Testament Wissen Sie wie man ein Testament
aufsetzt? Hier gibt es viele Regeln zu beachten, die
wir nur andeuten können. Schicken Sie uns unverbindlich ein
E-Mail und wir schauen uns mal Ihr Problem an. |
Vorschlag
zur Vorgehensweise: Setzen
Sie doch einfach eine Liste mit Vorschlägen auf, wie Sie Erben und Vermächtnisnehmer
berücksichtigen wollen. Wir erklären Ihnen, was machbar ist und welche Formulierungen
beanstandungsfrei sind. |
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Berliner Testament
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Das Berliner
Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, das besonders häufig verwendet wird. Es
hat Vor- und Nachteile, die hier nur kurz skizziert werden können. |
Das
Berliner
Testament heißt nicht etwa so, weil es nur in Berlin aufgesetzt werden
darf, sondern vermutlich dort als Rechtsinstitut entwickelt wurde. Die Ehegatten setzen
sich gegenseitig als Erben ein. Nach dem Tod des Überlebenden fällt
der beiderseitige Nachlass als einheitlicher Nachlass an einen Dritten, § 2269 BGB. Sinn und
Zweck bestehen im Folgendem: Die Kinder erben das Vermögen der Eltern erst nach dem Tod
beider Ehepartner. Eine solche Verfügung hat für den überlebenden Ehegatten den
Vorteil, dass er in der Verfügung über den Nachlass nicht beschränkt ist. Im Falle des
Todes des zweiten Elternteils, geht das Vermögen beider Elternteile dann als gesamte
Vermögensmasse auf die Abkömmlinge über. Ein besonderer Umstand des Berliner
Testaments besteht darin, dass im Falle der Wiederheirat der (neu) angeheiratete
Ehepartner pflichtteilsberechtigt gegen den überlebenden Ehegatten ist. Gehen aus der
neuerlichen Ehe Kinder hervor, sind diese ebenfalls pflichtteilsberechtigt. Folglich werden die Ansprüche der Kinder aus erster Ehe reduziert.
Um dies zu verhindern, wird das Testament mit einer Wiederverheiratungsklausel verbunden,
kann das verhindert werden.
Um zu gewährleisten, dass der überlebende Ehegatte in
der Verfügung über den Nachlass nicht beschränkt ist und somit frei darüber verfügen
kann, wird das Testament in der Regel um eine Pflichtteilsverwirkungsklausel
ergänzt. Den Zweck, dem überlebenden Ehegatten die Verfügungsmacht über das gesamte
Vermögen des Vorversterbenden zu verschaffen, können die Pflichtteilsberechtigten, also
vor allem die Kinder, sonst nämlich vereiteln, indem sie beim Tod des erstversterbenden
Ehegatten den Pflichtteil verlangen.
Wechselbezügliche Verfügungen in einem von
Eheleuten errichteten gemeinschaftlichen Testament sind nach Scheidung der
Ehe, sofern sie noch wirksam bleiben, ohne weiteres auch einseitig aufhebbar
(Rechtsprechung). § 2268 II BGB besagt seinem Wortlaut nach nur, dass
letztwillige Verfügungen nach Auflösung der Ehe fortgelten. Ob sie, soweit
sie wechselbezüglich sind, einseitig aufgehoben werden können, ist eine
andere Frage. die § 2268 II BGB seinem Wortlauf nach nicht beantwortet.
Eine Antwort auf die Frage, ob wechselbezügliche Verfügungen nach
Scheidung der Ehe ausnahmsweise unaufhebbar bleiben, ergibt sich auch nicht
unmittelbar aus § 2271 I 2 BGB. Denn dort ist nur von der Unzulässigkeit
der Aufhebung wechselbezüglicher Verfügungen durch einen Ehegatten die
Rede; die Vorschrift ist also nur in den Fällen anwendbar, in denen noch
eine Ehe besteht.
Das Berliner Testament kann
Nachteile bei der Erbschaftssteuer auslösen, wenn
die Freibeträge für die Kinder ungenutzt verfallen. Wenn der Ehepartner schon vorher zum
Miteigentümer des Vermögens ist, entfällt insoweit das Problem, als er das eben nicht
mehr erben wird, was er bereits besitzt.
