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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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National Geburt Ausländer Anwalt Rechtsanwalt

I. Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

1. Geburt

a) Als eheliches Kind eines deutschen Vaters

b) Als eheliches Kind einer deutschen Mutter (seit 01.01.1975)

c) Als eheliches Kind einer deutschen Mutter zwischen dem 01.04.1953 und dem 31.12.1974 nur dann, wenn die Mutter in der Zeit vom 01.01.1975 bis 31.12.1977 eine entsprechende Erklärung vor einer deutschen Auslandsvertretung abgegeben hat (Nachweis). Diese Erklärung kann nicht nachgeholt werden.

d) Als Kind einer mit dem Kindesvater nicht verheirateten deutschen Mutter

e) Als Kind eines mit der Kindesmutter nicht verheirateten deutschen Vaters (bei Geburt des Kindes nach dem 01.07.1993, Vaterschaft muss nach deutschen Gesetzen festgestellt sein)

f) als vor dem 01.07.1993 geborenes Kind eines deutschen Vaters und einer nicht mit ihm verheirateten Mutter durch

(1) Legitimation (nachfolgende Eheschließung bis 30.06.1998, wenn eine nach deutschen Gesetzen gültige Vaterschaftsanerkennung vorliegt bzw. (wenn die Eltern einander nicht oder nicht bis 30.06.1998 heirateten) oder

(2) Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen.

Voraussetzungen:

- nach deutschen Gesetzen gültige Vaterschaft
- dreijähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland und
- Erklärung muss vor dem 23. Lebensjahr erfolgen.
Neuregelung seit 01.01.2000:

- Bei Geburt im Ausland wird die deutsche Staatsangehörigkeit nach a) bis f) nicht mehr erworben, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen Aufenthalt hat. Ausnahme: Wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigt.

Durch Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllt. Optionspflicht zwischen 18. und 23. Lebensjahr.


2. Eine nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation
(bis 30.06.1998; ab 01.07.98 bei Heirat der Kindeseltern Erklärungsrecht gem. 1e )


3. Eheschließung

Die ausländische Frau eines deutschen Staatsangehörigen bei Heirat vor dem 31.03.1953.


4. Annahme als Kind

Eine nach deutschen Gesetzen wirksame Adoption durch eine/n Deutsche/n (seit dem 01.01.1977). Das angenommene Kind darf zum Zeitpunkt des Adoptionsbeschlusses das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


5. Einbürgerung

Für eine Einbürgerung ist grundsätzlich ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich. Eine Einbürgerung aus dem Ausland ist für ehemalige Deutsche und in besonderen Fällen auch für andere Ausländer möglich.


II. Verlustgründe

1. In der Zeit vom 01.01.1871 bis 31.12.1913:

Zehnjähriger Aufenthalt im Ausland ohne Eintrag in die Matrikel eines deutschen Konsulates;

Durch Nichtregistrierung haben automatisch auch die Ehefrau und die minderjährigen Kinder (damals unter 21 Jahre) des deutschen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, wenn sie mit ihm im Ausland lebten.


2. Nichterfüllung der Militärpflicht

Ein militärpflichtiger Deutscher, geboren zwischen 1871 und 1885 mit dauerndem Wohnsitz im Ausland verlor am 01.01.1916 seine Staatsangehörigkeit, wenn er vom 01.01.1914 bis 01.01.1916 keine endgültige Entscheidung über seine Militärpflicht herbeigeführt hatte.


3. Einbürgerung/Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag/Verzicht:

Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und deren Verleihung ihm bereits zugesichert wurde.

Ein Deutscher verliert die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn ihm vor Erwerb eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt worden ist und der Erwerb innerhalb von zwei Jahren vom Ausstellungstag der Urkunde an erfolgte, die die Beibehaltung genehmigt. (Bis 31.12.1999 nur dann , wenn er im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat).

Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt.

Kinder, die nach der Einbürgerung des deutschen Elternteils geboren wurden, besitzen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.


4. Adoption (§ 17 Nr. 4 i.V. m. § 27 RuStAG)

Eine nach deutschen Gesetzen wirksame Adoption durch einen Ausländer ab 01.01.1977.


5. Legitimation (§ 17 Nr. 5 (alt) i.V.m. § 27 RuStAG)

Eine nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Ausländer vor dem 31.12.1974 (Ausnahmen!)


6. Eheschließung (§ 17 Nr. 6 (alt) i.V. m. § 2 RuStAG)

a) Eine deutsche Frau, die vor dem 23.05.1949 einen Ausländer heiratete (automatisch)
b) Bei Eheschließung zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 nur dann, wenn die Frau nicht staatenlos wurde.


Notwendige Urkunden für Antragstellung (beglaubigte Fotokopien)

smcheckico.gif (1689 Byte)- Geburtsurkunde des Antragstellers, Vaters und des Großvaters väterlicherseits oder
- Geburtsurkunde der Mutter, falls Staatsangehörigkeit von dieser abgeleitet (nichtehelich oder nach dem 01.01.1975 geboren)
- Heiratsurkunde der Eltern und Großeltern väterlicherseits
- Sterbeurkunde der Vorfahren (falls zutreffend)
- Personalausweise aller im Antrag aufgeführter Personen
- Brasilianischer "Personalausweis für Ausländer" des Vaters, des Großvaters etc.
- Alte Reisepässe oder sonstige Reisedokumente des in Brasilien eingereisten Vorfahren
- Nachweis der Einreise (Schiffsliste o.ä.)
- Sonstige Unterlagen, aus denen die deutsche Staatsangehörigkeit des aus Deutschland ausgereisten Vorfahren hervorgeht
- Ggf. Matrikeleintragung (in der Vertretung erhältlich)
- Bescheinigung über Nicht-Einbürgerung des eingereisten Vorfahren

Den gesamten Gesetzestext des StAG finden Sie hier >>

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Was kann man eigentlich machen, wenn die Rücknahme der Einbürgerung droht, weil sich nachträglich für die Behörde der Fall so darstellt, dass die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Einbürgerung gar nicht mehr bestand?

Probleme des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit

Mitunter unterscheiden sich die Angaben, die vor der Einbürgerungsbehörde gemacht werden von denen, die in einem Scheidungsprotokoll zu lesen sind. Die Eheleute sind längst getrennt, obwohl der Einbürgerungsaspirant erklärt weiterhin in ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben. Ein unschönes Problem! Kommt es zu einer Rückgängigmachung der Einbürgerung besteht immer die Sanktion nicht darin, dass man plötzlich ohne jedes Recht dasteht. 

Jedenfalls nach der Rechtslage in NRW (Erlass des Innenministers), aber letztlich auch nach richtiger Interpretation des Gesetzes erhält man den Titel, den man vor der Einbürgerung innegehabt hat. 

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