Regelmäßig wird Ausländern eine
Aufenthaltserlaubnis bei einer Investition von mindestens 250.000
Euro und der Schaffung von mindestens 5 Arbeitsplätzen
gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG erteilt. Sollte diese Voraussetzungen
nicht vorliegen, wird eine Einzelfallprüfung anhand der oben
genannten Kriterien notwendig, ob ein übergeordnetes
wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes
regionales Bedürfnis besteht. Es muss sich um ein
Unternehmen handeln, das neben Investitionen oder
Arbeitsplatzbeschaffungen z.B. auch die Absatzmöglichkeiten inländischer
Unternehmen verbessert. Kommunale Kriterien sind regelmäßig bei der
Antragstellung schwerer einzuschätzen.
Untersucht wird auch die Qualität der
Geschäftsidee, die unternehmerischen Vorerfahrungen, die Höhe des
Kapitaleinsatzes, die Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und
Ausbildungssituation und der Beitrag für Innovation und Forschung.
Ausländer, die älter als 45 Jahre sind, müssen weiterhin
nachweisen, dass sie über eine angemessene Altersversorgung
verfügen. Die Aufenthaltserlaubnis kann bis zu einer Dauer von drei
Jahren erteilt werden. Nach drei Jahren kann abweichend von den
Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9
Abs. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Das setzt
voraus, dass der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich
verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner
Familie gewährleistet ist. Führungskräfte mit entsprechenden
Vollmachten wie etwa einer Prokura benötigen keine Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung ihrer Tätigkeit. |
Leitende
Angestellte
Gemäß § 9 Verordnung über die
Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer
(Arbeitsgenehmigungsverordnung – ArGV) bedürften keiner
Arbeitsgenehmigung die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes
aufgeführten Personen sowie leitende Angestellte, denen
Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist. Mangels anderweitiger
Kriterien ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber der
Beschäftigungsverordnung an den allgemeinen arbeitsrechtlichen, im
Betriebsverfassungsgesetz legal definierten Begriff des "leitenden
Angestellten" anknüpfen wollte. Hiernach ist
leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im
Unternehmen oder im Betrieb zur selbständigen Einstellung und
Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten
Arbeitnehmern berechtigt ist oder Generalvollmacht oder Prokura
hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht
unbedeutend ist oder regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für
den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs
von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und
Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im
wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst.
Das kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von
Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit
mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Allerdings wird die Ausländerbehörde
überprüfen, ob es tatsächliche um eine solche Tätigkeit nach § 9
der Arbeitsgenehmigungs- Verordnung handelt. Die Befreiung von der
Zustimmung setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Beschäftigung vor
deren Aufnahme angezeigt hat. Danach wird der leitende Angestellte in
seiner Funktion sehr stark in die Nähe des Arbeitgebers gerückt,
weil er eigenverantwortlich wesentliche unternehmerische Tätigkeiten
durchführt. Typisch sind die Überwachung und Kontrolle des anderen
Aufsicht führenden Personals und der anderen Fach- und Verwaltungskräfte,
persönliche Befugnis zu Personalentscheidungen der vorgenannten
Ebene. Hinsichtlich des Inhaltes bzw. der Bedeutung einer
Generalvollmacht oder der Prokura ist dies entsprechend nachzuweisen,
z. B. die Prokura durch Eintragung im Handelsregister.
Der
Arbeitsvertrag kann ebenfalls wichtige Aufschlüsse für die Funktion
eines leitenden Angestellten beinhalten. |