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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

"Drum prüfe, wer sich ewig bindet,
Ob sich das Herz zum Herzen findet!
Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang." 

(Friedrich Schiller)

 

Trennung

Allgemein

Problem der Zuweisung der gemeinsamen Ehewohnung im Trennungsfall

Übertragung eines gemeinsamen Geschäfts

Versicherungen

 

Köln Justiz Amtsgericht Landgericht Luxemburger Straße Anwalt

Justizgebäude Köln - Amts- und Landgericht

Viele der nachfolgenden Fragen sind auch auf den anderen Seiten dieser Website Rechtsanwalt Dr. Palm ausführlicher im systematischen Zusammenhang beantwortet, hier geht es nur um Kurzantworten, die allenfalls einen Einstieg in die Thematik bieten können. 

Herr Rechtsanwalt Dr. Palm und sein Team können Sie vor sämtlichen Amts-, Land-, und Oberlandesgerichten der Bundesrepublik Deutschland vertreten. Unsere Kanzlei vertritt seit achtzehn Jahren familienrechtliche Fälle wie insbesondere Scheidungen und Unterhalt, Trennungsprobleme und Versorgungsausgleich. 

Schicken Sie uns ein Email und wir melden uns bei Ihnen. Bei uns zahlen Sie nicht mehr als woanders, Sie können sich aber zugleich auf jahrelange Rechtspraxis und vielfältige Erfahrungen verlassen.

Oberlandesgericht München

Zu den Voraussetzungen des Trennungsjahrs 

 

Vgl. zur typischen Argumentation des OLG München (Abbildung links): "...Nach § 1565 Abs. 1 BGB ist Grundvoraussetzung der Scheidung, dass die Ehe gescheitert ist. Im vorliegenden Fall gilt die Zerrüttungsvermutung des § 1566 BGB nicht, da die Parteien nach Überzeugung des Senats noch nicht seit einem Jahr getrennt leben. Gründe für eine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB wurden nicht vorgetragen. Jedenfalls stellen wechselseitige Streitigkeiten keine ausreichenden Gründe für das Eingreifen der Härteklausel zu Gunsten des Antragstellers dar.

 

Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt das Getrenntleben der Ehegatten in objektiver Hinsicht voraus, dass zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Es reicht insoweit nicht aus, dass die häusliche Gemeinschaft eingeschränkt ist. Gerade beim Getrenntleben in der ehelichen Wohnung darf kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden und es dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten mehr bestehen. Auf die Beweggründe, die die Parteien im Einzelfall dazu bestimmt haben, die gemeinschaftliche Haushaltsführung in wesentlichen Teilen aufrecht zu erhalten, kommt es nicht entscheidend an (vgl. BGH NJW 1997, 105).

Nach dem gemeinsamen Vortrag der Parteien wurden noch bis Mitte des Jahres 2000 gemeinsame Mahlzeiten eingenommen. Nach seinem eigenen Vortrag hat der Antragsteller auch die Mittel für die Haushaltsführung zur Verfügung gestellt, weshalb von einem Bestehen der häuslichen Gemeinschaft auszugehen ist. Auch wenn der Antragsteller den ehelichen Willen und die eheliche Empfindung nicht mehr aufrecht zu erhalten vermag und eine deutliche Entfremdung der Ehegatten festzustellen war, muss diese Entfremdung sich jedoch äußerlich durch eine entsprechende Trennungsdauer manifestieren.

Oberlandesgericht HammOLG Hamm Aktuell 2013 zur Trennung im Zusammenhang mit einer Alzheimererkrankung (Nach der Presseerklärung des OLG Hamm)

Ein an einer Demenz vom Typ Alzheimer Erkrankter kann geschieden werden, wenn die Eheleute seit mehr als einem Jahr getrennt leben, der Erkrankte im Zusammenhang mit der Trennung einen natürlichen Willen zur Scheidung und Trennung gefasst hat und er die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt hat. 

