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Immer Ärger
mit den 0190er-Nummern? Hinweis
in eigener Sache:
Aus Kapazitätsgründen können wir diese
Fälle nicht mehr bearbeiten. |
Aktuell:
Endlich Schluss mit dem Missbrauch von Dialern (März 2004) Nach einer höchst spektakulären Entscheidung des BGH muss der
Kunde seinem Telefonnetzbetreiber nicht die hohen Kosten zahlen, die durch einen
«Dialer» verursacht worden sind, wenn ihm kein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten
vorzuwerfen ist. Die Klage des Berliner Stadtnetzbetreibers Berlikom, der von von einer
Kundin mit ISDN-Anschluss rund 9000 Euro verlangte auf Grund einer Telefonverbindung
über eine 0190er-Nummer, blieb erfolglos.
Gemäß dem Bundesgerichtshof ist der normale
Internetnutzer nicht verpflichtet, Schutzprogramme gegen «Dialer» zu installieren -
(Aktenzeichen: III ZR 96/03 vom 4. März 2004). Die Klage des Netzbetreibers war
erfolglos. Weil der Dienstleister ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Nutzung
solcher Nummern hat, einen Teil des Entgelts behält er ja, trägt er auch das Risiko
eines Missbrauchs solcher Nummern. Die Beklagten hätten dagegen nicht gegen
Sorgfaltspflichten verstoßen, weil sie keinerlei Anlass zu Schutzvorkehrungen gegen den -
nicht bemerkbaren - Dialer gehabt hätten.
Damit ist die ältere Rechtsprechung, die sich teilweise auch auf diesen Seiten findet,
nur noch von rechtshistorischem Interesse. |
Aktuell: Klage vor dem BVerfG
(Heise.de am 26.02.2004) "Mit
einer juristischen Ohrfeige endete die
Verfassungsbeschwerde des Münchener Rechtsanwalts Günter Freiherr v. Gravenreuth gegen das "Gesetz
zur Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern". Mit
Beschlussverwerfung vom 29. Januar 2004 (Az.: 1 BVR 2341/03) verweigerte das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) bereits die Annahme der Beschwerde."
weiter
>> |
Aktuell: Neue Dialer-Maschen (Heise.de
am 03.02.2004)Heise.de: "Neue
Dialer-Maschen - Bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen
häufen sich derzeit Beschwerden über Rechnungen der Hanseatischen Abrechnungssysteme
GmbH. Den Betroffenen wird ein Betrag von 69,95 Euro in Rechnung gestellt." |
Das
Ende des Ärgers in SichtDialer nur noch über 0900-9-VorwahlenDialer nur noch über 0900-9-Vorwahlen
Ab MItte Dezember 2003 "dürfen Dialer nur noch unter der dafür reservierten Vorwahl
0900-9 betrieben werden, teilte die Regulierungsbehörde
mit. Von der Änderung betroffen sind auch bereits registrierte Dialer-Programme mit
anderen Rufnummern aus dem Bereich 0190 und 0900. Deren Einwahlen müssen mit dem heutigen
Tage auf eine mit 0900-9 beginnende Rufnummer lauten; dazu ist eine erneute Registrierung
erforderlich. ´Bei nicht registrierten Dialern besteht nach unserer Rechtsauffassung
keine Zahlungspflicht´, betonte der Behörden-Chef Matthias Kurth." Vgl. Heise.de - hier geht es weiter >> |
Aktueller Hinweis in eigener Sache: Wegen der
Vielzahl der Anfragen müssen wir leider mitteilen, dass unsere Kapazitäten zur
Vertretung in diesen Angelegenheiten ausgeschöpft sind und wir bis auf weiteres keine
Fälle dieser Art mehr annehmen können. |
Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von
0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern
Am 14. August 2003 ist das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs
von 0190er-/0900er- Mehrwertdiensterufnummern veröffentlicht worden und bereits einen Tag
später traten die meisten Änderungen in Kraft. Ziel der Novelle des
Telekommunikationsgesetztes ist eindeutig der Schutz und die Stärkung von
Verbraucherrechten.
Dies soll dadurch erreicht werden, dass die Regulierungsbehörde von
nun an innerhalb von 10 Tagen darüber Auskunft erteilen soll, wer Anbieter einer
bestimmten Dienstleistung ist.
Zudem werden die Höchstbeträge für Entgelte begrenzt: So darf die
Einwahlgebühr nicht mehr als 30 Euro betragen und der Minutenpreis nicht mehr als 2 Euro.
Dialer (automatische Einwahlprogramme) müssen in Zukunft zertifiziert werden.
