Material
am Straßenrand
Der Gleichheitssatz
ist verletzt, wenn von einem Bauherrn für das Ablagern von Material am
Straßenrand seines Grundstücks eine 30mal höhere Sondernutzungsgebühr
gefordert wird als von einem Gastwirt für das Aufstellen von Tischen
und Stühlen im Straßenraum. Auch unterscheidet sich die Sondernutzung
einer Straße durch das Aufstellen eines Bauwagens oder eines Containers
nicht wesentlich von der Lagerung von Gegenständen auf oder neben der
Fahrbahn in vergleichbarem Ausmaß, so dass ein vielfach höherer Gebührensatz
für das Lagern von Gegenständen sachwidrig ist, vgl.
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - A 1 S 224/98.
Werbetafel
Die Aufstellung eines Tandems mit zwei Werbetafeln,
die den gesamten Fahrradrahmen mehr als bedecken und deren Aufschriften
auf das nahe gelegene Geschäft des Aufstellers hinweisen, überschreitet
den Gemeingebrauch und stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung der
Straße dar, hat das OVG Berlin entschieden.
Verkaufsstand und Informationsstand
Werden durch die Aufstellung eines Verkaufsstandes und
Informationsstandes auf einem Bürgersteig, für die keine
Sondererlaubnis erteilt war, Fußgänger behindert, so stellt dieses
Verhalten sowohl einen Verstoß gegen Bestimmungen des Landesstraßengesetz
Rheinland-Pfalz als auch gegen StVO § 32 dar. |