Der Scheidung steht nicht entgegen, dass der Erkrankte zum Schluss der mündlichen Verhandlung im familiengerichtlichen Verfahren aufgrund der fortgeschrittenen Erkrankung keinen Scheidungswillen mehr fassen kann. Der an einer Demenz vom Typ Alzheimer erkrankte, über 60 Jahre alte Antragsteller heiratete die ca. 20 Jahre jüngere Antragsgegnerin im Frühjahr des Jahres 2011. Ende des Jahres kam es nach rund achtmonatigem ehelichen Zusammenleben zur Trennung der Eheleute. Die in der Folgezeit für den Antragsteller bestellte Betreuerin reichte im Jahre 2012 einen Scheidungsantrag ein, dem die Antragsgegnerin mit der Begründung, dass der Antragsteller an der Ehe festhalten wolle, entgegengetreten ist.

Der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die vom Familiengericht ausgesprochene Scheidung bestätigt. Der Senat war davon überzeugt, dass die Ehe gescheitert sei. Die Scheidung sei von dem durch seine Betreuerin vertretenen Antragsteller wirksam beantragt, der Antrag durch das zuständige Betreuungsgericht genehmigt worden. Aus Sicht des Antragstellers sei die Ehe zerrüttet. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft sei nicht zu erwarten. Nachdem die Eheleute länger als ein Jahr getrennt lebten, lägen die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen vor, auch wenn die Antragsgegnerin an der Ehe festhalten wolle.

Dass sich der Antragsteller mit einer Trennungs- und Scheidungsabsicht von der Antragsgegnerin getrennt habe, habe die vom Familiengericht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Bei einer im Frühjahr 2012 im Rahmen seines Betreuungsverfahren durchgeführten richterlichen Anhörung habe der Antragsteller seinen Willen zur Trennung und Scheidung klar geäußert und zu diesem Zeitpunkt trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch wirksam äußern können. Das habe eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt. Im Zeitpunkt seiner Anhörung im familiengerichtlichen Verfahren sei die Erkrankung zwar schon so weit fortgeschritten, dass der Antragsteller die Bedeutung der Ehe und die einer Scheidung nicht mehr habe erfassen können. 

Das stehe jedoch der Scheidung nicht entgegen, nachdem sich der Antragsteller aufgrund des Fortschritts seiner Erkrankung bereits in einem Zustand äußerster Eheferne befinde und sein zuvor gefasster Scheidungswille sicher feststellbar sei. OLG Hamm vom 16.08.2013 (3 UF 43/13)

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.

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Nach der überwiegenden Rechtsprechung bleibt es dabei, dass die Unterhaltung eines gemeinsamen Haushalts das Getrenntleben grundsätzlich ausschließt, mögen die ehelichen Gefühle auch noch so erloschen sein. 

Wegen der Vermutungswirkung des Getrenntlebens ist der objektive Zustand als das äußere Erscheinungsbild abgesonderter Lebensbereiche der Eheleute festzustellen.

Mit der ausdrücklichen Aufnahme des besonderen Tatbestands des Getrenntlebens in das Gesetz wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr besteht, wenn die Ehegatten eine vollkommene tatsächliche Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung herbeigeführt haben. Eine vollkommene Trennung ist aber nur in sehr großen Wohnungen mit mehreren Küchen, Bädern usw., zu realisieren. In solchen Fällen darf vom Erscheinungsbild einer strikten ausnahmslosen Trennung nicht abgewichen werden. 

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Benutzung der nur einmal vorhandenen Räume und Wohnungseinrichtungen, auf die ein Mensch angewiesen ist, beiden Ehegatten möglich sein muss (Flur, Küche, Toilette, Bad, Waschküche, Kellerraum); dort ist ein gelegentliches Aufeinanderzugehen der Eheleute mit der Annahme des Getrenntlebens vereinbar.

Im vorliegenden Fall wohnen die Parteien jedoch in einem äußerst großen Anwesen von über 400 qm Wohnfläche, in dem es eine Vielzahl von Zimmern und auch zwei Bäder gibt, wie der Antragsteller im Termin vom 23.05.2001 vorgetragen hat. Es wäre zwischen den Parteien somit ein getrenntes Wohnen und Schlafen ebenso möglich gewesen wie eine Aufteilung der Bäder. Eine solche Aufteilung des großen Hauses haben die Parteien jedoch nicht, vorgenommen. Dies trägt nicht einmal der Antragsteller vor. Obwohl sich im ersten Stock des Hauses außer dem ehelichen Schlafzimmer noch ein Computerzimmer und das ehemalige Zimmer der Ende 1999 ausgezogenen Tochter Natalie befinden, haben die Parteien bis in den Sommer des Jahres 2000 im gemeinsamen Schlafzimmer genächtigt.

