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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Testament

Geistesschwäche

Testierfähigkeit

Oberlandesgericht Düsseldorf

 

Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten. Das Gesetz verbindet danach nicht mit jeder Geisteskrankheit oder –schwäche die Testierunfähigkeit, sondern sieht die Fähigkeit, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entschließung von normalen Erwägungen leiten zu lassen, als maßgebend an. Aber das kann im konkreten Fall zu erheblichen Feststellungsproblemen führen. 

Nach allgemeiner Meinung erfordert die Testierfähigkeit die Vorstellung des Erblassers, dass er überhaupt ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen einzelnen letztwilligen Verfügungen aufweisen. Sie setzt weiter voraus, dass er sich ein klares Urteil über die Tragweite seiner Anordnungen zu bilden, insbesondere die Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen und die sittliche Berechtigung einer Zuwendung zu überblicken. Vorausgesetzt wird, dass er ach diesem Urteil frei von den Einflüssen Dritter zu handeln vermag.

Testierunfähig ist danach derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von Wahnideen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwa interessierter Dritter zu handeln. Dabei geht es nicht darum, den Inhalt der letztwilligen Verfügung auf seine Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen zustande gekommen ist und von einem klaren Urteil über die Bedeutung seiner Anordnungen, das frei von Einflüssen Dritter zustande gekommen ist, getragen wird. Eine "vaskuläre Demenz mittleren Schweregrades" z.B. rechtfertigt nicht automatisch die Annahme der Testierunfähigkeit.

Amtsgericht HannoverIm Erbscheinsverfahren trägt grundsätzlich derjenige die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit als eine das Erbrecht vernichtende Tatsache, der sich auf die Unwirksamkeit eines Testaments beruft. Ist jedoch das Testament nicht datiert und auch nicht auf Grund sonstiger Umstände datierbar, trifft die Feststellungslast denjenigen, der Rechte hieraus für sich in Anspruch nimmt, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt während des in Betracht kommenden Zeitraums der Testamentserrichtung testierunfähig war, so das OLG Thüringen 2005. 

Vgl. auch zu den Anforderungen an ein Testament: Enthält ein eigenhändig  errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

Trifft der Tatrichter in einem Erbscheinsverfahren die Feststellung, dass ein Erblasser lediglich in einzelnen Momenten testierunfähig war und vermag er mangels weiterer Erkenntnisquellen eine weitergehende Testierunfähigkeit bezogen auf einen übergeordneten Gesamtzeitraum nicht festzustellen, so hat er sich mit dieser Feststellung zu begnügen und die für eine solche Fallkonstellation vorgesehenen Regeln anzuwenden. Kann trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten die Testierunfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht von Amts wegen festgestellt werden, so hat der mit der Feststellungslast belastete Beteiligte im Erbscheinsverfahren die daran geknüpften Nachteile zu tragen.

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