Gemäß § 26 Abs. 1 EStG können sich die Ehegatten bei bestehender häuslicher
Gemeinschaft steuerlich gemeinsam veranlagen lassen. Dabei genügt es,
dass die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung zum Beginn des
Veranlagungszeitraums noch vorgelegen haben. Bei dauerndem Getrenntleben
ist eine gemeinsame Veranlagung dagegen nicht mehr möglich.
Damit
ändert sich bei Lohnsteuerpflicht die Steuerklasse für beide Ehegatten
regelmäßig auf Lohnsteuerklasse I, was zu einer höheren steuerlichen
Belastung führt als eine Veranlagung nach Steuerklasse III.
Für
den Unterhaltspflichtigen ergibt sich insoweit eine steuerliche
Kompensationsmöglichkeit als dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Unterhaltszahlungen an den Ehegatten bis zu einer Höhe von 13.805,00
€ als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Es
handelt sich um das so genannte begrenzte Realsplitting. Dafür ist die
Zustimmung des Unterhaltsberechtigten erforderlich, der die Anlage U
unterzeichnen muss. Hierzu ist der Unterhaltsberechtigte regelmäßig
verpflichtet, wobei ihm der Nachteil auszugleichen ist, der ihm durch
die Versteuerung der Unterhaltsbeträge als Einkommen entsteht. Auch
wenn sich ein Wechsel in die ungünstigere Steuerklasse I im Jahr nach
der Trennung nicht vermeiden lässt, wird ein Teil der steuerlichen
Nachteile wieder ausgeglichen.
Der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG steht den Eltern für jedes
Kinder grundsätzlich hälftig zu. Eine gewillkürte Übertragung des
halben Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil ist seit 1996 nicht
mehr möglich.
Bei Lohnsteuerabzug vermindert der Kinderfreibetrag die Lohnsteuer
nicht. Er mindert nur die Zuschlagsteuern, also die Kirchensteuer und
den Solidaritätszuschlag. Der Kinderfreibetrag wird hat auf die zu
zahlende Einkommensteuer nur dann einen Einfluss, wenn sich bei der
Einkommensteuerveranlagung herausstellt, dass die verfassungsrechtlich
gebotene steuerliche Freistellung für das Kind durch das gezahlte
Kindergeld nicht erfolgt ist. Nur dann kann es nach einer Verrechnung
des gezahlten Kindergeldes zu einer weiteren steuerlichen Entlastung
durch den Kinderfreibetrag kommen.
In
der Regel wird also der Kinderfreibetrag hälftig zwischen den Eltern
aufgeteilt, ohne dass dies tatsächlich einen Einfluss auf die zu
zahlende Einkommensteuer hat. |