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Testament
Geistesschwäche Testierfähigkeit |
Oberlandesgericht
Düsseldorf
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Wer wegen
krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder
wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von
ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu
handeln, kann ein Testament nicht errichten. Das Gesetz verbindet danach
nicht mit jeder Geisteskrankheit oder –schwäche die Testierunfähigkeit,
sondern sieht die Fähigkeit, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung
zu erkennen und sich bei seiner Entschließung von normalen Erwägungen
leiten zu lassen, als maßgebend an. Aber das kann im konkreten Fall zu
erheblichen Feststellungsproblemen führen.
Nach allgemeiner Meinung erfordert die Testierfähigkeit
die Vorstellung des Erblassers, dass er überhaupt ein Testament errichtet
und welchen Inhalt die darin enthaltenen einzelnen letztwilligen Verfügungen
aufweisen. Sie setzt weiter voraus, dass er sich ein klares Urteil über
die Tragweite seiner Anordnungen zu bilden, insbesondere die Auswirkungen
auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen
und die sittliche Berechtigung einer Zuwendung zu überblicken.
Vorausgesetzt wird, dass er ach diesem Urteil frei von den Einflüssen
Dritter zu handeln vermag.
Testierunfähig ist danach derjenige,
der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche
Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein
klares, von Wahnideen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem
Urteil frei von Einflüssen etwa interessierter Dritter zu handeln. Dabei
geht es nicht darum, den Inhalt der letztwilligen Verfügung auf seine
Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von
krankheitsbedingten Störungen zustande gekommen ist und von einem klaren
Urteil über die Bedeutung seiner Anordnungen, das frei von Einflüssen
Dritter zustande gekommen ist, getragen wird. Eine "vaskuläre Demenz
mittleren Schweregrades" z.B. rechtfertigt nicht automatisch die
Annahme der Testierunfähigkeit.
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Im Erbscheinsverfahren
trägt grundsätzlich derjenige die Feststellungslast
für die Testierunfähigkeit als eine das Erbrecht vernichtende Tatsache,
der sich auf die Unwirksamkeit eines Testaments beruft. Ist jedoch das
Testament nicht datiert und auch nicht auf Grund sonstiger Umstände
datierbar, trifft die Feststellungslast denjenigen, der Rechte hieraus für
sich in Anspruch nimmt, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem
Zeitpunkt während des in Betracht kommenden Zeitraums der
Testamentserrichtung testierunfähig war, so das OLG Thüringen
2005.
Vgl. auch zu den Anforderungen an ein Testament: Enthält
ein eigenhändig errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit
der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit,
so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die
notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen
lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über
den Ort der Errichtung enthält.
Trifft der Tatrichter in einem Erbscheinsverfahren die
Feststellung, dass ein Erblasser lediglich in einzelnen Momenten
testierunfähig war und vermag er mangels weiterer Erkenntnisquellen eine
weitergehende Testierunfähigkeit bezogen auf einen übergeordneten
Gesamtzeitraum nicht festzustellen, so hat er sich mit dieser Feststellung
zu begnügen und die für eine solche Fallkonstellation vorgesehenen
Regeln anzuwenden. Kann trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten
die Testierunfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht von
Amts wegen festgestellt werden, so hat der mit der Feststellungslast
belastete Beteiligte im Erbscheinsverfahren die daran geknüpften
Nachteile zu tragen. |
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