Textbeispiele für ein Berliner Testament
(eigenhändig verfassen!): Unser Testament
Wir, die Eheleute XY, Geburtsdatum, und XX, geb. Z.,
Geburtsdatum, Anschrift, bestimmen hiermit folgendes:
Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein.
Als Erben des Längstlebenden von uns setzen wir unseren Sohn
WW ein.
Ort, Datum, Unterschrift 1. Ehegatte
Dies ist auch mein Testament.
Ort, Datum, Unterschrift 2. Ehegatte
Gemeinschaftliches Testament
1.
Hiermit setzen wir, die Eheleute
XY
und XX uns gegenseitig als Vorerben ein. Nacherben des Letztverstorbenen sollen unsere
Kinder WW und VV sein.
2.
Für den Fall, dass eines unserer Kinder nach dem Tode des erstversterbenden Elternteils
den Pflichtteil verlangt, erhalten die Kinder, die keine Pflichtteilsansprüche geltend
gemacht haben, in Höhe ihrer gesetzlichen Erbteile nach dem Ableben des erstversterbenden
Elternteils jeweils ein Vermächtnis, das ihnen aufschiebend bedingt mit dem Tod des
überlebenden Elternteils zufällt und mit dessen Tode fällig wird. Abkömmlinge von
Kindern, die den Pflichtteil geltend gemacht haben, sind nicht vermächtnisberechtigt.
Variante:
Für
den Fall, dass eines unserer Kinder aus dem Nachlass des Zuerstversterbenden seinen
Pflichtteil verlangt, soll es nach dem Tode des Zuletztversterbenden auch nur den
Pflichtteil aus dessen Nachlass erhalten.
3.
Sämtliche Bestimmungen dieses Testaments sind wechselbezüglich, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Sie können nur gemeinschaftlich geändert oder durch Widerruf beseitigt
werden.
4.
Den Wert unseres zusammengerechneten, derzeitigen reinen Vermögens geben wir mit ... DM
an.
Bonn, den
............................
Unterschriften
Top |
Erbschaftsausschlagung
bei Berliner Testament Der
Schlusserbe eines Berliner Testaments (§ 2269 BGB) kann gemäß § 1946 BGB die Erbschaft
erst ausschlagen, wenn er Erbe geworden ist; das wird er erst beim Tod des
länger lebenden Ehegatten (Vgl. dazu BGH - Urteil v. 8. 10. 1997 - IV ZR 236/96).
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Ergänzende Auslegung
eines Testaments 1. Die ergänzende
Auslegung eines Testamentes kommt auch in Betracht, wenn der Erblasser sich über die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Testamentserrichtung geirrt hat. Darauf, ob die Frist zur
Anfechtung der letztwilligen Verfügung abgelaufen ist, kommt es nicht an.
2. Die ergänzende Auslegung ist in erster Linie an dem aus
der Verfügung erkennbaren Ziel des Erblassers auszurichten. Sie kann dazu führen, dass
eine in dem Testament getroffene Verfügung als gegenstandslos anzusehen ist.
(BayObLG, Beschluss v. 27. 6. 1997 - 1Z BR 240/96)
Mehr zu
Problemen der Auslegung >> |
Wichtig zur
Testierfähigkeit BayObLG (vom 14.09.2001 - 1 ZBR 124/00):
Eine geistige Erkrankung des
Erblassers steht der Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung nicht
entgegen, wenn diese mit der Erkrankung nicht in Verbindung steht und von ihr nicht
beeinflusst ist. Ein Sachverständigengutachten zur Frage der Testierfähigkeit
muss daher
Ausführungen dazu enthalten, ob und in welchem Maße sich eine Geisteskrankheit auf die
Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers auswirkte. Dabei kommt es nach dem
Gericht nicht entscheidend auf die Diagnose einer organischen Störung an, sondern auf
Grad und Ausmaß der nachweisbaren psychopathologischen Auffälligkeiten. Dem Gericht
obliegt es, ob durch die Ausführungen des Sachverständigen der Begriff der
Testierfähigkeit erfüllt wird. Es handelt demzufolge fehlerhaft, wenn es lediglich
dessen Ausführungen zum Befund einer Geisteskrankheit übernimmt. |
Testament
und Paranoia
Das Bayerische Oberste Landesgericht
Nach dem Urteil bestehen Zweifel an
der "Testierfähigkeit" des Verstorbenen. Testierunfähig
ist, wer durch krankhaftes Empfinden beherrscht werde und sich kein
klares Urteil ohne Einflüsse Dritter über seine Hinterlassenschaft
mehr bilden könne.
