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Lehrerbewertung
Spickmich.de
Bundesgerichtshof |
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Die Parteien streiten über die Zulässigkeit
der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit
Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von
den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben
nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des
Namens der Schule, des Schulorts, eines Benutzernamens und einer
E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das
den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6
abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie
etwa "cool und witzig", "beliebt",
"motiviert", "menschlich", "gelassen"
und "guter Unterricht". Ein eigener Textbeitrag des
Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym
abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können
außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer
einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage
der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für
das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr
zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage
verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung
der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der
unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und
Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage
www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos. |
Bundesgerichtshof
Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts
und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin
eingelegte Revision mit Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08 zurückgewiesen.
Unter den Umständen des Streitfalls
hat der Bundesgerichtshof die Erhebung, Speicherung und Übermittlung
der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig
gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht
nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern
auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen
bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung,
Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten
Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur
Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen
nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme
eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung
und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse
der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien
Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen
stellen Meinungsäußerungen dar,
die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der
Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre
genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend
gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend
noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym
abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf
Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein
bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst
grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.
Auch die Zulässigkeit der Übermittlung
der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung
zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf
Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im
Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und
Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal
die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. |
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