Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn neben anderen Voraussetzungen der
Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen
kann. Es gibt Ausnahmen wie etwa die, dass
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse
der deutschen Sprache nachzuweisen. Die Regelung ist ohne Übergangsregelung und soll nach
Auffassung des VG Oldenburg aus dem Jahre 2007 auch in Verfahren Anwendung, die vor dem
Inkrafttreten der Vorschrift am 28. August 2007 anhängig geworden sind.
Dies sei mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes
vereinbar. Mit dem Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse soll dem
Ehegatten eines in Deutschland lebenden Ausländers u.a. die Integration
in das Bundesgebiet erleichtert werden. Ihm wird hierdurch die Teilnahme
am deutschen Sozialleben eröffnet. |
Nachweis einfacher
Deutschkenntnisse
Der Nachweis einfacher
Deutschkenntnisse ist bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum
Ehegattennachzug zu Deutschen im Bundesgebiet zu erbringen, sofern er
nicht bereits im Visumsverfahren erbracht wurde. Wer also ein Visum zu
einem völlig anderen Zweck erhalten hat, muss im
Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug
einfache Sprachkenntnisse glaubhaft machen. Die Fähigkeit, sich auf
einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, umfasst nach
der Rechtsprechung auch eine einfache schriftliche Verständigung in
deutscher Sprache. Nicht nur im Umgang mit Behörden,
sondern auch zur Teilhabe am sonstigen sozialen Miteinander und am
wirtschaftlichen Leben in Deutschland erscheint die Fähigkeit zu lesen
und zu schreiben geradezu unabdingbar. In
diversen Ländern bieten das Goethe-Institut und vielfältige weitere
Sprachschulen Sprachkurse an. Der Nachweis einfacher Sprachkenntnisse im
Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist nicht auf die Vorlage
eines Zertifikats SD1 des Goethe-Instituts oder der von diesem lizenzierten
Partner beschränkt. Es erscheint zumindest in den Fällen,
in denen ein Zugang zu den Tests aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im
Heimatland des den Nachzug begehrenden Ausländers mit erheblichen
Schwierigkeiten verbunden ist, geboten, die erforderlichen
Sprachkenntnisse anderweitig festzustellen. Solche Sprachkurse stehen
weiter über verschiedene Medien zur Verfügung, und zwar grundsätzlich
auch in den in Rede stehenden Drittländern. Dort ist mindestens für die
regionalen Zentren regelmäßig von einer Zugänglichkeit des Internet
auszugehen. Auch bei fehlendem Internetzugang besteht die Möglichkeit des
Zugriffs auf Sprachkurse über Bücher, Audio-Kassetten oder CDs. Eine
Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache setzt mindestens
voraus, dass der Ausländer Sätze mit Subjekt, Prädikat und Objekt
bilden und entsprechende Sätze Anderer mit geläufigen Alltagsbegriffen
mehr als nur selten verstehen kann. Weist ein nachzugswilliger Ehegatte
die einfachen Sprachkenntnisse bereits vor der Heirat oder im zeitlichen
Zusammenhang mit dieser nach, entfällt jede Wartezeit.
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