Mit dem neuen § 15a RVG (enthalten im Gesetz zur
Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen
Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der
Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften)
beseitigt der Gesetzgeber die Probleme, die in der Praxis aufgrund
von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung der
anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aufgetreten
sind. Zur Erläuterung: Die Geschäftsgebühr entsteht für die außergerichtliche
Vertretung des Mandanten, die Verfahrensgebühr für die Vertretung
des Mandanten im Prozess. Hat der Rechtsanwalt den Mandanten in
einem Streitfall bereits außergerichtlich vertreten, muss er sich
einen Teil der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnen
lassen. Der Grund: Er hat sich durch die vorgerichtliche Tätigkeit
bereits in den Fall eingearbeitet.
Gewinnt der Mandant den Prozess, kann er von
seinem Gegner stets volle Erstattung der Prozesskosten, aber nur
unter besonderen Voraussetzungen Erstattung der außergerichtlichen
Kosten verlangen. In mehreren vielbeachteten Entscheidungen hat der
Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Verfahrensgebühr
nur zu den Prozesskosten zählt, soweit sie nicht durch die
Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr getilgt worden
ist. Damit steht der Mandant schlechter, wenn er vorgerichtlich
einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, als wenn er ihn sogleich mit
der Prozessvertretung beauftragt hätte. Das Vergütungsrecht
behindert daher die vorgerichtliche Streiterledigung durch Rechtsanwälte.
"Dieses Ergebnis war nicht sachgerecht und widersprach unseren
Vorstellungen von einer sinnvollen Rechtsanwaltsvergütung und
Justiz. Mit der Gesetzesänderung ist das Problem gelöst", erläutert
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Durch das neue Gesetz wird die Wirkung der
Anrechnung sowohl im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant
als auch gegenüber Dritten, also insbesondere im gerichtlichen
Kostenfestsetzungsverfahren, nunmehr ausdrücklich geregelt.
Insbesondere ist klargestellt, dass sich die Anrechnung im Verhältnis
zu Dritten grundsätzlich nicht auswirkt. In der Kostenfestsetzung
muss also etwa eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe
festgesetzt werden, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die
auf sie angerechnet wird. Sichergestellt wird jedoch, dass ein
Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in
Anspruch genommen werden kann, den der Rechtsanwalt von seinem
Mandanten verlangen kann.