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Integration Einbürgerung Rechtsanwalt

Integrationskurs - Sprache - Aufenthaltserlaubnis

Mit den Vorschriften zur Förderung der Integration hat der Gesetzgeber im Aufenthaltsgesetz erstmals eine Regelung zur Eingliederung dauerhaft in der Bundesrepublik lebender Ausländer geschaffen. Ein Grundangebot stellt dabei der so genannte Integrationskurs dar.
Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn neben anderen Voraussetzungen der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Es gibt Ausnahmen wie etwa die, dass der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Die Regelung ist ohne Übergangsregelung und soll nach Auffassung des VG Oldenburg aus dem Jahre 2007 auch in Verfahren Anwendung, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 28. August 2007 anhängig geworden sind. Dies sei mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar. Mit dem Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse soll dem Ehegatten eines in Deutschland lebenden Ausländers u.a. die Integration in das Bundesgebiet erleichtert werden. Ihm wird hierdurch die Teilnahme am deutschen Sozialleben eröffnet. 

Nachweis einfacher Deutschkenntnisse

Der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse ist bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu Deutschen im Bundesgebiet zu erbringen, sofern er nicht bereits im Visumsverfahren erbracht wurde. Wer also ein Visum zu einem völlig anderen Zweck erhalten hat, muss  im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug einfache Sprachkenntnisse glaubhaft machen. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, umfasst nach der Rechtsprechung auch eine einfache schriftliche Verständigung in deutscher Sprache. Nicht nur im Umgang mit Behörden, sondern auch zur Teilhabe am sonstigen sozialen Miteinander und am wirtschaftlichen Leben in Deutschland erscheint die Fähigkeit zu lesen und zu schreiben geradezu unabdingbar. In diversen Ländern bieten das Goethe-Institut und vielfältige weitere Sprachschulen Sprachkurse an. Der Nachweis einfacher Sprachkenntnisse im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist nicht auf die Vorlage eines Zertifikats SD1 des Goethe-Instituts oder der von diesem lizenzierten Partner beschränkt. Es erscheint zumindest in den Fällen, in denen ein Zugang zu den Tests aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im Heimatland des den Nachzug begehrenden Ausländers mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, geboten, die erforderlichen Sprachkenntnisse anderweitig festzustellen. Solche Sprachkurse stehen weiter über verschiedene Medien zur Verfügung, und zwar grundsätzlich auch in den in Rede stehenden Drittländern. Dort ist mindestens für die regionalen Zentren regelmäßig von einer Zugänglichkeit des Internet auszugehen. Auch bei fehlendem Internetzugang besteht die Möglichkeit des Zugriffs auf Sprachkurse über Bücher, Audio-Kassetten oder CDs. Eine Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache setzt mindestens voraus, dass der Ausländer Sätze mit Subjekt, Prädikat und Objekt bilden und entsprechende Sätze Anderer mit geläufigen Alltagsbegriffen mehr als nur selten verstehen kann. Weist ein nachzugswilliger Ehegatte die einfachen Sprachkenntnisse bereits vor der Heirat oder im zeitlichen Zusammenhang mit dieser nach, entfällt jede Wartezeit. 

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