Entscheidend aber ist, dass sie die beiden im ersten Stock des Anwesens befindlichen Bäder nicht aufgeteilt haben und auch bezüglich der anderen Räume keine Nutzungsregelung getroffen haben. Diese Tatsache der Lebensführung im gemeinsamen Haus bringt nach Überzeugung des Senats so viele hauswirtschaftliche und persönliche Berührungen der Ehegatten mit sich, dass nur von der Fortsetzung einer eingeschränkten häuslichen Gemeinschaft, nicht aber von deren Aufhebung gesprochen werden kann.

Im Hinblick auf diese Gegebenheiten zeigen auch sehr reduzierte Haushaltstätigkeiten an, dass die Eheleute eine tatsächliche Absonderung in allen Lebensbereichen noch nicht konsequent durchgeführt haben, und indizieren gerade das nicht, was das Getrenntleben als Vermutungsbasis leisten soll. Außer den der Versorgung und Hygiene dienenden Räume darf im übrigen auch kein Zimmer der Wohnung gemeinsam genutzt werden. Dies scheint wegen der Schwierigkeiten der Absprache über die Benutzung hin und wieder in der Praxis schwer zu fallen; die tatsächlichen Probleme dürfen jedoch nicht dazu führen, den Getrenntlebensbegriff aufzuweichen und Rechtsunklarheit zu schaffen. Dies kann im Interesse der inneren Glaubwürdigkeit der Vermutungswirkungen (§ 1566 BGB) nicht gebilligt werden. 

Im vorliegenden Fall ist das Anwesen der Parteien groß genug, dass sie eine tatsächliche Trennung herbeiführen hätten können. Die Bäder hätten aufgeteilt werden können, vorhandene Zimmer hätten zu Wohnbereichen gemacht werden können. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich im Haus der Parteien lediglich ein Fernsehapparat befindet, den man gemeinsam benutzen muss.

Nach dem Ergebnis der Parteianhörungen und dem Akteninhalt ist der Senat deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass objektiv gesehen kein Getrenntleben von über einem Jahr vorliegt.

Sinn und Funktion des § 1567 Abs. 1 BGB ist es, dass Ehegatten, die mit- dem Getrenntleben die Scheidung einleiten wollen, damit das Ziel einer vollständigen Trennung ihrer beiderseitigen Lebensbereiche anstreben, selbst wenn sie wirtschaftlich bedrängt sind, was bei den Parteien dieses Rechtsstreits nicht der Fall ist. Außerdem entspricht es dem Zweck des durch § 1565 Abs. 2 BGB grundsätzlich geforderten Trennungsjahres, wenn sich die Ehegatten möglichst frühzeitig über die Realitäten einer vollständigen Trennung nebst ihren Langzeitwirkungen klar werden und prüfen, ob sie sie aushalten. Es besteht daher kein überzeugender Grund, ihnen die wirtschaftlichen und sonstigen Unannehmlichkeiten, die ihnen nach der Scheidung nicht erspart bleiben, vor der Scheidung auf dem Felde der gesetzlichen Anforderungen an das Getrenntleben und damit an die Scheidungsvoraussetzungen nicht zuzumuten.

Im vorliegenden Fall lag keine tatsächliche und konsequente Absonderung aller Lebensbereiche vor. Dies hat auch nichts mit den Gemeinsamkeiten zu tun, die die Parteien unter Umständen mit Rücksicht auf den minderjährigen Sohn aufrecht erhalten haben. Grundsätzlich ist aber die Feststellung eines Getrenntlebens ausgeschlossen, wenn mit Rücksicht auf das psychische Empfinden eines Kindes weiterhin regelmäßig gekocht und gegessen wird. Ein solches, vom Antragsteller in Abrede gestelltes gemeinsames Essen ist jedoch im vorliegenden Fall unbeachtlich, da es bereits an der Voraussetzung eines objektiven Trennungszustands fehlt..." (OLG München - 12 UF 820/01 - 04.07.2001). 

 

Voraussetzung einer Scheidung ist das Getrenntleben der Ehegatten. Zwar sind nicht zu lange Unterbrechungen einer Trennung noch kein Problem (mehr dazu >>), wer aber nicht getrennt lebt, kann auch keine Scheidung beantragen.

