht will sich dagegen der Entscheidung
des Landgerichts München vom 12.02.2001 (20 T 19368/00) nicht
anschließen, weil es wohl der h.M. entspreche, dass die Pfändung von
Internet-Domains zulässig sei. Die Verwertung richtet sich dann nach §
844 Abs. 1 ZPO, wobei das Gericht in der Versteigerung über www.sedo.de
grundsätzlich eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertungsmöglichkeit
sieht. Argumente aus § 803 Abs. 2 ZPO hielt das Gericht nicht für
plausibel.
Weiterhin
musste das Gericht darüber entscheiden, ob die Domain als Arbeitsmittel
i.S.v. § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar ist. Weil sich die Vorschrift auf
"Sachen" bezieht ist sie nicht unmittelbar, sondern analog
anwendbar. Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners ist
die Weiterführung der Domain nur erforderlich, wenn sie sich im
Rechtsverkehr bereits durchgesetzt hat.
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