Ein stillschweigender Verzicht des Auftraggebers auf Auskunftserteilung oder auf Rechnungslegung kann nach der Rechtsprechung auch gegenüber einem besonders vertrauenswürdigen Beauftragten nur in engen Ausnahmefällen
und bei ganz besonderen Umständen angenommen werden. Das hat die Rechtsprechung angenommen, wenn der Auftraggeber während langjähriger Verwaltung niemals Rechnungslegung verlangt hat. Beauftragen gesundheitlich beeinträchtigte Eheleute bei ihrem Umzug in ein
Seniorenwohnheim eines ihrer Kinder mit der Vermögensverwaltung, gilt es als Normalfall, dass diese keine Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren stellen.
Der Miterbe einer Erbengemeinschaft kann gegen einen Miterben, dem durch Vollmacht des Erblassers Verfügungsgewalt über dessen Konten eingeräumt wurde, grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Rechnungslegung über die Kontenbewegungen bzw. Vermögensentwicklung geltend machen, wenn der Bevollmächtigte
im Haushalt des Erblassers lebte. Das folgt nach der Rechtsprechung aus der ähnlichen Konstellation zur Frage der Rechnungslegung unter Ehegatten.
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