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RVG
Zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
und anderen gebührenrechtlichen
Regelungen |
Bundesgerichtshof in Karlsruhe |
Kurze Zusammenfassung
der Rechtslage nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab dem 01.07.2004
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
wird angewendet, wenn dem Anwalt der Auftrag zur Erledigung der
Angelegenheit nach dem 01.07.2004 erteilt worden ist. Anderenfalls gilt
die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (s.u.). Die Neuregelung führt zu
einer stark veränderten Abrechnungsweise für die Rechtsanwaltschaft.
Die bisherigen Bruchteilsgebühren wie etwa 7,5/10 werden ersetzt durch
Dezimalgebühren wie etwa 0,75, 1,0.
An die Stelle der Geschäftsgebühr gemäß
§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO tritt die Geschäftsgebühr
nach Nummer 2400 VV. Der Rahmen beträgt 0,5 bis 2,5. Eine
Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit
umfangreich oder schwierig ist. Die Geschäftsgebühr wird nicht mehr in
vollem Umfang auf eine Prozessgebühr angerechnet, sondern nur zur Hälfte,
höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75.
An die Stelle der Besprechungsgebühr tritt
die Terminsgebühr, wenn der
Rechtsanwalt zum Prozessbevollmächtigten bestellt worden ist. Mit
anderen Worten: Ein anderer Besprechungsaufwand ist im Rahmen von Nr. 2400
VV zu berücksichtigen. Die Terminsgebühr beträgt im erstinstanzlichen
und Berufungsverfahren gemäß Nummer 3104 VV und Nummer 3202 VV
1,2.
Die Vergleichsgebühr der BRAGO entfällt
zugunsten der Einigungsgebühr und diese hat einen größeren
Anwendungsbereich, sodass nicht der Abschluss eines Vergleichs im §
779 BGB.
An die Stelle der alten
Prozessgebühr tritt die Verfahrensgebühr
gemäß Nummer 3100 VV. Sie beläuft sich auf 1,3 bzw. gemäß Nummern
3200 und 3206 in Berufungs- und Revisionsverfahren auf 1,6.
Die Beweisgebühr
nach der BRAGO entfällt. |
Zu beachten ist die Änderung
des § 49 b BRAO, vgl. Absatz 5:
„Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat
der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.“
Daher empfehlen die Kammern den Hinweis an den Mandanten schriftlich
zu dokumentieren und von dem Mandanten gegenzeichnen zu lassen. |
Die Terminsgebühr
in OWI-Verfahren entsteht anders als zuvor im Rahmen der BRAGO
gemäß VV RVG auch dann, wenn der Rechtsanwalt zu einem gerichtlich
anberaumten Termin erscheint. Findet er aus Gründen, die der Rechtsanwalt
nicht zu vertreten hat, etwa bei Nichterscheinen des Angeklagten oder
eines Zeugen nicht statt, erhält er gleichwohl die Gebühr. |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
München |
Was
ist eine Erledigungsgebühr?
Vgl. das SG Hannover -
Gerichtsbescheid vom 29.06.2005 - Az.: S 51 SO 213/05
Das Verwaltungsgericht Hannover hat in dem Urteil vom
09.02.2004 - 7 A 6937/03 - zur Frage des Anspruchs auf Erstattung einer
Erledigungsgebühr ausgeführt:
"Die Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO stellt
einen Ersatz für die Vergleichsgebühr dar,
wenn es bei zwar unstreitiger Erledigung der Rechtssache wegen der
besonderen Verfahrenssituation nicht zu einem förmlichen
Vergleichsabschluss kommt (Vergleiche VGH Mannheim, 23. April 1990, 6 S
2474/89, VBlBW 1990, 373), so dass sie dann nicht in Frage kommt, wenn
eine Sachentscheidung über den Rechtsbehelf durch Abhilfebescheid ergeht
Der Bayerische VGH (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München,
Urteil vom 14. Februar 1996, - 26 B 91.1092) hatte in dieser Entscheidung
ausgeführt:
"Dass hier das Landratsamt als Ausgangsbehörde
eine Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO getroffen und nicht die Regierung
von Oberfranken als Widerspruchsbehörde einen Widerspruchsbescheid
erlassen hat, ändert nichts daran, dass in der Sache über den
Widerspruch entschieden und nicht eine "unstreitige" Erledigung
außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens herbeigeführt worden ist (vgl.