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Allgemeine Formulierungen des
Erblassers, er sei geschlagen oder mehrmals
mit Totschlag bedroht worden, genügen nicht (OLG
Frankfurt - Az.: 4 U 208/04), wenn ein potentieller Erbe wirksam enterbt
werden soll. Besonders im Blick auf körperliche Übergriffe seien
nicht leicht zu bewerten, wenn sie weder räumlich, zeitlich oder
situativ präzisiert seien. |
Alkohol und letzter
Wille Alkoholsucht kann ein
Testament unwirksam machen. So ein Fall des Obersten Bayerischen Landesgerichts in - 1Z BR
6/03. |
Formale
Probleme
beim Testament
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Allgemeines
Das Testament soll kein Angehöriger schreiben, auch
wenn man nachher eine Unterschrift darauf setzt. Ein Stellvertreter-
Testament ist unwirksam. |
Eigenhändiges
Testament
Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser
unterschrieben sein. Die anfängliche Selbstbenennung des Erblassers
in Verbindung mit einer Adressanlage erfüllt diese Anforderungen
nicht. Dies gilt grundsätzlich auch für die Zeichnung des Namens am
Rande einer Testamentsurkunde. Ist jedoch auf dem betreffenden Blatt
kein Raum mehr für die Unterzeichnung und stellt sich deshalb der
neben den Text gesetzte Namenszug des Testierenden als räumlicher
Abschluss der Urkunde dar, sind die Formerfordernisse für ein eigenhändiges
Testament erfüllt (OLG Köln - 05.11.1999 – 2 Wx 37/99).
Brieftestament Unterschreibt
der Erblasser einen an seine Kinder gerichteten Brief mit "Dein
Vater", so steht dies der Gültigkeit einer im Brief getroffenen
letztwilligen Verfügung nicht entgegen. Voraussetzung für die
Wirksamkeit eines Brieftestaments sei, dass der Erblasser mit der in
einem Brief enthaltenen Erklärung tatsächlich ein Testament
errichten wollte. Die in einer äußerlich den Formerfordernissen
eines eigenhändigen Testaments entsprechenden Urkunde niedergelegten
Erklärungen müssen auf einem ernstlichen Testierwillen des
Erblassers beruhen. Da die Abfassung eines Testaments in Form eines
Briefes nicht den üblichen Gepflogenheiten entspricht, sind an den
Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen. So wurde
etwa von der Rechtsprechung entschieden, ob der brieflichen Aussage
"Du wirst das und jenes erben" eine letztwillige Verfügung
zu entnehmen ist oder nur eine Absichtserklärung. Eine zutreffende
Auslegung ist ein intrikates Problem hängt von vielen
Einzelfallumständen ab. |
Anforderungen an ein
Testament - Vorsicht bei "Zettelwirtschaft"
Ein Testament darf nach dem Landgericht München I -
Az.:
16 T 17192/03 - nicht aus mehreren losen Zetteln mit Texten bestehen, die keinen
inhaltlichen Zusammenhang erkennen lassen. Der Stapel von 13 Blättern, der in der Küche
einer verstorbenen älteren Frau gefunden worden war und den ein kleiner Zettel als
«Testament» auswies, stieß nicht auf das Wohlgefallen der Richter. Lediglich ein Blatt
trug ein Datum und die Unterschrift der Frau. Drei Zettel hatten ein abweichendes Format
und waren zudem im Gegensatz zu den übrigen Papieren beidseitig beschrieben. Nach
Auffassung der Richter ist das Testament unwirksam, da die Blätter nicht mit einem
zusammenhängenden Text beschrieben sind und zudem die Nummerierung fehlt. |
Durchstreichungen im
Testament Hat der
Erblasser in einem Testament Verfügungen durchgestrichen, so kann die Vermutung des
Aufhebungswillens (§ 2255 Satz 2 BGB) als widerlegt angesehen werden, wenn feststeht,
dass die Streichungen lediglich der Vorbereitung eines neuen Testaments dienten, in dem
inhaltlich gleiche Verfügungen wieder getroffen werden sollten (BayObLG, Beschluss v. 7. 7. 1997 - 1Z BR
118/97)
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Gemischte
Form
Wenn der Text des Testaments sich aus eigenhändig
geschriebenen und maschinenschriftlichen Teilen zusammensetzt, ist die
für das eigenhändige Testament vorgeschriebene Form nicht gewahrt.
