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Schutzmöglichkeiten
von
Urhebern
Hier:
Titelschutz
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Namen
bzw. spezifische Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken,
Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken genießen Titelschutz. §
5 Abs. 3 MarkenG bedeutet, dass
Titelschutz durch den Gebrauch entsteht. §
15 MarkenG legt die Rechtsfolgen fest:
Unterlassung und Schadensersatz.
§ 97 UrhG Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
(1) Wer das
Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes
Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf
Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr
auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit
zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen
werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die
Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die
Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über
diesen Gewinn verlangen.
(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70),
Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können,
wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt,
auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist,
eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es
der Billigkeit entspricht.
(3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben
unberührt.
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Wie kann man eine solche Position
verstärken?
Durch eine Titelschutzanzeige,
also die Veröffentlichung des Titels ohne Erscheinen des bezeichneten
Werkes kann der Zeitpunkt des Schutzerwerbs bis zu sechs Monate
vorverlagert werden, sodass auch die Konzeptionsphase schon geschützt ist.
Damit wird der Zeitpunkt öffentlich dokumentiert, der für die Priorität
der jeweils gewählten Bezeichnung maßgeblich ist. Eine Titelschutzanzeige
stellt eine öffentliche Ankündigung eines Werkes unter dem Titel in
branchenüblicher Weise dar. Das kann ein in einem Titelschutzjournal
geschehen.
Wenn man sich dafür entscheidet, muss man aber auch in angemessener Zeit
das Werk erscheinen lassen, also ernsthaft mit der Verwirklichung befasst
sein (länger als sechs, höchstens als zwölf Monate sollte man nicht
warten). Ein Beispiel ist die Vorveröffentlichung eines Buchtitels im
Börsenblatt des Deutschen Buchhandels. Damit können die Prioritätsrechte
an einem Titel gesichert werden, bevor das damit bezeichnete Werk tatsächlich
erscheint. Mit der Veröffentlichung kann man dann auch unter Umständen, wenn sich Dritte
melden, die ihr vermeintliches Recht an dem Titel reklamieren,
feststellen, wie sich die Rechtslage überhaupt darstellt. |
Besteht auch die
Möglichkeit, den Schutz international zu realisieren?
Über das Internationale Büro der
Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
in Genf kann man
Schutz für seine
Marke auch in anderen Vertragsstaaten durch eine einzige Registrierung
sicher stellen. Allerdings ist eine solche länderübergreifende
Registrierung nur im Blick auf eine im Ursprungsstaat bereits eingetragene
Marke möglich. |
Wichtige
Entscheidung BGH - 23. 01.
2003 - I ZR 171/00: Der kennzeichenrechtliche
Werktitelschutz nach §§ 5, 15 MarkenG hat auch dann weiterhin
Bestand, wenn das mit dem Titel bezeichnete ursprünglich urheberrechtlich
geschützte Werk gemeinfrei geworden
ist; es kommt allein darauf an, ob der Titel weiterhin
Unterscheidungskraft besitzt und benutzt wird. |
Was gilt eigentlich für Übersetzer?
1. Die Übersetzung eines Sprachwerkes nach UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 stellt im allgemeinen eine persönliche geistige Schöpfung
des Übersetzers dar.
2. Muss der Schuldner davon ausgehen, dass der Berechtigte keine
Kenntnis von dem ihm zustehenden Anspruch hat, fehlt es an dem für
die Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand. - Comic-Übersetzungen
II -
Vgl. BGH I ZR 57/97 vom 15.09.1999
Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hat angenommen,
dass es sich bei den von
der Klägerin erstellten Übersetzungen um persönliche geistige
Schöpfungen handelt, die nach § 2 Abs. 2, § 3 UrhG
Urheberrechtsschutz genießen. Gegen diese Beurteilung wendet
sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg.
Das Urheberrechtsgesetz geht - indem es in § 3 die Übersetzung
als Beispiel einer urheberrechtlich geschützten Bearbeitung
nennt - davon aus, dass Übersetzungen geschützter Sprachwerke
in der Regel eine eigenschöpferische Leistung des Übersetzers
darstellen und daher auch ihrerseits Gegenstand des
urheberrechtlichen Schutzes sein können. Denn die neue
Sprachform erfordert im allgemeinen ein besonderes Einfühlungsvermögen
und eine gewisse sprachliche Ausdrucksfähigkeit (...). Sie lässt sich nicht allein durch eine mechanische
Übertragung der einzelnen Begriffe bewerkstelligen, sondern muss
den Sinngehalt vollständig erfassen und auch Zwischentöne des
Originals wiederzugeben versuchen. Dass es sich im Streitfall um die Übertragung von
Bildgeschichten handelt, bei denen der Sprachanteil meist aus
einfachen Dialogen besteht, vermag daran nichts zu ändern. Mit
Recht hat das Landgericht auf die Besonderheiten derartiger Übersetzungen
hingewiesen: Wegen der räumlichen Beschränkung auf
Sprechblasen muss der Übersetzer die Situation in wenigen
Worten erfassen und muss sich dabei an die für solche
Bildgeschichten typische Diktion halten. Darüber hinaus müssen
die übersetzten Geschichten für Kinder, die in erster Linie
die Adressaten dieser Bildgeschichten sind, verständlich sein.
Ohne Erfolg wendet die Revisionserwiderung demgegenüber ein, es
müsse danach unterschieden werden, ob die Übersetzung dem
individuellen Geist des Übersetzers Ausdruck verleihe; es sei
daher anerkannt, dass die Übersetzung eines Geschäftsbriefes
oder einer Speisekarte keinen urheberrechtlichen Schutz genießen
könne. Die Revisionserwiderung verkennt jedoch, dass Übersetzungen
literarischer Schriftwerke ebenso wie das übertragene Original
Werke der "reinen" (zweckfreien) Kunst darstellen, bei denen
hinsichtlich des urheberrechtlichen Schutzes ein großzügigerer
Maßstab gilt. Das Urheberrecht schützt bei literarischen
Schriftwerken auch die sogenannte kleine Münze, bei der bereits
ein geringer Grad individuellen Schaffens und eine geringe
Gestaltungshöhe als ausreichend angesehen wird. Bei der
Übersetzung derartiger Werke dürfen an die Schöpfungshöhe
keine höheren Anforderungen gestellt werden. |
Eine günstige
Schutzmöglichkeit besteht auch darin, aus Beweisgründen das Werk bei
einem Rechtsanwalt, Notar oder zuverlässigen Bekannten zu
hinterlegen. |
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