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Einbürgerung
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I. Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
1. Geburt
a) Als eheliches Kind eines deutschen Vaters
b) Als eheliches Kind einer deutschen Mutter (seit 01.01.1975)
c) Als eheliches Kind einer deutschen Mutter zwischen dem 01.04.1953 und dem 31.12.1974
nur dann, wenn die Mutter in der Zeit vom 01.01.1975 bis 31.12.1977 eine
entsprechende Erklärung vor einer deutschen Auslandsvertretung abgegeben
hat (Nachweis). Diese Erklärung kann nicht nachgeholt werden.
d) Als Kind einer mit dem Kindesvater nicht verheirateten
deutschen Mutter
e) Als Kind eines mit der Kindesmutter nicht verheirateten deutschen Vaters (bei Geburt
des Kindes nach dem 01.07.1993, Vaterschaft muss nach deutschen Gesetzen festgestellt
sein)
f) als vor dem 01.07.1993 geborenes Kind eines deutschen Vaters und einer nicht mit ihm
verheirateten Mutter durch
(1) Legitimation (nachfolgende Eheschließung bis 30.06.1998, wenn eine nach deutschen
Gesetzen gültige Vaterschaftsanerkennung vorliegt bzw. (wenn die Eltern einander nicht
oder nicht bis 30.06.1998 heirateten) oder
(2) Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen.
Voraussetzungen:
- nach deutschen Gesetzen gültige Vaterschaft
- dreijähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland und
- Erklärung muss vor dem 23. Lebensjahr erfolgen.
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Neuregelung seit 01.01.2000:
- Bei Geburt im Ausland wird die deutsche Staatsangehörigkeit nach a) bis f) nicht mehr
erworben, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde und
dort seinen Aufenthalt hat. Ausnahme:
Wenn
der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen
Auslandsvertretung anzeigt.
Durch Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche
Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen
erfüllt. Optionspflicht zwischen 18. und 23. Lebensjahr.
2. Eine nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation
(bis 30.06.1998; ab 01.07.98 bei Heirat der Kindeseltern Erklärungsrecht gem. 1e )
3. Eheschließung
Die ausländische Frau eines deutschen Staatsangehörigen bei Heirat vor dem 31.03.1953.
4. Annahme als Kind
Eine nach deutschen Gesetzen wirksame Adoption durch eine/n Deutsche/n (seit dem
01.01.1977). Das angenommene Kind darf zum Zeitpunkt des Adoptionsbeschlusses das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5. Einbürgerung
Für eine Einbürgerung ist grundsätzlich ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich. Eine
Einbürgerung aus dem Ausland ist für ehemalige Deutsche und in besonderen Fällen auch
für andere Ausländer möglich.
II. Verlustgründe
1. In der Zeit vom 01.01.1871 bis 31.12.1913:
Zehnjähriger Aufenthalt im Ausland ohne Eintrag in die Matrikel eines deutschen
Konsulates;
Durch Nichtregistrierung haben automatisch auch die Ehefrau und die minderjährigen Kinder
(damals unter 21 Jahre) des deutschen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit
verloren, wenn sie mit ihm im Ausland lebten.
2. Nichterfüllung der Militärpflicht
Ein militärpflichtiger Deutscher, geboren zwischen 1871 und 1885 mit dauerndem Wohnsitz
im Ausland verlor am 01.01.1916 seine Staatsangehörigkeit, wenn er vom 01.01.1914 bis
01.01.1916 keine endgültige Entscheidung über seine Militärpflicht herbeigeführt
hatte.
3. Einbürgerung/Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag/Verzicht:
Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen,
wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und deren
Verleihung ihm bereits zugesichert wurde.
Ein Deutscher verliert die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Der
Verlust tritt nicht ein, wenn ihm vor Erwerb eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt worden
ist und der Erwerb innerhalb von zwei Jahren vom Ausstellungstag der Urkunde an erfolgte,
die die Beibehaltung genehmigt. (Bis 31.12.1999 nur dann , wenn er im Inland keinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat).
Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere
Staatsangehörigkeiten besitzt.
Kinder, die nach der Einbürgerung des deutschen Elternteils geboren wurden, besitzen
nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
4. Adoption (§ 17 Nr. 4 i.V. m. § 27 RuStAG)
Eine nach deutschen Gesetzen wirksame Adoption durch einen Ausländer ab 01.01.1977.
5. Legitimation (§ 17 Nr. 5 (alt) i.V.m. § 27 RuStAG)
Eine nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Ausländer vor dem
31.12.1974 (Ausnahmen!)
6. Eheschließung (§ 17 Nr. 6 (alt) i.V. m. § 2 RuStAG)
a) Eine deutsche Frau, die vor dem 23.05.1949 einen Ausländer heiratete (automatisch)
b) Bei Eheschließung zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 nur dann, wenn die Frau
nicht staatenlos wurde.
Notwendige Urkunden für Antragstellung (beglaubigte Fotokopien)
- Geburtsurkunde des
Antragstellers, Vaters und des Großvaters väterlicherseits oder
- Geburtsurkunde der Mutter, falls Staatsangehörigkeit von dieser abgeleitet
(nichtehelich oder nach dem 01.01.1975 geboren)
- Heiratsurkunde der Eltern und Großeltern väterlicherseits
- Sterbeurkunde der Vorfahren (falls zutreffend)
- Personalausweise aller im Antrag aufgeführter Personen
- Brasilianischer "Personalausweis für Ausländer" des Vaters, des Großvaters
etc.
- Alte Reisepässe oder sonstige Reisedokumente des in Brasilien eingereisten Vorfahren
- Nachweis der Einreise (Schiffsliste o.ä.)
- Sonstige Unterlagen, aus denen die deutsche Staatsangehörigkeit des aus Deutschland ausgereisten Vorfahren hervorgeht
- Ggf. Matrikeleintragung (in der Vertretung erhältlich)
- Bescheinigung über Nicht-Einbürgerung des eingereisten Vorfahren
Den gesamten
Gesetzestext des StAG finden Sie hier >>
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Was kann man
eigentlich machen, wenn die Rücknahme der Einbürgerung droht, weil
sich nachträglich für die Behörde der Fall so darstellt, dass die
Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der
Einbürgerung gar nicht mehr bestand? |
Probleme
des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit
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Mitunter
unterscheiden sich die Angaben, die vor der Einbürgerungsbehörde
gemacht werden von denen, die in einem Scheidungsprotokoll zu lesen
sind. Die Eheleute sind längst getrennt, obwohl der
Einbürgerungsaspirant erklärt weiterhin in ehelicher
Lebensgemeinschaft zu leben. Ein unschönes Problem! Kommt es zu
einer Rückgängigmachung der Einbürgerung besteht immer die
Sanktion nicht darin, dass man plötzlich ohne jedes Recht
dasteht.
Jedenfalls
nach der Rechtslage in NRW (Erlass des Innenministers), aber
letztlich auch nach richtiger Interpretation des Gesetzes erhält
man den Titel, den man vor der Einbürgerung innegehabt hat. |
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