Es sei denn die eigenhändig geschriebenen Teile ergeben für sich
allein eine verständliche letztwillige Verfügung (OLG Celle -
17.01.2002 - 22 W 108/01). |
Selbst
schreiben!
Ein eigenhändiges Testament kann vom Erblasser nur
durch eine eigenhändig geschriebene Erklärung errichtet werden. Ein
vom Erblasser unterschriebenes Testament genügt nicht dieser Form,
wenn bei der Niederschrift des Textes die Hand des Erblassers derart
geführt wird, dass die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden
(OLG Hamm - 11.09.2001 - 15 W 224/01). |
Fälschung?
Bestehen aufgrund der Umstände keine ernsthaften
Zweifel daran, dass ein Erblasser ein privatschriftliches Testament
selbst verfasst hat, so ist der Tatrichter nicht verpflichtet, das
Gutachten eines Schriftsachverständigen zur Echtheit des Testaments
einzuholen. Das gilt nach OLG München (1 Z BR 169/97) selbst dann,
wenn das Testament in einzelnen Beziehungen Auffälligkeiten aufweist. |
§
2247 BGB - Eigenhändiges Testament
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine
eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu
welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie
niedergeschrieben hat.
(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den
Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in
anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der
Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung
aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des
Testaments nicht entgegen.
(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht
zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften
errichten.
(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament
keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus
Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig
anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der
Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für
ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.
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Notare müssen
bei Beurkundung eines Vertrags nicht über sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten belehren
Ein Notar muss bei Beurkundung eines Schenkungsvertrags ohne besonderen Anlass nicht auf
die Möglichkeit einer Rückübertragungsklausel hinweisen. Es ist nach Auffassung des
Oberlandesgerichts Bamberg (2.2.2004, 4 U 136/03)
nicht Aufgabe eines Notars, als Lebensberater der Beteiligten tätig zu werden
und mit seiner Belehrung sämtliche allgemeine Risiken abzudecken, die sich aus den
Wechselfällen des Lebens und den persönlichen Beziehungen der Beteiligten ergeben
können.Die Klägerin hatte ihrem
inzwischen verstorbenen Sohn ein Grundstück geschenkt. Der Beklagte hatte den
Grundstücksvertrag notariell beglaubigt. Nach dem Tod des Sohnes erbte dessen Ehefrau das
Grundstück. Als diese eine neue Partnerschaft einging und die Beziehungen zur Klägerin
abbrachen, bereute sie diese die Schenkung. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass der
Beklagte sie über die Möglichkeit einer Rückübertragungsklausel für den Fall des
Todes ihres Sohnes hätte belehren müssen. Durch diese Pflichtverletzung sei ihr ein
Schaden in Höhe des Grundstückswerts entstanden. Ihre auf Schadensersatz gerichtete
Klage hatte sowohl vor dem LG als auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Nach Auffassung des
Gerichts hat der Notar seine Belehrungspflicht nicht verletzt. Gemäß § 17 Abs.1 BeurkG
muss der Notar zwar den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären und die
Beteiligten über die rechtliche Tragweite des zu beurkundenden Geschäfts belehren.
Hiergegen hat der Beklagte aber nicht verstoßen. Er war lediglich mit der Beurkundung
eines Schenkungsvertrages beauftragt. Dem hierauf gerichteten Willen der Parteien
entsprach der von dem Beklagten entworfene Überlassungsvertrag. Für den Beklagten
bestand keinerlei Veranlassung, auf das Risiko eines vorzeitigen Todes des Sohnes
hinzuweisen und hierfür Vorkehrungen anzuregen. Notare müssen nicht als
Lebensberater der Beteiligten agieren. Allgemeinen Risiken, die sich aus den
Wechselfällen des Lebens und den persönlichen Beziehungen der Beteiligten ergeben
können, kann der Notar durch seine Belehrungspflicht nicht begegnen.
Erbrecht
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