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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Schutzmöglichkeiten

von

Urhebern

Hier: Titelschutz

 

Namen bzw. spezifische Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken genießen Titelschutz. § 5 Abs. 3 MarkenG bedeutet, dass Titelschutz durch den Gebrauch entsteht. § 15 MarkenG legt die Rechtsfolgen fest: Unterlassung und Schadensersatz. 

 

§ 97 UrhG Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz

 

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.


(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.


(3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Wie kann man eine solche Position verstärken? 

Durch eine Titelschutzanzeige, also die Veröffentlichung des Titels ohne Erscheinen des bezeichneten Werkes kann der Zeitpunkt des Schutzerwerbs bis zu sechs Monate vorverlagert werden, sodass auch die Konzeptionsphase schon geschützt ist. Damit wird der Zeitpunkt öffentlich dokumentiert, der für die Priorität der jeweils gewählten Bezeichnung maßgeblich ist. Eine Titelschutzanzeige stellt eine öffentliche Ankündigung eines Werkes unter dem Titel in branchenüblicher Weise dar. Das kann ein in einem Titelschutzjournal geschehen. Wenn man sich dafür entscheidet, muss man aber auch in angemessener Zeit das Werk erscheinen lassen, also ernsthaft mit der Verwirklichung befasst sein (länger als sechs, höchstens als zwölf Monate sollte man nicht warten). Ein Beispiel ist die Vorveröffentlichung eines Buchtitels im Börsenblatt des Deutschen Buchhandels. Damit können die Prioritätsrechte an einem Titel gesichert werden, bevor das damit bezeichnete Werk tatsächlich erscheint. Mit der Veröffentlichung kann man dann auch unter Umständen, wenn sich Dritte melden, die ihr vermeintliches Recht an dem Titel reklamieren, feststellen, wie sich die Rechtslage überhaupt darstellt. 

Besteht auch die Möglichkeit, den Schutz international zu realisieren?

Über das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf kann man Schutz für seine Marke auch in anderen Vertragsstaaten durch eine einzige Registrierung sicher stellen. Allerdings ist eine solche länderübergreifende Registrierung nur im Blick auf eine im Ursprungsstaat bereits eingetragene Marke möglich. 

Wichtige Entscheidung BGH - 23. 01. 2003 - I ZR 171/00: Der kennzeichenrechtliche Werktitelschutz nach §§ 5, 15 MarkenG hat auch dann weiterhin Bestand, wenn das mit dem Titel bezeichnete ursprünglich urheberrechtlich geschützte Werk gemeinfrei geworden ist; es kommt allein darauf an, ob der Titel weiterhin Unterscheidungskraft besitzt und benutzt wird.
Was gilt eigentlich für Übersetzer? 

1. Die Übersetzung eines Sprachwerkes nach UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 stellt im allgemeinen eine persönliche geistige Schöpfung des Übersetzers dar. 

2. Muss der Schuldner davon ausgehen, dass der Berechtigte keine Kenntnis von dem ihm zustehenden Anspruch hat, fehlt es an dem für die Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand. - Comic-Übersetzungen II -

Vgl. BGH I ZR 57/97 vom 15.09.1999 

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es sich bei den von der Klägerin erstellten Übersetzungen um persönliche geistige Schöpfungen handelt, die nach § 2 Abs. 2, § 3 UrhG Urheberrechtsschutz genießen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg. Das Urheberrechtsgesetz geht - indem es in § 3 die Übersetzung als Beispiel einer urheberrechtlich geschützten Bearbeitung nennt - davon aus, dass Übersetzungen geschützter Sprachwerke in der Regel eine eigenschöpferische Leistung des Übersetzers darstellen und daher auch ihrerseits Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes sein können. Denn die neue Sprachform erfordert im allgemeinen ein besonderes Einfühlungsvermögen und eine gewisse sprachliche Ausdrucksfähigkeit (...). Sie lässt sich nicht allein durch eine mechanische Übertragung der einzelnen Begriffe bewerkstelligen, sondern muss den Sinngehalt vollständig erfassen und auch Zwischentöne des Originals wiederzugeben versuchen. Dass es sich im Streitfall um die Übertragung von Bildgeschichten handelt, bei denen der Sprachanteil meist aus einfachen Dialogen besteht, vermag daran nichts zu ändern. Mit Recht hat das Landgericht auf die Besonderheiten derartiger Übersetzungen hingewiesen: Wegen der räumlichen Beschränkung auf Sprechblasen muss der Übersetzer die Situation in wenigen Worten erfassen und muss sich dabei an die für solche Bildgeschichten typische Diktion halten. Darüber hinaus müssen die übersetzten Geschichten für Kinder, die in erster Linie die Adressaten dieser Bildgeschichten sind, verständlich sein. Ohne Erfolg wendet die Revisionserwiderung demgegenüber ein, es müsse danach unterschieden werden, ob die Übersetzung dem individuellen Geist des Übersetzers Ausdruck verleihe; es sei daher anerkannt, dass die Übersetzung eines Geschäftsbriefes oder einer Speisekarte keinen urheberrechtlichen Schutz genießen könne. Die Revisionserwiderung verkennt jedoch, dass Übersetzungen literarischer Schriftwerke ebenso wie das übertragene Original Werke der "reinen" (zweckfreien) Kunst darstellen, bei denen hinsichtlich des urheberrechtlichen Schutzes ein großzügigerer Maßstab gilt. Das Urheberrecht schützt bei literarischen Schriftwerken auch die sogenannte kleine Münze, bei der bereits ein geringer Grad individuellen Schaffens und eine geringe Gestaltungshöhe als ausreichend angesehen wird. Bei der Übersetzung derartiger Werke dürfen an die Schöpfungshöhe keine höheren Anforderungen gestellt werden.

Eine günstige Schutzmöglichkeit besteht auch darin, aus Beweisgründen das Werk bei einem Rechtsanwalt, Notar oder zuverlässigen Bekannten zu hinterlegen.  

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