BVerwG v. 21.08.1981, BayVBl 1982, 29). Die Ausgangsbehörde, die einem
Widerspruch nach § 72 VwGO abhilft, wird nicht außerhalb des
Widerspruchsverfahrens tätig. Vielmehr hat der Gesetzgeber das
Widerspruchsverfahren gerade so geregelt, dass auf den Widerspruch hin
zuerst die Ausgangsbehörde die Sache nochmals überprüfen und nur dann,
wenn sie nicht abhilft, den Widerspruch der Widerspruchsbehörde zur
Entscheidung vorzulegen hat. Die Prüfung und Entscheidung, ob dem
Widerspruch nach § 72 VwGO abzuhelfen ist oder nicht, bildet demgemäss
einen Teil des Widerspruchsverfahrens. Die Abhilfeentscheidung nach § 72
VwGO ist, was die Frage anlangt, ob das Widerspruchsverfahren durch eine
streitige Entscheidung beendet worden ist oder sich im Sinne von § 24
BRAGO erledigt hat, einem Widerspruchsbescheid gleich zu erachten.
Es wäre unverständlich, die Voraussetzungen für das
Entstehen einer Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO dann zu verneinen,
wenn die Widerspruchsbehörde in der Sache über den Widerspruch
entschieden hat, jedoch in Fällen, in denen das Widerspruchsverfahren
bereits durch die Abhilfeentscheidung der Ausgangsbehörde beendet worden
ist, in denen es demgemäss nicht einmal zur Vorlage des Widerspruchs an
die Widerspruchsbehörde gekommen ist, in denen der Rechtsbehelf also mit
dem geringst möglichen Aufwand zum Erfolg geführt hat, diese zusätzliche
Gebühr zu gewähren." Auch das erkennende Gericht folgt dieser noch
zur BRAGO entwickelten Rechtsprechung. Die
Erledigungsgebühr nach der BRAGO und nach dem RVG sind in ihren
Voraussetzungen insoweit identisch. |
Weiterhin das
Sozialgericht Aachen: Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG entsteht, wenn sich
eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit
einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch
die anwaltliche Mitwirkung erledigt (Satz 1). Das gleiche gilt,
wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher
abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Satz 2). Die Nr. 1002 VV RVG greift
in Satz 1 die Formulierung des früher geltenden § 24 der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) auf, enthält aber in Satz 2
eine darüber hinausgehende Regelung, die bisher von Rechtsprechung und
Literatur anerkannt war.
Über den Wortlaut des § 24 BRAGO hinausgehend wurde
die Erledigungsgebühr auch dann zuerkannt, wenn sich eine
Verwaltungsangelegenheit durch den Erlass eines
früher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt hatte. Notwendig
aber auch ausreichend war, dass die Verwaltungsbehörde bereits
einen bestimmten, dem Auftraggeber des Rechtsanwalts ungünstigen
Standpunkt eingenommen - nicht lediglich Bedenken geäußert - hatte und
dass es der Tätigkeit des Rechtsanwalts gelungen war, diesen Standpunkt
zugunsten seines Auftraggebers zu ändern. Diese in
Rechtssprechung und Literatur bereits zu § 24 BRAGO vertretene Auffassung
hat der Gesetzgeber des RVG ausdrücklich in die Erledigungsgebühr der
Nr. 1002 VV RVG einbezogen. Die Erledigungsgebühr entsteht deshalb auch
dann, wenn der Rechtsanwalt gegen einen Ablehnungsbescheid Widerspruch
einlegt, auf tatsächliche Umstände und rechtliche Aspekte (auch
Rechtsprechung) hinweist, die Behörde daraufhin ihren Standpunkt aufgibt
und den begehrten Bewilligungsbescheid erlässt (Sozialgericht Aachen -
Urteil vom 19.04.2005 - Az.: S 13 KR 15/05). |
Die aktuellen Gebührentabellen finden Sie
bei der Bundesrechtsanwaltskammer.
Einen Kostenrechner
für Gerichtsverfahren finden Sie auf den Seiten der
nordrhein-westfälischen Justiz. |
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