Einbürgerungsbewerber müssen ab dem 1. September 2008 an einem Einbürgerungstest teilnehmen. Dieser Test ist nicht identisch mit dem Sprachtest zur Einbürgerung. Die Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung) in
§ 17 zum Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs setzt voraus:
Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch 1.den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des Bundesamtes, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1
des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, und 2.den skalierten Test „Leben in Deutschland“.
Diese Tests werden bei hierfür zugelassenen Stellen abgelegt. Diese Stellen müssen hierbei zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung und eines Höchstmaßes an Prüfungssicherheit mindestens einen trägerunabhängigen Prüfer einsetzen. Die Teilnahme am
Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn im Sprachtest das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und im Test „Leben in Deutschland“ die für das Bestehen des
Orientierungskurses notwendige Punktzahl erreicht ist. |
Die erforderlichen
Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn
der Einbürgerungsbewerber:
a) das Zertifikat
"deutsch" oder ein gleichwertiges
Sprachdiplom erworben hat, |
b) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit
Erfolg (Versetzung in die nächst
höhere Klasse) besucht
hat, |
c) einen Hauptschulabschluss
oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat, |
d)in die 10. Klasse einer
weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder
Gesamtschule) versetzt worden ist |
oder
e) ein Studium an
einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung
erfolgreich abgeschlossen hat. |
|
Liegen die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
in diesem Sinne nicht vor oder sind sie nicht hinreichend nachgewiesen, werden die
Sprachkenntnisse von der Einbürgerungsbehörde in einem persönlichen Gespräch
überprüft.
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen danach
vor, wenn sich der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der
üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich
zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes
Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen
deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und den wesentlichen
Inhalt mündlich wiedergeben kann.
Die Fähigkeit, sich auf einfache Art
mündlich verständigen zu können, reicht nicht aus.
Die Anforderungen sollten sich am Alter- und
Bildungsstand des Einbürgerungsbewerbers orientieren. Auf Behinderungen, die das Lesen
oder Sprechen nachhaltig erschweren, soll Rücksicht genommen werden. Der Antragsteller selber muss den Nachweis erbringen, dass
ausreichende Kenntnisse vorliegen.
Im
Übrigen sind diverse länderspezifische Regelungspraxen zu beobachten,
über die wir Sie aufklären können. |