Dabei müssen die Ehegatten regelmäßig klären, ob die Ehewohnung von weiterhin beiden oder nur noch von einem Ehegatten bewohnt wird. Zu beachten ist, dass die Ehegatten unabhängig davon, wer die Ehewohnung bewohnt, gemeinsam gegenüber dem Vermieter für die Miete haften, wenn der Mietvertrag mit beiden Ehegatten abgeschlossen wurde.

Können sich die Ehegatten anlässlich der Ehescheidung nicht einigen, wer von ihnen künftig die frühere Ehewohnung allein weiter bewohnen darf, so entscheidet hierüber das Familiengericht nach billigem Ermessen. Häufig ist es gar nicht möglich, getrennt zu leben, da beide Ehegatten miteinander sich gerade eine Eigentumswohnung leisten können. Dann bleibt nur das Getrenntleben innerhalb einer Wohnung. Können sich die Ehegatten nicht einigen, wer welche Zimmer benutzt, kann das Gericht nach § 1361 b BGB bestimmen, welcher Ehegatte welchen Teil der Wohnung zur alleinigen Benutzung zugewiesen bekommt. Die ganze Wohnung kann einem Ehegatten zugewiesen werden, wenn eine andere Regelung eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte kann dann vorliegen, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Ist es zu gewaltsamen Handlungen oder massiven Bedrohungen gekommen, ist in der Regel die gesamte Wohnung dem verletzten Ehegatten zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Auch wenn der Ehepartner trinkt oder etwa die Kinder nachweislich psychische Schäden durch die unmittelbare Konfrontation mit den Trennungsschwierigkeiten erleiden, kann eine Wohnungszuweisung in Betracht kommen.

Etwas anders gilt nur dann, wenn Wiederholungen von aggressiven Verhaltensweisen nicht zu befürchten sind und die Schwere der Tat nicht erheblich genug war, dass dem verletzten Ehegatten ein weiteres Zusammenleben nicht zuzumuten ist (§ 1361 b Abs. 1, 2 BGB). Die Zuweisungskriterien ergeben sich aus § 2 HVO. Danach entscheidet der Richter nach billigem Ermessen. Wie in § 2 HVO ausdrücklich hervorgehoben wird, ist hierbei insbesondere das Wohl der Kinder zu berücksichtigen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1978, 132 und 712, OLG Koblenz, FamRZ 1987, 852).

Haben sich die Kinder für den Verbleib bei einem Elternteil in der Wohnung ausgesprochen und wird diesem Elternteil auch die elterliche Sorge für die Kinder übertragen, wird grundsätzlich diesem Ehegatten die Wohnung zur alleinigen Nutzung zusammen mit den Kindern zugewiesen (vgl. AG Viechtach, FamRZ 1985, 708). Im Blick auf die Veränderungen zum Sorgerecht wird man aber die zweite Voraussetzung nicht mehr für unabdingbar halten.

Für den Ehegatten, bei dem die Kinder nicht verbleiben sollen, ist es als Alleinstehendem regelmäßig einfacher, auf dem Wohnungsmarkt eine Ersatzwohnung zu finden (OLG Karlsruhe, FamRZ 1981, 1097). Ist der Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht ausschlaggebend, kommt es vor allem auf die Lebensverhältnisse der Ehegatten wie Alter und Gesundheitszustand sowie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse an.

Gehört einem Ehegatten die Ehewohnung allein, weil er sie als Eigentumswohnung mit in die Ehe eingebracht hat, gehen aber die Kinder in der Nähe der Wohnung in den Kindergarten oder in die Schule und sind dort auch sozial verwurzelt, so kann für die Zeit der Trennung diese Wohnung der die Kinder versorgenden Ehefrau zugewiesen werden, obwohl sie dem Ehemann gehört.

Die Ehefrau ist dann allerdings verpflichtet, (wiederum im Rahmen der Billigkeitsvorschriften) dem Ehemann Miete für die Wohnung zu zahlen. Bei Miteigentum beider Ehegatten ist der Mietzins entsprechend geringer anzusetzen.
Auch hier gilt die Regelung nur für den Zeitraum des Getrenntlebens. Für die Zeit nach der Scheidung ist neu zu entscheiden, bei wem die Ehewohnung verbleiben soll.

