| Räumung
         Die Prüfung, ob die Räumungsvollstreckung bei einem
        hochbetagten Schuldner wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken
        eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte i.S. des § 765a ZPO
        darstellt, ist nicht auf eine akute Lebensgefahr während des Räumungsvorgangs
        selbst zu beschränken. In die Beurteilung einzubeziehen sind auch
        schwerwiegende gesundheitliche Risiken, die aus einem Wechsel der
        gewohnten Umgebung resultieren - So der Bundesgerichtshof in einer
        Entscheidung vom 13.08.2009. Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme
        eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden,
        so kann dies die Untersagung oder einstweilige Einstellung der
        Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO (Mehr dazu >>) rechtfertigen. 
          Dabei ist stets eine
        Abwägung der - in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen -
        Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers
        vorzunehmen. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich auch der
        Gläubiger auf Grundrechte berufen kann. Ist sein Räumungstitel nicht
        durchsetzbar, wird sein Grundrecht auf Schutz seines Eigentums (Art. 14
        Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt. 
         
        Dem Gläubiger dürfen keine Aufgaben überbürdet werden, die nach dem
        Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen. Es
        ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine
        konkrete Lebensgefahr für den Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen,
        ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der
        Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Dabei kann vom
        Schuldner erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um
        Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst auszuschließen.   |