Zum einen stellen Betriebe oft den größten
Vermögensanteil dar. Weiterhin gibt es stille Reserven, die eine latente Steuerbelastung
darstellen. In dieser Situation stellt es das Ziel einer Beratung in testamentarischen
Angelegenheiten dar, die Fortführung des Betriebs zu sichern und es nicht
unbeabsichtigt zu vermeidbaren Steuerzahlungen kommen zu lassen. Stille Reserven
müssen
grundsätzlich im Nachlassfall nicht aufgedeckt werden. Der oder die Erben treten an die
Stelle des Erblassers und führen die steuerlichen Werte unverändert fort. Es kommt daher
dann zu keiner Einkommensteuerbelastung.
Wenn mehrere Erben vorhanden sind und der Unternehmererbe
seine anderen Miterben, die nicht in den Betrieb einsteigen sollen, abfinden muss, stellt
sich die Situation anders dar. Hier besteht das Risiko, dass steuerlich ein
Anschaffungsgeschäft vorliegt und die zurücktretenden Erben einen steuerlich nicht
begünstigten Veräußerungsgewinn erzielen. Diese Gefahr ist umso größer, je
umfangreicher das Betriebsvermögen im Verhältnis zum restlichen Vermögen ist. Besonders gefährlich sind darüber hinaus
Beteiligungen an Personengesellschaften, bei denen
z. B. betrieblich genutzte Immobilien, also steuerliches Sonderbetriebsvermögen, nur
einem Gesellschafter gehören. Bei fehlender oder falscher Nachlassgestaltung ist das
steuerliche "Desaster" vorprogrammiert. Diese Gefahren lassen sich bei richtiger
steuerlicher Beratung vermeiden. Häufig bietet es sich in solchen Situationen darüber
hinaus auch an, alle Beteiligten zu bewegen, einen Erbvertrag abzuschließen und kein
Testament zu errichten.
|