OLG Frankfurt (3 UF 46/99) zu der Problematik, eine Ersatzwohnung zu finden:

"Dass die Antragsgegnerin nach ihrer Darstellung für sich und die Kinder keine Ersatzwohnung finden können will, ist in Anbetracht der entspannten Wohnungsmarktlage nicht nachvollziehbar. Sie trägt auch nicht etwa vor, vergebliche Versuche hierfür unternommen zu haben. Ihre gegenwärtige Einkommenssituation ist zudem subsidiär. Denn die Zuweisung der Ehewohnung soll nicht zu einer Art Naturalunterhalt führen, der die Unterhaltslücke schließt (BayObLG, FamRZ 1965, 513 ff.). Dass sie sich mit dem Antragsteller auf die Verrechnung der nach langer Trennungszeit nicht unangemessen hohen Nutzungsentschädigung mit Kindesunterhalt geeinigt hat, lässt zudem erwarten, dass der Antragsteller unverzüglich nach Auszug der Antragsgegnerin mit der Zahlung von Kindesunterhalt beginnen wird..."

Wohnung bei Trennungen

Ein Ehegatte kann nach § 1568a BGB (gültig ab 01.09.2009) verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. 

Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht. Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.

Der Blick in das Gesetzbuch: § 1568a Ehewohnung  

(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

(2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.

(3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt

1.zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder

2.mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren

an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.

(5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.

(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.

Ältere Rechtsprechung zum Thema "Ehewohnung"

AG Weilburg vom 02.02.1999 - 21 F 935/98 - FamRZ 2000, 361

Das Familiengericht kann einem Ehepartner auf Antrag die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen, soweit dies notwendig ist, eine schwere Härte zu vermeiden. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn ein Ehepartner die bisherige Ehewohnung für sich und oftmals für seine Kinder weiter benötigt.

Die Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens kann jedoch auch bei beabsichtigter Vermietung durch den Antrag stellenden Ehegatten, der auch Hauseigentümer ist, möglich sein, um aus einer schwerwiegenden vom anderen Ehegatten mitverursachten wirtschaftlichen Notlage zu kommen. Die Zuweisung der Ehewohnung durch das Gericht setzt danach nicht zwingend voraus, dass die Wohnung zu Wohnzwecken benötigt wird.

AG Saarbrücken NJW-RR 2003, 145

Die Zuweisung der Ehewohnung an einen der Ehegatten während des Getrenntlebens setzt seit der gesetzlichen Änderung vom 17.12.2001 nur noch eine unbillige Härte voraus statt einer schweren Härte. Eine unbillige Härte kann bereits dann gegeben sein, wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist. Bei Gewalttaten unter Ehegatten besteht grundsätzlich ein Anspruch des verletzten Ehegatten auf Überlassung der gesamten Wohnung.

Trennung und Übergabe eines Geschäfts

Nach der Trennung hat der  Ehepartner nicht ohne weiteres das Recht auf die Übergabe eines früher gemeinsam betriebenen Ladengeschäfts.  Allein der Umstand, dass der Ehepartner das Geschäft aufgebaut und gestaltet habe, reicht nach dem Landgericht Coburg nicht aus, einen solchen Anspruch zu begründen. Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn es konkret vertraglich vereinbart worden ist.

Das Landgericht lehnte die Klage einer Floristin ab, die nach der Trennung von ihrem Ehemann die Übertragung der Firma einklagen wollte, weil sie das Geschäft aufgebaut habe. Die Übernahme des Geschäfts durch die Ehefrau sei zwar angedacht gewesen, eine konkrete Einigung sei aber nicht erzielt worden (Landgericht Coburg - 11 O 842/03).