Weiterhin erhält die Regulierungsbehörde die Befugnis,
rechtswidrig genutzte Nummern abzuklemmen. Außerdem können Geldbußen bis zu einer Höhe
von 100.000 Euro verhängt werden.
Lediglich Regelungen über die ungekürzte Speicherung von 0190er
und 0900er Nummer im Einzelverbindungsnachweis sowie die Neufassung der
Preisabgabeverpflichtung für Anbieter gelten erst im kommenden Jahr.
Copyright Udo Söns. |
Es ist mehr
als ärgerlich: Man surft im Internet und dann ereilt einen eine Telefonrechnung, die
schwindelerregend hoch ist. Unbemerkt hat sich ein sogenannter Dialer auf der Festplatte
eingenistet, der horrende Einwahlgebühren und Minutenpreise für die Netzverbindung
produziert. Nun wird man sich darauf berufen, keinen Vertrag mit dem Unternehmen zu haben,
das solche Nummern einsetzt. In der Tat kann es sein, dass nie ein Vertrag geschlossen
wurde oder der Vertrag aus diversen Gründen gemäß § 138 BGB sittenwidrig sein kann. Nur was nutzt es einem, wenn die Telecom oder ein anderer
Netzbetreiber auf Zahlung besteht. Das entscheidende Problem ist nämlich, dass der
Anbieter solcher "Leistungen" die Nummer angemietet hat und oft erst mehrfache
Vermietungen zu dem eigentlichen Übeltäter führen. Vor Gericht trifft den Kunden die
Beweislast, dass dieser Vertrag mit dem Anbieter nicht zustande gekommen ist. Doch wie
soll dieser Beweis erbracht werden, wenn der konkrete Anbieter nicht bekannt ist?
Das Problem lässt sich technisch dadurch lösen, dass
man die kritischen Vorwahlnummern sperren lässt - mit dem Nachteil, dass auch seriöse
Leistungen unter solchen Nummern nicht mehr abrufbar sind. Ist das Kind in den Brunnen
gefallen, sollte zunächst ein Einzelverbindungsnachweis angefordert werden, die
Festplatte auf die verdächtigen Spuren hin gesichert werden, um den Beweis vielleicht
doch auf diesem Wege noch erbringen zu können.
Da das Verhalten der Dialer-Anbieter auch strafrechtlich
relevant sein kann, sollte auch immer eine Strafanzeige wegen Datenveränderung und
Computersabotage (§ 303 a/b StGB) in Erwägung gezogen werden. Grundregel: Handeln Sie schnell und kontaktieren
Sie sofort einen Anwalt! Die Verbindungsdaten werden
nach 80 Tagen gelöscht und wenn bis dahin keine Beweise gesichert wurden, wird man auf
der Rechnung sitzen bleiben. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsprechung
Auch die folgende Entscheidung - berichtet von Heise online - zeigt zwar
eine Tendenz der Rechtsprechung, diesem unseriösen Spiel ein Ende zu machen, doch die
Präzedenzwirkung ist längst nicht klar und eindeutig: Das Kammergericht
Berlin wies eine Klage von Berlikomm zurück. Der Berliner Telefonie-Carrier hatte die
Mutter eines 16-Jährigen verklagt, weil diese einen Posten auf der Telefonrechnung
von 8.688 Euro nicht bezahlen wollte, der durch Einwahlen eines 0190-Dialers verursacht
worden war. Damit wurde das erstinstanzliche Urteil
des Landgerichts Berlin vom Juli 2001 (Az 26.U.205/01) aufgehoben.
Der Sohn hatte ohne Wissen der Mutter einen Dialer
auf seinem per ISDN an Internet angeschlossenen PC installiert und danach mit der
Deinstallations-Routine das Programms scheinbar wieder entfernt. Dennoch hatte sich der
Dialer versteckt weiterhin eingewählt. Als Nachweis
hierfür genügten dem Gericht offensichtlich mehrere Screenshots, die im Nachhinein
angefertigt wurden.
Nach Ansicht der Mutter lag eine arglistige Täuschung
durch den Software- beziehungsweise Dienstanbieter vor. Erschwerend kam hinzu, dass
aufgrund von Schwierigkeiten bei der Buchhaltung Berlikomm erst nach drei Monaten die
erste Rechnung zu dem neuen Telefonanschluss stellte. Die Mutter hatte also keine
Möglichkeit, den Anschluss zu kontrollieren und damit weiteren Schaden abzuwenden.
Da die Revision zugelassen wurde, ist das Urteil bisher nicht rechtskräftig. Vgl. jetzt
oben: Das Urteil ist nunmehr rechtskräftig. |
Aktuelle Informationen zum
Thema insbesondere unter:
Dialerschutz.de - Tipps und Tools
Hier ein typischer Trick
der Dialer!
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