Guthaben - Konto

Wenn sich die Ehepaare trennen, ist jeder berechtigt, die Hälfte des Guthabens von dem gemeinsamen Konto anzuheben (OLG Hamm - C3 UF 105/98). Auch bei einer funktionierenden Ehe darf ein Ehepartner das Guthaben auf einem gemeinsamen Konto nicht vollständig abheben. Auch hier ist gilt, dass die andere Hälfte dem anderen Ehepartner gehört (Vgl. OLG Düsseldorf  - 11 U 67/98). Abbildung: OLG Hamm

Versicherungen und Trennung/Scheidung 

Bei Trennung und Scheidung können sich auch Probleme des Versicherungsschutzes ergeben. Geschützt ist der Versicherungsnehmer, der andere Ehegatte wird über kurz oder lang einen eigenen Versicherungsschutz begründen müssen. Zu differenzieren ist hier wie folgt, wobei allerdings vorrangig ein Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungen geworfen werden sollte:  

Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wenn nur ein Ehepartner berufstätig ist, Ehepartner und Kinder beitragsfrei mitversichert. Der Mitversicherte muss sich nach Scheidung innerhalb von drei Monaten um einen eigenen Krankenversicherungsschutz bemühen.

Kfz-Versicherung

Sind Erst- und Zweitwagen gemeinsam auf einen Versicherungsnehmer zugelassen, müssen sich die beiden Ex-Partner, nachdem eine Einigung darüber erzielt wurde, wer welches Auto behält, getrennt selbst versichern. Die Übertragung von Schadensfreiheitsrabatten ist dabei möglich - die Zustimmung des Partners vorausgesetzt.

Hausrat

Entscheidend ist hier die Trennung. Der Hausrat ist nach der Trennung bis maximal drei Monate nach der letzten Beitragszahlung in zwei Wohnungen mitversichert. Der Versicherungsnehmer behält bei einem Auszug den Versicherungsschutz in der neuen oder alten Wohnung. Ggf. sollte man den Vertrag anpassen, wenn weniger Werte eine geringere Versicherungssumme sinnvoll erscheinen lassen. Der bisher Mitversicherte muss einen neuen Vertrag abschließen. 

Haftpflicht

Eheleute müssen als Mitversicherte bei Scheidung neue Verträge abschließen. Die Kinder bleiben mitversichert.  

Rechtsschutzversicherung

Für den Rechtsschutz gilt regelmäßig dasselbe. Beratungsrechtsschutz für Familien- und Erbrecht gibt es nur für den Versicherten. 

Lebensversicherung

Im Grunde ist nur zu überlegen, ob man den Bezugsberechtigten ändert. Wenn dieser unwiderruflich eingesetzt wurde, ist aber die Zustimmung des Begünstigten erforderlich. Gemeinsame Kapitallebensversicherung können in Einzelverträge umgewandelt werden, wenn man sich einigt.

smcheckico.gif (1689 Byte)Übrigens: Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem auf das juristische Informationssystem JURIS, spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres Falles zu gewährleisten.

smcheckico.gif (1689 Byte)Scheidung-online

Was heißt eigentlich Scheidung online? Eine Online-Scheidung ist eine Scheidung, die den Mandanten in die Lage versetzt, die wesentlichen Verfahrensabläufe ohne großen Aufwand zu erledigen und den Kontakt mit Anwalt und Gericht zu einer einfachen Angelegenheit macht. Wenn es also schnell gehen soll, füllen Sie einfach unseren  Mandantenerhebungsbogen Ehescheidung/Trennung in Ehe- und Familiensachen aus, senden Sie uns eine Vollmacht und mindestens die Kopie der Heiratsurkunde und wir können sofort den Antrag bei Gericht stellen, ohne dass Sie überhaupt einen Schritt in unsere Kanzlei machen müssen. 

Selbstverständlich können Sie auch gerne bei uns persönlich erscheinen, wenn Sie Fragen haben, die Sie nicht per Telefon oder E-Mail erörtern wollen. Wir können Scheidungsverfahren im Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland für Sie betreiben. Allerdings müssen natürlich die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Scheidung ist dann am Einfachsten, wenn sich die Eheleute einig sind und bereits ein Jahr getrennt leben. Doch auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen sollten, heißt das nicht in jedem Fall, dass Sie deswegen zwingend warten. 

Wir führen dann - wenn Sie uns die genannten Unterlagen zugeschickt haben, das Verfahren durch. Das Gericht wird, wenn es die Information über die Versorgungssituation (Rentenanwartschaften etc.) hat, einen Termin bestimmen. Dann allerdings müssen Sie kurz bei Gericht erscheinen. Das ist aber in den meisten Fällen dieser Art eher eine Formalie, die mitunter in fünf Minuten erledigt sein kann.  

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Zum Thema >> Scheinehe

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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